Detaillierte Auflistung der Änderungen
Corona-Verordnung des Landes
- Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 28. Juni 2022.
Corona-Verordnung Schule
Anpassung der Quarantäne-Zeiten gemäß der Corona-Verordnung Absonderung.
Corona-Verordnung Absonderung
- Für positiv getestete Personen endet die Absonderung frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers – sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen.
- Kontaktpersonen (enge Kontaktpersonen sowie haushaltsangehörige Personen) unterliegen keiner Absonderungspflicht mehr. Diesem Personenkreis wird empfohlen, Kontakte zu anderen Personen für einen Zeitraum von zehn Tagen zu reduzieren.
- Beschäftigte, die in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen tätig sind, unterliegen im Anschluss an die Absonderung einem beruflichen Tätigkeitsverbot von maximal zehn Tagen. Dieses endet mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses oder spätestens am fünfzehnten Tag nach dem Erstnachweis des Erregers.
Corona-Verordnung des Landes
- Verlängerung der Verordnung bis zum 30. Mai 2022.
- Aufhebung der Maskenpflicht in Zahnarztpraxen, da das Bundesgesundheitsministerium zwischenzeitlich klargestellt hat, dass diese nur in Arztpraxen gelten soll.
Corona-Verordnung Schule
- Die Testpflicht wird nach den Osterferien zum Schutz besonders vulnerabler Kinder und Jugendlicher fortgeführt an
- Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung,
- Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten sowie
- SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung.
- Das Personal wird ebenso wie die Schülerinnen und Schüler künftig zweimal pro Woche getestet.
- Ein freiwilliges Testangebot ist nicht mehr vorgesehen.
Corona-Verordnung des Landes
Mit der neuen Corona-Verordnung fallen in Baden-Württemberg ab Sonntag, 3. April 2022, weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt.
Wesentliche Maßnahmen in der neuen Verordnung:
- Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung.
- Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske):
- im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
- in Arzt- und Zahnarztpraxen,
- in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie
- in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen zur Regelung von:
- Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
- Testpflichten
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
- in Schulen und Kitas,
- in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern,
- in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.
- Diese Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung des Landes, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt. Dazu gehören etwa Testpflichten in der Corona-Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Kita bis zum Beginn der Osterferien sowie die Beibehaltung der Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Corona-Verordnung Schule
- Die Maskenpflicht in der Schule entfällt.
- Wir möchten darauf hinweisen, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen zwar nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben ist, aber weiterhin generell empfohlen wird (§ 2 Corona-Verordnung).
Corona-Verordnung Kita
- Wegfall der Maskenpflicht.
- Wir möchten darauf hinweisen, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen zwar nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben ist, aber weiterhin generell empfohlen wird (§ 2 Corona-Verordnung).
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Streichung der Testpflicht für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr bei Zutritt in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
- Lockerung der Kontrollpflichten bezüglich der Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: Die bisherige Kontrollpflicht wird in eine Pflicht, eine „zumindest stichprobenartige“ Kontrolle durchzuführen, abgeändert.
- Die Maskenpflicht an Pflegeschulen wird aufgehoben.
- Die Testpflicht für nicht quarantänebefreite Personen in den Pflegeschulen gilt bis 13. April 2022 fort.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung
Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (aufgehoben)
Die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit wird zum 3. April 2022 aufgehoben. Die hier verbindlichen Masken- und Testpflichten sind – aufgrund der Anforderungen aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) – zukünftig nur bei einer Verschlechterung des Infektionsgeschehens unter den Voraussetzungen § 28a Absatz 8 IfSG (sogenannte Hotspot-Regel nach Landtagsbeschluss) möglich. Von dieser Regelung wird in Baden-Württemberg derzeit kein Gebrauch gemacht.
Verordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen (aufgehoben)
Die in dieser Verordnung geregelten verbindlichen Hygienevorgaben wie Abstandsgebote sind aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit dem Ablauf des Übergangszeitraums zum 3. April 2022 ebenfalls aufzuheben.
Corona-Verordnung Sport (aufgehoben)
- Die Corona-Verordnung Sport wird zum 3. April 2022 aufgehoben. Insofern gibt es keine Beschränkungen mehr für den Bereich Sport.
- Wir möchten darauf hinweisen, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen zwar nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben ist, aber weiterhin generell empfohlen wird (§ 2 Corona-Verordnung).
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (aufgehoben)
- Die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wird zum 3. April 2022 aufgehoben. Insofern gibt es keine Beschränkungen mehr für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.
- Wir möchten darauf hinweisen, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen zwar nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben ist, aber weiterhin generell empfohlen wird (§ 2 Corona-Verordnung).
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Der Zuständigkeitswechsel auf die Gesundheitsämter für bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens im Rahmen des Coronavirus SARS-CoV-2 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 1 Absatz 6a). Dieser Zuständigkeitswechsel ist nun inzidenzunabhängig.
- Zudem werden die Absätze 6b, 6d und 6e des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz aufgehoben.
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Corona-Verordnung des Landes
Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes reduziert die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet.
Wesentliche Punkte der neuen Verordnung:
- Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
- Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen sind ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
- Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
- Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
- unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
- 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.
- Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
- Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Das Stufensystem wird aufgegeben.
- Die Schutzmaßnahmen Atemschutz, 3G und Hygienekonzept werden entsprechend der bisherigen Warnstufe fortgeführt. Ebenso bleibt die 3G-Regelung für Mensen.
- Die Regelungen zum Hygienekonzept und zu den Masken werden sprachlich an das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) angepasst.
- Die Regelung zur Möglichkeit einer Voranmeldung für Lernräume entfällt; sie kann über das Hygienekonzept bei Bedarf beibehalten werden.
- Die Regelung zum Hausrecht/Anstaltsgewalt entfällt, um Missverständnissen vorzubeugen: Die Hochschulen dürfen keine Maßnahmen treffen, die nicht vom Infektionsschutzgesetz gedeckt sind.
- Die Ordnungswidrigkeitentatbestände werden redaktionell angepasst.
- Die Maßnahmen gelten bis zum 2. April 2022.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Schule
- Die Zahl der erforderlichen Pflicht-Testungen wird reduziert, es sind ab dem 19. März 2022 nur noch zwei Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests vorgeschrieben.
- Die fünfmalige Wiedereintrittstestung nach einer Corona-Infektion innerhalb der Gruppe entfällt.
- Außerschulische Veranstaltungen (Klassenfahrten im In- und Ausland etc.) sind wieder erlaubt.
Corona-Verordnung Kita
- Die Zahl der erforderlichen Pflicht-Testungen wird reduziert, es sind ab dem 19. März nur ncoh zwei Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests vorgeschrieben.
- Die fünfmalige Wiedereintrittstestung nach einer Corona-Infektion innerhalb der Gruppe entfällt.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten sowie bei öffentlichen Veranstaltungen und Proben gilt weiterhin grundsätzlich 3G. Dies gilt auch für Funktionspersonal, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, soweit bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein dabei erfolgender direkter Kontakt mit den zu Unterrichtenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
- In geschlossenen Räumen und im Freien gelten weiterhin die bisherigen Pflichten zum Tragen einer Maske. Keine Maskenpflicht besteht beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und beim Unterricht in Gesang, sofern der Mindestabstand von 2 Metern nicht unterschritten wird.
- Die bisher geltenden Vorgaben zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
- Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen
Corona-Verordnung Sport
- Für den Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport und den Besuch von Sportveranstaltungen gilt weiterhin grundsätzlich 3G. Dies gilt auch für Beschäftigte, Ehrenamtliche und Funktionsträger, aber nur insoweit, als bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein direkter Kontakt mit den Sportausübenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
- Abseits des Sportbetriebs gelten in geschlossenen Räumen und im Freien weiterhin die bestehenden Pflichten zum Tragen einer Maske. Keine Maskenpflicht besteht während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen.
- Die bisher geltenden Kapazitätsgrenzen zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
- Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Für Krankenhäuser gilt:
- Testpflicht für Beschäftigte und Besucher bei Zutritt (das heißt arbeitstäglich); bei frisch genesenen, frisch geimpften Personen beziehungsweise bei Personen, die drei Einzelimpfungen erhalten haben, gilt die Testpflicht mindestens zweimal pro Kalenderwoche.
- Für geimpfte und genesene Beschäftigte kann die Testung mittels Selbsttest erfolgen.
- Es gilt eine medizinische Maskenpflicht für Beschäftigten und eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher.
Für Pflegeeinrichtungen gilt:
- Testpflicht für Beschäftigte und Besucher bei Zutritt (das heißt arbeitstäglich); bei frisch genesenen, frisch geimpften Personen beziehungsweise bei Personen, die drei Einzelimpfungen erhalten haben, gilt die Testpflicht mindestens zweimal pro Kalenderwoche.
- Bei nicht-immunisierten Besuchern von stationären Einrichtungen darf die dem Testnachweis zu Grunde liegende Testung durch einen Antigen-Schnelltest maximal 6 Stunden, durch einen PCR-Test maximal 24 Stunden zurückliegen.
- Für geimpfte und genesene Beschäftigte kann die Testung mittels Selbsttest erfolgen.
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte, soweit Kontakt zu Bewohnern/Klienten besteht, sowie für Besucherinnen und Besucher.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Absonderung
- Änderung der Definition der quarantänebefreiten Person in Anlehnung an die bundesrechtlichen Vorschriften aus der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und dem Infektionsschutzgesetz: Übersicht zu den einzelnen Fallkonstellationen (PDF)
- Keine Absonderungspflicht für Schülerinnen und Schüler und Kita-Kinder bei Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe, sofern sie an den regelmäßigen (zweimal wöchentlichen) Testungen in Schulen beziehungsweise Kitas teilnehmen.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Aufhebung des Stufensystems (keine Differenzierung mehr zwischen Basis-, Warn- und Alarmstufe)
- Bei den Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit soll an der bisherigen Unterscheidung aus der Warnstufe festgehalten werden. Danach ist erst ab einer Gruppengröße von 36 Personen ein 3G-Nachweis erforderlich.
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
- Die Verordnung wird aufgrund der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Corona-Verordnung des Landes aufgehoben (Wegfall von Personenobergrenzen).
- Die Maskenpflicht in Innenräumen und die 3G-Pflicht bei Veranstaltungen bleiben entsprechend der Corona-Verordnung bestehen.
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung
- Änderung der Bearbeitungszeit der Abschlussprüfungen für allgemein bildende Schulen sowie berufsbildende Schulen
- Änderung der Regelungen für die mündliche Abiturprüfung
Corona-Verordnung Absonderung
Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen können im Falle eines vorzeitigen Endes der Absonderungspflicht zum Betreten ihrer Arbeitsstätte oder zur Arbeitsaufnahme ihrem Arbeitgeber statt eines negativen PCR-Tests nun in Ausnahmefällen einen negativen Schnelltest vorlegen.
Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn andernfalls die Versorgung in den Einrichtungen aufgrund von Personalausfällen gefährdet wäre. Der PCR-Test soll aber vorrangig zur Anwendung kommen bzw. bleibt grundsätzlich der erwartete Standard.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen müssen nicht mehr erhoben werden.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Aufhebung der Pflicht zur Datenverarbeitung bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit.
- Anpassung der Personenobergrenzen bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit infolge der Änderungen der Corona-Verordnung vom 11. Februar 2022.
- In der Basisstufe: keine Zutrittsbeschränkungen.
- Anpassung der Teilnehmendenzahlen in der Warnstufe: bei Angeboten mit 3G-Zutrittbeschränkung keine Personenobergrenze, bei Angeboten ohne Nachweispflichten 36 Teilnehmende.
- Anpassung der Teilnehmendenzahlen in der Alarmstufe: im Rahmen von 2G-Angeboten 2.000 Teilnehmende, für Angebote ohne Nachweispflichten sowie solche mit 3Gplus werden die Zahlen aus der vorherigen Alarmstufe II (das heißt 120 bzw. 12 Teilnehmende) fortgesetzt.
- Die Bildung von Gruppen innerhalb eines Angebots (sogenannte Kohortenbildung) entfällt.
- Bei den Regelungen zu Ferienzeiten und Notbetreuung sind die nach den Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit vorgesehenen Personenobergrenzen zulässig.
- Neuregelung Maskenpflicht im Zuge der Aufhebung der Kohortenbildung: grundsätzlich besteht Pflicht zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen, eng umgrenzte Ausnahmen gelten in Übernachtungsräumen sowie in der Basisstufe bei festen Sitzplätzen (Gleichlauf zur Corona-Verordnung Schule).
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- In Orientierung an Veranstaltungen und den Bildungsangeboten nach der Corona-Verordnung des Landes soll 3G in der Basisstufe auch im Studienbetrieb entfallen.
- Die Regelungen der bisherigen Alarmstufe II werden die Regelungen der Alarmstufe.
- Neu ist die Ausweitung von 3G in Mensen auch auf die Warnstufe, da die Warnstufe jetzt eine deutlich größeren Spannbreite hat.
- Eine redaktionelle Änderung für Lehrbeauftragte, die sich an § 18 der Corona-Verordnung des Landes orientiert. Für Lehrende verbleibt es in der Basisstufe praktisch bei 3G, weil dies auch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Fall ist. Die Lehrenden sind auch in der Regel ohne Maske in Lehrveranstaltungen.
- Die Voranmeldung für Lernräume, die der Kontaktbegrenzung und der Vermeidung von Personenströmen dient, wird in der Basis- und Warnstufe optional gestellt und hängt damit von den Gegebenheiten vor Ort ab.
- Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung Studienbetrieb wird entsprechend der Corona-Verordnung des Landes bis einschließlich 19. März 22 verlängert.
Meldung vom 25. Februar 2022: Sommersemester wird Präsenzsemester
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Schule
- Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis 19. März 2022 nicht erlaubt.
- Sport zur Prüfungsvorbereitung/Prüfung ist auch bei positivem Fall in der Gruppe in geschlossenen Räumen und im Freien ohne Kontaktbeschränkung und Abstandspflicht zulässig.
- Unterricht in Gesang ist nun auch in der Warnstufe ohne Einhaltung des Mindestabstands möglich, wenn eine Maske getragen wird.
- Redaktionelle Anpassungen aufgrund des Wegfalls der Alarmstufe II.
Corona-Verordnung des Landes
- Die Alarmstufe II entfällt.
- Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wird angepasst. Bei der Auslastung der Intensivbetten (AIB) bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig.
- Basisstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt.
- Warnstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten (AIB).
- Alarmstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
- In der Warnstufe gilt überwiegend die 3G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
- In der Alarmstufe gilt überwiegend die 2G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
- Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden.
- Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen:
- Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen.
- Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teil, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
- Warnstufe: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen.
- Alarmstufe: Ein Haushalt plus fünf weitere Personen.
Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.
- In der Gastronomie und in Vergnügungsstätten gilt in der Warnstufe im Freien und in geschlossenen Räumen 3G.
- Für Beherbergungsbetriebe entfallen in der Basisstufe die Einschränkungen.
- Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 75 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.
- Alarmstufe: In geschlossenen Räumen maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 2.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 5.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 2G-Regel.
- Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios etc. sowie touristische Verkehre
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
- Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
- Angepasste Regelungen für Messen und Ausstellungen
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
- Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
- Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Basisstufe gilt 3G. In der Warn- und Alarmstufe gilt 2G+, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätzlich einen negativen Corona-Test benötigen. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht mit Ausnahme der Tanzfläche.
- Bei außerschulischen Bildungsangeboten und in der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angeboten entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
- Bei körpernahen Dienstleistungen entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Betreiber*innen/Veranstalter*innen/Dienstleister*innen müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzept erstellen.
Meldung: Baden-Württemberg kehrt in die Warnstufe zurück
Die Corona-Regeln auf einen Blick (PDF)
Corona-Verordnung Sport
- Künftig dürfen Sportstätten und Veranstaltungen in der Basisstufe ohne Nachweis besucht werden. In der Warnstufe gilt weiterhin 3G, in der Alarmstufe 2G.
- Die Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wurden angepasst:
- In der Warnstufe (3G) ist in geschlossenen Räumen künftig eine Auslastung von maximal 60 Prozent der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 6.000 Besucherinnen und Besuchern möglich. Im Freien beträgt die maximale Auslastung 75 Prozent der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern.
- In der Alarmstufe ist in geschlossenen Räumen eine Auslastung von höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 2.000 Besucherinnen und Besuchern sowie im Freien von höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 5.000 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
- In der Basisstufe gibt es bei Veranstaltungen keine Zugangsbeschränkungen und Personenobergrenzen.
- Zudem haben wir die Regelung aufgehoben, wonach bei Veranstaltungen mit über 500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10 Prozent der Plätze als Stehplätze ausgewiesen werden können und im Übrigen Sitzplätze zuzuweisen sind.
- Bei Veranstaltungen mit über 10.000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden.
- Mit Blick auf die kommenden Faschingsferien wurde konkretisiert, dass als mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche solche Angebote verstanden werden, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind. Angebote über mehrere Tage, bei denen stets zu Hause übernachtet wird, fallen nicht unter diese Regelung.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Künftig dürfen Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sowie öffentliche Veranstaltungen und Proben in der Basisstufe ohne Nachweis besucht werden. In der Warnstufe gilt weiterhin 3G, in der Alarmstufe 2G.
- Künftig darf auch in der Warnstufe der Mindestabstand beim Singen unterschritten werden, solange eine Maske getragen wird. Bisher war dies nur in der Basisstufe gestattet.
- Mit Blick auf die kommenden Faschingsferien wurde konkretisiert, dass als mehrtägige Angebote für Kinder und Jugendliche solche Angebote verstanden werden, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind. Angebote über mehrere Tage, bei denen stets zu Hause übernachtet wird, fallen nicht unter diese Regelung.
- Die Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wurden angepasst:
- In der Warnstufe (3G) ist in geschlossenen Räumen künftig eine Auslastung von maximal 60 Prozent der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 6.000 Besucherinnen und Besuchern möglich. Im Freien beträgt die maximale Auslastung 75 Prozent der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern.
- In der Alarmstufe ist in geschlossenen Räumen eine Auslastung von höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 2.000 Besucherinnen und Besuchern sowie im Freien von höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 5.000 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
- In der Basisstufe gibt es bei Veranstaltungen keine Zugangsbeschränkungen und Personenobergrenzen.
- Zudem haben wir die Regelung aufgehoben, wonach bei Veranstaltungen mit über 500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10 Prozent der Plätze als Stehplätze ausgewiesen werden können und im Übrigen Sitzplätze zuzuweisen sind.
- Bei Veranstaltungen mit über 10.000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden.
Corona-Verordnung Absonderung
Es soll sichergestellt werden, dass eine Aufrechterhaltung der Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) bei drohenden Personalausfällen aufgrund bestehender Absonderungspflichten gewährleistet bleibt. KRITIS-Betreiber, etwa Krankenhäuser und Trinkwasserversorger, dürfen Personal in Schlüsselpositionen ausnahmsweise zum Zwecke des Arbeitseinsatzes aus der Quarantäne holen. Dies gilt für Personen, die nicht selbst infiziert sind, sondern die sich als enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen von Infizierten in Quarantäne befinden.
Meldung: Anpassungen bei Quarantäne und Isolation für kritische Infrastruktur
Corona-Verordnung Kita
- Von der Testpflicht ausgenommen sind nun alle quarantänebefreiten Personen.
- Frisch genesene Kinder dürfen frühestens 14 Kalendertage nach Ende der Absonderung wieder an PCR-Pooltests teilnehmen.
- Die Nachtestung nach positivem Test ist nun auch mittels Schnelltest, unter Beachtung der Corona-Verordnung Absonderung, zulässig: 7-Tage-Frist
- Die Auflösung eines positiven PCR-Pools sind nun auch mittels Schnelltest eines zugelassenen Leistungserbringers nach Coronavirus-Testverordnung möglich, soll vorrangig – in Abhängigkeit von den Laborkapazitäten – aber weiterhin mittels PCR-Test erfolgen.
Corona-Verordnung Schule
- Von der schulischen Testpflicht ausgenommen sind nun alle quarantänebefreiten Personen.
- Quarantänebefreiten Personen werden zwei Schnelltests pro Woche zur freiwilligen Testung angeboten.
- Frisch genesene Personen dürfen frühestens 14 Kalendertage nach Ende der Absonderung wieder an PCR-Pooltests teilnehmen.
- Die Auflösung eines positiven PCR-Pools sind nun auch mittels Schnelltest eines zugelassenen Leistungserbringers nach Coronavirus-Testverordnung möglich, soll vorrangig – in Abhängigkeit von den Laborkapazitäten – aber weiterhin mittels PCR-Test erfolgen.
- Die Nachtestung nach positivem Test ist nun auch mittels Schnelltest, unter Beachtung der Corona-Verordnung Absonderung, zulässig: 7-Tage-Frist
- Bei Auftreten eines Infektionsfalls in der Klasse oder Lerngruppe darf der fachpraktische Sportunterricht in den weiterführenden und beruflichen Schulen auch in der Halle stattfinden, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird. Das Abstandsgebot gilt nicht für die Prüfungsvorbereitung und die Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe. In den Grundschulen, SBBZ GENT und KMENT, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten dürfen unabhängig vom fachpraktischen Sportunterricht in Unterrichtspausen erweiterte Bewegungsangebote im Freien gemacht werden.
- Bei den fachpraktischen Prüfungen im Fach Musik und für die hierfür erforderliche Prüfungsvorbereitung sowie für die zur Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen darf auch in den Alarmstufen in geschlossenen Räumen ohne Maske gesungen werden.
- Bei schulischen Veranstaltungen ist keine Datenverarbeitung zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde mehr erforderlich.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Kontaktdaten müssen nicht mehr erfasst werden
- Die Hochschulen erhalten die Möglichkeit, das Datum des Beginns der Immunisierung zu verarbeiten, um das Ende des Immunschutzes berechnen zu können.
- Soweit eine Überprüfung des 3G-Status anhand von Stichproben zulässig ist und genutzt wird, ist dies jetzt im Regelbetrieb möglich, so dass das Modellvorhaben beendet ist.
- Redaktionelle Anpassungen.
- Verordnung bis zum 25. Februar 2022 verlängert.
Corona-Verordnung des Landes
- In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind in der Alarmstufe I mehr Besucherinnen und Besucher zugelassen. Damit setzt Baden-Württemberg einen Beschluss der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien um, um in Deutschland möglichst einheitliche Regelungen bei Veranstaltungen zu erreichen.
- In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
- Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
- Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
- Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der Besucherinnen und Besucher.
- 50 Prozent Auslastung aber maximal 5.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
- 50 Prozent Auslastung aber maximal 10.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+
- In folgenden Bereichen müssen keine Kontaktdaten der Besucher*innen/Kund*innen/Gäste mehr erfasst werden:
- Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse.
- Stadt- und Volksfeste
- Museen, Bibliotheken, Galerien, Gedenkstätten und andere Kultureinrichtungen.
- Bei religiösen Veranstaltungen
- Beherbergungsbetriebe
- Gastronomie
- Externe Gäste in Mensen und Cafeterien
- Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos oder Wettbüros.
- Messen und Ausstellungen
- Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.
- Körpernahe Dienstleistungen
- Touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.
- Beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen.
- Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.
- Bildungsangebote wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse.
- Prostitutionsstätten
- Die Kontaktdaten müssen weiterhin in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie in Clubs- und Diskotheken erhoben werden.
Die Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick (PDF)
Corona-Verordnung Sport
- Streichung der Regelung zur Datenverarbeitung bei Veranstaltungen und Sportstätten – keine Kontaktnachverfolgung mehr.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Wegfall der Regelungen zur Datenverarbeitung bei außerschulischen Bildungsangeboten – keine Kontaktnachverfolgung mehr.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- In § 5 wird für die Warnstufe und die Alarmstufen aufgrund der höheren Ansteckungsfähigkeit und Dominanz von Omikron und des hohen Anteils von Neuinfektionen in der Altersgruppe der Kinder und Jugendlichen eine allgemeine Maskenpflicht innerhalb geschlossener Räume vorgesehen. Dies gilt auch für mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts.
- In § 6 Absatz 5 entfällt nach einem positiven Antigen-Test aufgrund der geänderten Teststrategie des Bundes und zur Verhinderung einer Überlastung der Labore die Notwendigkeit zur Veranlassung eines PCR-Tests.
Corona-Verordnung Sport
- Anpassung der Kapazitätsbeschränkung und Obergrenzen bei Veranstaltungen in der Alarmstufe I, Auslastung von bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität.
- Obergrenzen von bis zu 1.500 Besucherinnen und Besuchern bei 2G-Veranstaltungen und bis zu 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G plus-Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und von bis zu 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G-Veranstaltungen und bis zu 6.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G plus-Veranstaltungen im Freien.
- Bei Veranstaltungen über 500 Personen sind Sitzplätze zuzuweisen.
- Im Hygienekonzept muss dargestellt werden, wie die Maskenpflicht und die Zutrittskontrollen umgesetzt werden.
- Verlängerung der Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis gelten, wurde erneut verlängert. Die Schülerausweisregelung gilt nicht in Wochen, in denen keine regelmäßige Testung an den Schulen stattfindet. Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler müssen für den Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen in den Ferien grundsätzlich einen Antigen-Testnachweis erbringen (Ausnahme: in der Basisstufe im Freien).
- Für Reha-Sport und Sport zu dienstlichen Zwecken gilt in allen Stufen 3G mit Ausnahme der Sportausübung im Freien in der Basisstufe.
- Nicht immunisierte Personen müssen bei Betreten von Sportstätten in geschlossenen Räumen in der Warnstufe sowohl beim Trainings- und Übungsbetrieb als auch bei Veranstaltungen lediglich einen Antigen-Testnachweis erbringen.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Anpassung der Kapazitätsbeschränkung und Obergrenzen bei Veranstaltungen in der Alarmstufe I. Auslastung von bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität gestattet. Neu sind die Obergrenzen von bis zu 1.500 Besucherinnen und Besuchern bei 2G-Veranstaltungen und bis zu 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G plus-Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und von bis zu 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G-Veranstaltungen und bis zu 6.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G plus-Veranstaltungen im Freien.
- Bei Veranstaltungen über 500 Personen sind Sitzplätze zuzuweisen.
- Im Hygienekonzept muss dargestellt werden, wie die Maskenpflicht und die Zutrittskontrollen umgesetzt werden.
- Die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis gelten, wurde erneut verlängert. Sie gilt bis auf Weiteres. Diese Regelung gilt nicht in Wochen, in denen keine regelmäßige Testung an den Schulen stattfindet. Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler müssen für den Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen in den Ferien grundsätzlich einen Antigen-Testnachweis erbringen (Ausnahme: in der Basisstufe im Freien).
- Die Zutrittsregelung zu Veranstaltungen und Angeboten von Musik- und Kunstschulen in geschlossenen Räumen wurden in der Warnstufe angepasst. Zukünftig müssen nicht immunisierte Personen hierfür lediglich einen Antigen-Testnachweis erbringen.
Corona-Verordnung des Landes
- Der vorübergehend außer Kraft gesetzte Stufenplan gilt wieder.
- Die Alarmstufe II gilt, wenn der Schwellenwert der Auslastung der Intensivbetten (AIB) (450) und der Schwellenwert der Hospitalisierungsinzidenz (6,0) erreicht/überschritten wird.
- Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren gilt nun auch in den Fahr- und Flugzeugen öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr.
- In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
- In der Alarmstufe I dürfen Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale nicht öffnen. Clubähnliche Veranstaltungen wie öffentliche Fastnachtspartys sind nicht erlaubt.
- Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt in der Alarmstufe I:
- 2G: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauern in geschlossenen Räumen und 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
- 2G+: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer in geschlossenen Räumen und 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
- Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
- maximal 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
- maximal 6.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+.
- Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
- In Bereichen für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
- In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.
- Bei Prüfungen in der beruflichen Bildung muss in der Warn- und den Alarmstufen eine medizinische Maske getragen werden.
- Ab dem 14. Februar 2022 gilt bei Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften 3G.
- In der Alarmstufe II sind berufliche Fort- und Weiterbildungen nur erlaubt, wenn diese zwingend notwendig und unaufschiebar sind.
- Der Wert für die 7-Tage-Inzidenz bei den Ausgangsbeschränkungen in der Alarmstufe II wird mit Blick auf die zu verzeichnenden höheren Neuinfektionen bei Omikron von 500 auf 1.500 erhöht (gilt bereits ab dem 27. Januar 2022).
Corona-Verordnung Absonderung
- Folgende Kontaktpersonen sind von der Quarantänepflicht befreit:
- Personen, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
- genesene Personen, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,
- geimpfte Personen, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
- genesene Personen, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.
- Klarstellung, dass die Freitestung der positiv getesteten Person aus der Isolation ab Tag 7 nur erfolgen darf, wenn zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden hat.
- Die Nachtestung nach einem positiven selbst vorgenommenen überwachten Test oder einem positiven Selbsttest kann nunmehr auch mittels Schnelltest zum Beispiel in einem Testzentrum erfolgen.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen müssen einen Antigentest, der maximal 6 Stunden alt ist, oder einen PCR-Test, der maximal 24 Stunden alt ist, vorlegen. Dieser Besucher-Testpflicht unterliegen auch nicht-immunisierte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.
- Pflegeeinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern auch eine Testung vor Ort in der Einrichtung verlangen, wenn die Einrichtung die Testung während der Besuchszeiten anbietet.
- Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen müssen sich arbeitstäglich testen (Ausnahme: geimpfte und genesene Personen für die Dauer von drei Monaten sowie Personen mit Auffrischungsimpfung).
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Aufgrund der Zunahme an Infektionen mit der Omikron-Variante und deren höheren Infektiosität wird als zusätzliche Schutzmaßnahme in der Alarmstufe II bei Angeboten für getestete, genesene und geimpfte Personen vorgesehen, dass auch geimpfte und genesene Personen einen Nachweis über eine negative Testung erbringen oder im Rahmen einer Dienstleistertestung vom Träger des Angebots getestet werden. Dies gilt nicht für Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder deren vollständige Impfung oder Genesung länger als drei Monate zurückliegt.
- Die Regelungen zur Maskenpflicht in geschlossenen Räumen werden für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr an die Vorgaben des § 3 Corona-Verordnung angepasst. In den Warn- und Alarmstufen gilt damit innerhalb geschlossener Räume eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske. Die bisherigen stufenabhängigen Ausnahmeregelungen von der Masken-Pflicht im Bereich der Jugendarbeit werden beibehalten.
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
- In der Warnstufe und in den Alarmstufen wird die Testung auch von geimpften und genesenen Personen, bei denen die Impfung/Infektion länger als 3 Monate zurückliegt, allgemein empfohlen.
- Für Personen ab 18 Jahren gilt in der Warnstufe und in den Alarmstufen die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
Corona-Verordnung Schule
- In § 13 wurde die zeitliche Höchstgrenze des Zutritts- und Teilnahmeverbots für die Mitglieder eines positiven Testpools und für Schülerinnen und Schüler, die der Absonderung unterliegen, an die 10-tägige Absonderungsdauer der Corona-Verordnung Absonderung angepasst.
- Zudem wurde die Ausnahme vom Zutritts- und Teilnahmeverbot an die (Test-)Regelung in § 3 Absatz 2 Corona-Verordnung Schule angeglichen.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern und dem Personal an Schulen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums sind in jeder Schulwoche drei Antigentests anzubieten (Ausnahme: Schülerinnen und Schüler sowie Personal mit Auffrischungsimpfung).
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Sport
- Auch in Sportstätten müssen Personen ab 18 Jahren außerhalb der Sportausübung eine FFP2-Maske tragen. Die Ausnahme im Blick auf das Tragen einer solchen Maske bei der eigentlichen Sportausübung blieb unverändert. Das heißt, dass während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen weiterhin keine Maskenpflicht besteht.
- Die Regelungen der Alarmstufe II gelten analog zur Corona-Verordnung des Landes zunächst bis zum 1. Februar 2022 unabhängig von den Schwellenwerten fort.
Corona-Verordnung des Landes
Meldung: Regeln der Alarmstufe II bleiben bestehen
Corona-Verordnung Absonderung
Anpassung der Quarantäne- und Isolationsregelungen an den Beschluss von Bund und Ländern vom 7. Januar 2022:
- Ende der Isolation von positiv getesteten Personen:
- Ohne Freitestung: 10 Tage
- Ab Tag 7 nach Freitestung mittels PCR- oder Schnelltest
- Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc.: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie 48 Stunden Symptomfreiheit.
- Ende der Quarantäne von Kontaktpersonen:
- Ohne Freitestung: 10 Tage
- Ab Tag 7 Freitestung mittels PCR- oder Schnelltest
- Für Kinder und Jugendlichen in Kitas und Schulen gilt: Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
- Die Absonderungspflicht entfällt für sog. quarantänebefreite Personen, d.h. für asymptomatische nicht positiv getestete Personen, die nicht länger als drei Monate vollständig geimpft bzw. genesen sind oder bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.
- Nach Auftreten einer Corona-Infektion in einer Kindertageseinrichtung gilt für die betreuten Kinder nunmehr eine tägliche Testpflicht für die Dauer von fünf Betreuungstagen (so wie im Schulbereich).
Schnelltests zur Freitestung müssen durch eine offizielle Teststelle nach § 6 der Coronavirus-Testverordnung des Bundes durchgeführt und dokumentiert werden.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- FFP2-Maskenpflicht (Warn- und Alarmstufe): In Innenbereichen mit Maskenpflicht muss eine FFP2 oder vergleichbare Maske getragen werden – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
- Verlängerung der Verordnung bis zum 9. Februar 2022
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Bei Vorbereitungen auf Prüfungen und bundesweite Wettbewerbe ist es in den Alarmstufen erlaubt ohne Maske zu in geschlossenen Räumen zu singen zur Vorbereitung auf Prüfungen wie Eignungsprüfungen für den Hochschulzugang oder das fachpraktische Abitur im Fach Musik sowie auf bundesweite Wettbewerbe. Dies erfolgte, um Benachteiligungen der sich oftmals an Musikschulen bzw. bei Soloselbstständigen auf die Prüfungen vorbereitenden Prüflingen gegenüber anderen Fächern und an Wettbewerben in anderen Ländern Teilnehmenden zu vermeiden. So wird etwa beim Gesang mit Maske das Klangergebnis verfälscht; dies ist benachteiligend gegenüber Instrumentalisten.
- Die FFP2-Maskenpflicht für über 18-Jährige, in geschlossenen Räumen gilt auch in Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Ausnahmen im Blick auf das Tragen einer solchen Maske gelten, wie bisher, für Gesang und Unterricht an Blasinstrumenten. Hier gilt, anders als in sonstigen Bereichen, die Regelung, durchgängig einen Zwei-Meter-Abstand zwischen den Beteiligten einzuhalten, was eine abweichende Regelung vertretbar macht.
Corona-Verordnung Kita
- Einführung eines verpflichtenden Testangebots und einer Testpflicht für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle besuchen. Sie umfasst in jeder Woche entweder drei Schnelltests oder zwei PCR-Tests. Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind hiervon ausgenommen.
- Sofern nach der Entscheidung des Trägers die Testungen nicht in der Einrichtung vorgenommen werden, erhalten die Eltern die Schnelltests zur Durchführung im häuslichen Bereich. Das negative Testergebnis muss in diesem Fall von den Eltern jeweils bestätigt werden.
- Von dem Testangebot und der Testpflicht ausgenommen sind vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.
Corona-Verordnung Schule
- Für die erste Woche nach den Weihnachtsferien wird ein tägliches Testangebot und auch eine tägliche Testpflicht für die Schülerinnen und Schüler geregelt.
- Generell ausgenommen von dem Testangebot und der Testpflicht sind vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.
- Die Schulleitungen erhalten flexible Reaktionsmöglichkeiten, sofern sie pandemiebedingt, etwa weil sehr viele Lehrkräfte in Quarantäne sind, den Präsenzunterricht oder die Ganztagsschule nicht mehr aufrechterhalten können. Mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ist der Übergang zum Fernunterricht oder Hybridunterricht (Kombination aus Präsenz- und Fernunterricht) möglich.
- Bestimmte Schülergruppen sind hiervon ausgenommen, beispielsweise die Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung sowie die Schülerinnen und Schüler der Abschluss- und Prüfungsklassen.
- Sofern keine Präsenzangebote an der Schule stattfinden, wird für die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Schulkindergärten, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren eine Notbetreuung eingerichtet.
- Teilnahmeberechtigt sind Kinder, wenn die Eltern beide beispielsweise wegen ihrer beruflichen Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Hierfür sind entsprechende Nachweise, etwa durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, vorzulegen.
- Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 31. März 2022 untersagt.
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Zuständige Landesbehörde für die Übermittlung von Daten zu meldepflichtigen Krankheiten gemäß § 11 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), für die Übermittlung von Daten zu übertragbaren Krankheiten auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften nach § 12 IfSG sowie für die Übermittlung von Daten zur Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit nach § 13 Absatz 6 IfSG ist das Sozialministerium Baden-Württemberg.
- Das Überschreiten der Schwellenwerte nach § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (abweichende Zuständigkeit der Gesundheitsämter für Schutzmaßnahmen) richtet sich nach den durch das Sozialministerium veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenzen.
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Corona-Verordnung des Landes
FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen
In Innenbereichen mit Maskenpflicht sollen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung.
Ausgenommen sind dann nur noch:
- Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben. Also die Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff von BioNtech/Pfizer oder Moderna sowie mit dem Vektor-Impfstoff von AstraZeneca oder die Impfung mit dem Vektor-Impfstoff von Johnson & Johnson.
- Genesene Personen, deren anschließende Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
- Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
- Personen, die Ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
- Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.
Anpassung der Kontaktbeschränkungen
- In der Alarmstufe II darf bei Treffen, bei denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, nur ein Haushalt mit jetzt zwei weiteren Personen zusammenkommen. Da das Alter bei den Ausnahmen herabgesetzt wurde, sollen damit besondere soziale Härten verhindert werden.
- Nicht zur Personenzahl hinzu zählen aber nur noch Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre (anstatt bislang bis 17 Jahre).
- Kontaktbeschränkung für geimpfte und genesene Personen:
- 10 Personen in Innenräumen
- 50 Personen im Freien.
Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
- In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur noch mit bis zu 50 Prozent Kapazität, aber maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.
- In den Alarmstufen müssen Anlagen mit Aerosolbildung wie insbesondere Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume schließen.
- In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe und Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Casinos eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der Kontaktbeschränkungen.
Corona-Verordnung Sport
- Personen ab 18 Jahren sollen in geschlossenen Räumen abseits des Sportbetriebs eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen, in begründeten Fällen ist eine medizinische Maske zulässig.
- Klarstellung, dass in der Alarmstufe II für den Zutritt zu geschlossenen Räumen wie Umkleiden 2G+ gilt.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Personen ab 18 Jahren sollen in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. In begründeten Fällen ist eine medizinische Maske zulässig.
- Das Singen in geschlossenen Räumen ist weiterhin mit medizinischer Maske gestattet.
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Als zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen des Arbeitgebers bzw. Einrichtungsleitungen bei der bestehenden Testpflichten für Beschäftigte und Besucher in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegediensten nach § 28b Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird das Gesundheitsamt festgelegt.
- Als zuständige Behörde für den Vollzug der sogenannten Home-Office-Pflicht im Sinne von § 28b Absatz 4 IfSG wird die untere Verwaltungsbehörde Arbeitsschutzbehörde festgelegt.
- Zuständige Behörde für den Erlass von Alkohol- und Pyrotechnikverboten sowie von Ansammlungsverboten gemäß § 17b Absätze 1 bis 3 der Corona-Verordnung des Landes sind die Ortspolizeibehörden.
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Corona-Verordnung des Landes
- Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:
- Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
- Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
- Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
- Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.
- Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.
- Anpassung der Kontaktbeschränkungen
- In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
- In der Alarmstufe II gelten auch für geimpfte und genesene Personen Kontaktbeschränkungen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
- Untersagung von Messen und Ausstellungen in der Alarmstufe II
- Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- u. Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern).
- Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.
- Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.
- Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.
- In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
Die Regelungen ab 20. Dezember 2021 auf einen Blick (PDF)
Meldung vom 17. Dezember 2021: Ausweitung der Corona-Maßnahmen zum 20. Dezember 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hatte am 17. Dezember 2021 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschusses die bisherige Regelung der Corona-Verordnung Studienbetrieb, wonach die Hochschulen die Studierbarkeit für diejenigen Studierende sicherzustellen haben, die in der Alarmstufe II wegen fehlender Immunisierung (2G) nicht an den Präsenzveranstaltungen teilnehmen dürfen, als zu unbestimmt betrachtet und die Regelung daher vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die aktualisierte Corona-Vorordnung Studienbetrieb enthält daher nun entsprechend den Vorgaben des VGH Baden-Württemberg die Präzisierung, wie an den Hochschulen für die nach der Studienordnung vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen die Alternativangebote für nicht-immunisierte Studierende auszugestalten sind.
Die Hochschulen haben die Studierbarkeit der Studiengänge für nicht-immunisierte Studierende, soweit diese nicht an einer Präsenzveranstaltung teilnehmen dürfen, sicherzustellen, indem sie ihnen entweder:
- einen zeitgleichen digitalen Zugang zu diesen Veranstaltungen,
- eine digitale Aufzeichnung unverzüglich im Anschluss an diese Veranstaltungen,
- schriftliche Unterlagen, die den Lehrstoff beinhalten, vor oder unverzüglich im Anschluss an diese Veranstaltungen,
- Angebote nach den Nummern 1 bis 3 in geeigneter Kombination oder
- Angebote, die im Wesentlichen in gleichwertiger Weise die Studierbarkeit der Studiengänge gewährleisten,
zur Verfügung stellen. Die Regelung stellt sicher, dass den vom Präsenzunterricht vor Ort ausgeschlossenen Studierenden ohne wesentliche zeitliche Verzögerung der Lehrstoff und die Teilhabe am Studium zur Erreichung der Lernziele zugänglich gemacht werden.
Im Übrigen wurde die Corona-Verordnung Studienbetrieb unverändert bis einschließlich 17. Januar 2022 verlängert.
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022
Zweite Staatsprüfung/Vorbereitungsdienste
- Änderungen an den Regelungen zur Durchführung der Zweiten Staatprüfung (Besetzung der Prüfungsausschüsse; mögliches Abweichen von der Anzahl der Unterrichtsbesuche durch die Schulleitung, gegebenenfalls auch im Fernunterricht; Durchführen der Unterrichtspraktischen Prüfung im sogenannten alternativen Prüfungsformat; Besonderheiten beim Prüfungsteil Dokumentation im höheren Dienst),
- Änderungen an den Regelungen zum Ersten und Zweiten Ausbildungsabschnitt der Vorbereitungsdienste (Seminarveranstaltungen in digitaler Form; automatischer Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt, freiwillige Wiederholungsmöglichkeit des ersten Ausbildungsabschnitts; Möglichkeit, wöchentliche Unterrichtsstunden zu erhöhen, um zusätzliche Unterrichtserfahrung zu erwerben).
Berufliche Schulen
- Praxisbesuche in der Pflegefachkraftausbildung und in der Erzieherausbildung können durch alternative Formate (schriftliche Ausarbeitung und ein Fachgespräch oder ein simulierter Praxisbesuch) ersetzt werden.
- Praktikumsberichte im Betriebspraktikum der Erzieherausbildung sowie im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales können bei pandemiebedingten Betriebsschließungen oder Zutrittsbeschränkungen durch alternative Formate ersetzt werden.
- Vorgesehene Pflichtpraktika, die von den Schülerinnen und Schülern nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden können, gelten als absolviert. Dasselbe gilt für Praktika, die für die Zulassung zur Prüfung oder zum Abschluss der Ausbildung erforderlich sind.
Corona-Verordnung des Landes
Mit der am 12. Dezember 2021 in Kraft getretenen Änderung des § 28a Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz wurde die darin enthaltene Übergangsfrist für bestimmte Maßnahmen bis zum 19. März 2022 verlängert. Daher entfällt die zeitliche Begrenzung bis zum 15. Dezember 2021 für Ausgangsbeschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen in besonders betroffenen Landkreisen sowie die Möglichkeit Versammlungen zu untersagen.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher dürfen Pflegeheime in der Alarmstufe II nur noch mit einem negativen PCR-Test betreten. Eine Ausnahme gibt es bei besonderen Härtefälle wie etwa der Sterbebegleitung. Diese Regelung gilt ab Montag, 20. Dezember 2021.
- Systematische Anpassungen/Streichungen aufgrund der neuen Regelungen in § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz.
Meldung: Strengere Besuchsregeln für nicht immunisierte in Alten- und Pflegeheimen
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Absonderung
- Für positiv getestete Personen gilt:
- Generelle Absonderungsdauer beträgt zehn Tage – mit und ohne besorgniserregender Virusvariante wie Omikron.
- Freitestmöglichkeit gibt es nur für asymptomatische, geimpfte Personen ab dem siebten Tag mittels Schnelltest. Bei einer Infektion mit einer besorgniserregender Virusvariante wie Omikron gibt es keine Freitestmöglichkeit.
- Für Kontaktpersonen/haushaltsangehörige Personen gilt:
- Generlle Absonderungsdauer beträgt 14 Tage – mit und ohne besorgniserregender Virusvariante wie Omikron.
- Freitestmöglichkeit gibt es ab dem siebten Tag mittels Schnelltest. Bei Kontakt mit einer Person mit einer besorgniserregenden Virusvariante wie Omikron gibt es keine Freitestmöglichkeit.
Die SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7 (Alpha) und B.1.617.2 (Delta) sind keine besorgniserregenden Virusvarianten im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung.
Corona-Verordnung Sport
Veranstaltungen
- Veranstaltungen dürfen in der Alarmstufe II mit höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität und maximal 750 Besucherinnen und Besuchern durchgeführt werden. Unverändert bleiben die Zutrittsregelungen und Kapazitätsbeschränkungen in den übrigen Stufen.
- In der Alarmstufe II kann der Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken an Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen sowie sonstigen öffentlichen Orten von der zuständigen Ortspolizeibehörde künftig untersagt werden.
Sportausübung
- In den Alarmstufen gilt, dass erwachsene Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer nur dann Zutritt zu Sportstätten und Bädern haben, wenn sie geimpft oder genesen sind. In der Alarmstufe II ist für die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich ein negativer Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich (2G+). Dabei sind Personen mit einer Boosterimpfung von der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen. Zudem werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).
- Nicht immunisierte Personen müssen auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordneter Reha-Sport einen Antigen- oder PCR-Testnachweises vorlegen (3G).
Sonderregelungen für Schülerinnen und Schüler
12- bis 17-Jährige haben weiterhin ohne Nachweis Zutritt zu Sportstätten und Bädern, allerding nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können bei immunisierten Schülerinnen und Schülern die oben im Zusammenhang mit der 2G-Regelung genannten Alternativen zum zusätzlichen Testnachweis zur Anwendung kommen. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler in diesem Altersbereich.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist im Wesentlichen die Änderung der Zutrittsregelung in der Alarmstufe II von Bedeutung. Bisher galt in der Alarmstufe II 2G, künftig ist der Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern mit negativem Antigen- oder PCR-Testnachweis gestattet (2G+). Dabei sind Personen mit einer Boosterimpfung von der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen. Zudem werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).
- Unverändert bleiben die Nachweispflichten in den übrigen Stufen.
- In der Warnstufe darf in geschlossenen Räumen ohne Maske gesungen werden. In den Alarmstufen hingegen ist in geschlossenen Räumen das Singen weiterhin nur mit Maske gestattet.
Sonderregelungen für Schülerinnen und Schüler
Nicht umgesetzt wird die für den Beginn der Weihnachtsferien angekündigte Aufhebung der erleichterten Zutritts- und Testnachweisregelungen für 12- bis 17-Jährige. Insofern hat diese Personengruppe wie bisher ohne Nachweis Zutritt zu den Angeboten der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Dies gilt allerding nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können bei immunisierten Schülerinnen und Schülern die oben im Zusammenhang mit der 2G-Regelung genannten Alternativen zum zusätzlichen Testnachweis zur Anwendung kommen. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler in diesem Altersbereich.
Die Corona-Verordnung des Landes
Baden-Württemberg wird in Anlehnung an die Beschlüsse von Bund und Ländern ab dem 4. Dezember 2021 die 2G und 2G+ Regelungen ausweiten. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen. Das Land nutzt damit explizit die Spielräume, die der Beschluss für besonders stark betroffene Regionen vorgibt.
Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste sind ab dem 4. Dezember 2021 nicht mehr erlaubt. Bei Veranstaltungen, unter anderem im Sport und Kulturbereich, sind dann nur noch eine Auslastung von 50 Prozent, aber nicht mehr 750 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt.
Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:
- Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.
- Bei Veranstaltungen wie, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind insgesamt nicht mehr als 750 Besucherinnen und Besucher zugelassen.
- Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden müssen, schließen.
- Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G+. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
- Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. Eine Übersicht des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels finden Sie in unserer Übersicht (PDF) und in diesem FAQ unter „Was gilt für Einzelhandel, Dienstleistungen und Handwerk?“.
- In der Gastronomie gilt 2G+. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
- Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.
Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen.
Sollte die Auslastung der Intensivbetten wieder unter den Schwellenwert von 450 sinken und die Hospitalisierungsinzidenz unter 6 liegen, gelten wieder die Regelungen der Alarmstufe.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Einführung der Alarmstufen I und II in die Verordnung, Reduzierung der Beschränkung der Teilnehmerzahl:
- Angebote ohne 3G-Nachweis: anstatt 36 Personen sind 24 Personen (Alarmstufe I), 12 Personen (Alarmstufe II) zulässig;
- Angebote mit 3G-Nachweis: anstatt 420 Personen sind 210 Personen (Alarmstufe I), 120 Personen (Alarmstufe II) zulässig;
- Angebote mit sogenanntem 2G plus (das heißt Zutritt nur für geimpfte Personen mit Antigen- oder PCR-Testnachweis): 420 Personen (Alarmstufe I und II) zulässig.
- Verschärfung Maskenpflicht in Alarmstufe II: grundsätzlich erforderlich; Ausnahme nur in Räumen, die bei mehrtägigen Angeboten zur Übernachtung genutzt werden.
- Mehrtägige Angebote: Durchführung wird an die Regelungen zu den Beherbergungsbetrieben angepasst, mit der Folge, dass Testnachweise alle drei Tage vorzulegen sind.
- Bescheinigungen über einen erfolgten negativen Antigentest haben nun eine Gültigkeit von 24 Stunden (zuvor 48 Stunden).
Corona-Verordnung Schule
- Die Maskenpflicht in Unterrichts- und Betreuungsräumen gilt auch in der Alarmstufe II.
- Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind ab dem 1.Dezember 2021 auch im Inland untersagt. Regelung gilt zunächst bis zum 31. Januar 2022.
- In den Alarmstufen darf der fachpraktische Sportunterricht nur noch kontaktfrei erfolgen. Prüfungsvorbereitung und Jahrgangsstufen sind davon ausgenommen. Dies gilt im Fall einer Corona-Infektion in der Klasse oder Lerngruppe für die Dauer von fünf Schultagen auch in der Basis- und Warnstufe.
- In den Alarmstufen darf in geschlossenen Räumen nur noch mit Maske gesungen werden; das Spielen von Blasinstrumenten ist nur in sehr großen Räumen oder im Freien gestattet.
- Für nichtöffentliche Schulveranstaltungen, die in der Schule stattfinden, bleibt es bei den schulischen Zutrittsregelungen – also bisherige 3G-Regelung, Antigentest genügt. Dies gilt auch für Gremiensitzungen wie beispielsweise Elternabende.
- Für Schulveranstaltungen, die öffentlich sind oder außerhalb der Schule stattfinden, gelten die Regelungen für Veranstaltungen der Corona-Verordnung des Landes.
Corona-Verordnung Sport
- Bei den Regelungen zur Sportausübung wird künftig nicht mehr unterschieden, ob die Sportausübung im Rahmen des „Trainings- und Übungsbetriebs“ oder bei „Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen“ durchgeführt wird.
- Bei Sportanlagen entfällt die Pflicht zur Datenverarbeitung, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung wie beispielsweise einem Vereinstraining oder einem organisierten Lauftreff (Veranstaltung im Sinne von § 10 Absatz 7 Corona-Verordnung) erfolgt.
- Für die Sportausübung auf Sportanlagen im Freien gilt in der neu eingeführten Alarmstufe II 2G und in der Alarmstufe wie bisher 3G mit PCR-Test.
- Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist weiterhin in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nach § 18 Corona-Verordnung gilt dies entsprechend für Selbstständige. Für die Pflicht zur Überprüfung und das Verfahren gelten die Regelungen des § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG).
- Mit Blick auf die Alarmstufen gilt für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer künftig 2G.
- Die in der Corona-Verordnung für Spitzen- und Profisportlerinnen und -sportler gestrichene Ausnahme von der Testpflicht wird dahingehend konkretisiert, dass diese Gruppe in allen Stufen einen Antigen-Testnachweis zu erbringen hat. Soweit diese Personen noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten derzeit noch die in der Corona-Verordnung enthaltenen Erleichterungen für den Nachweis (zum Beispiel Schülerausweis).
- Die Ausnahme für den Ligabetrieb in der Warnstufe (3G anstatt 3G mit PCR-Test) wurde zurückgenommen. Diese Regelung war als Übergangsregelung gedacht, um den Ligabetrieb in Hallensportarten nicht abrupt unterbrechen zu müssen.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Für nicht immunisierte Beschäftigte (Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende oder Tätige), bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Die Regelungen wurde somit an die neuen Rechtsgrundlagen angepasst.
- Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sowie für Veranstaltungen, bei denen gesungen oder mit Blasinstrumenten musiziert wird, wurden zusätzliche Festlegungen getroffen:
- Singen in geschlossenen Räumen darf in den Alarmstufen nur mit Maske erfolgen, im Freien ohne Maske; dabei gelten weiterhin die gesonderten Maßgaben zum Singen, insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern in alle Richtungen.
- Spielen von Blasinstrumenten ist in den Alarmstufen im Freien erlaubt, in geschlossenen Räumen künftig nur dann, wenn dies in sehr großen Räumen (zum Beispiel Sporthalle, Aula) geschieht; dabei gelten weiterhin die gesonderten Maßgaben zum Musizieren mit Blasinstrumenten, insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern in alle Richtungen.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Generelle Maskenpflicht in Innenräumen, auch bei Einhaltung des Abstands von 1,5 Meter.
- Erweiterung der Testpflicht für nicht geimpfte und nicht genesene Studierende an Anwesenheitstagen. Ein Antigen-Schnelltest darf maximal 24 Stunden, ein PCR-Tests maximal 48 Stunden alt sein.
- 3G-Regelung in Mensen und Cafeterien
- Regelung zu 3G am Arbeitsplatz gilt für Lehrende.
- Alarmstufe:
- Bei Lehrveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden müssen die Test-, Genesenen- und Impfnachweise aller Anwesenden kontrolliert werden. Sofern im Übrigen anhand von Stichproben kontrolliert wird, müssen diese mindestens einen Umfang von zehn Prozent Anwesenden bei der Veranstaltungen betragen.
- In der Alarmstufe II ab 29. November 2021:
- 2G gilt für die Teilnahme Studierender an Präsenzlehrveranstaltungen sowie bei der Nutzung von studentischen Lernplätzen, ausgenommen sind zwingende Praxisveranstaltungen, wie Laborkurse. Prüfungen sowie der musikalische Übebetrieb und die Arbeiten am Werk sowie der Zugang zur Archiven und Bibliotheken, hier gilt jeweils 3G.
- Bei Lehrveranstalltungen müssen die Test-, Genesenen- und Impfnachweise aller Anwesenden kontrolliert werden.
- Verlängerung der Verordnung bis 22. Dezember 2021
Meldung vom 25. November 2021: Präsenzlehre an Hochschulen soll aufrecht erhalten werden
Corona-Verordnung des Landes
Der bisherige Stufenplan wird um eine weitere Stufe erweitert. Die neue „Alarmstufe II“ gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten oder einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 6.
Für die Warn- und Alarmstufe wird die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern auf 1,5, beziehungsweise 3, angepasst. Die Schwellenwerte für die Belegung der Intensivbetten von 250 beziehungsweise 390 bleiben unverändert.
Allgemeine Regelungen
Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:
- In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenbeschränkung.
- In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In eine Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen, dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.
Schwangere und Stillende Personen sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht sowie den Teilnahme- und Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Neue Regelungen in der Alarmstufe
- In folgenden Bereichen gilt generell die 2G-Regelung:
- Weihnachtsmärkte
- Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
- Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.
- Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb.
- Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.
- Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.
Zusätzliche Regelungen in der Alarmstufe II
- 2G+ Regelung – also genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen – in folgenden Bereichen:
- Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen
- Weihnachtsmärkte. Maximal 50 Prozent der üblichen Besucherinnen und Besucher zugelassen.
- Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
- Diskotheken und Clubs
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
Regelungen für Beherbergungsbetriebe
In beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle wie beispielsweise ein dringend notwendiger Arztbesuch. In diesen Ausnahmen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.
Überprüfung von Test-, Genesenen- und Impfnachweisen
Die neue Corona-Verordnung stellt nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren: Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.
Ausgangsbeschränkungen in besonders betroffenen Kreisen
Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt.
Hier gilt dann im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient 2G. Abholangebote und Lieferdienste sind weiterhin uneingeschränkt möglich.
In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft etwa eine Beherbergungsstätte oder Wohnheim nur aus driftigen Gründen verlassen.
Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.
Meldung: Verschärfung der Corona-Verordnung zum 24. November 2021
Die aktuellen Regelungen im Überblick (PDF)
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Die Zuständigkeit der Gesundheitsämter bei Überschreiten eines Schwellenwertes von 50 der Sieben-Tage-Inzidenz innerhalb eines Stadt- oder Landkreises für Infektionsschutzmaßnahmen (nach §§ 16, 17, 28, 28a und 31 Infektionsschutzgesetz) wird bis einschließlich 19. März 2022 verlängert.
- Gleichzeitig wird die Zuständigkeit der Gesundheitsämter unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Infektionsschutzgesetz geregelt, da diese zum 24. November 2021 auslaufen wird.
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Besucher von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen müssen während ihres gesamten Aufenthalts in den Einrichtungen eine FFP2-Maske (oder vergleichbarer Standard) tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske (oder vergleichbarer Standard) ausreichend.
- Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten muss im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen eine FFP2-Maske tragen, soweit Kontakt zu Patientinnen und Patienten besteht.
- Keine Befreiung von der Maskenpflicht in Bewohnerzimmern immunisierter Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen.
- Keine Befreiung von der Maskenpflicht im Freien (wenn ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann) bei Besuchern stationärer Pflegeeinrichtungen.
- Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises für externe nicht-immunisierte Personen, die insbesondere aus beruflichen Gründen (mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung) Zutritt zu Krankenhäuser benötigen.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
Veranstaltungen und offene Treffs (bis 24 Personen):
- In der Alarmstufe ist Sport, Singen sowie die Nutzung von Blasinstrumenten, Bewegung, der gemeinschaftliche Verzehr von Speisen und Getränken nur mit 2G möglich.
- Im Übrigen gilt in der Alarmstufe nun flächendeckend 3G.
Mehrtägige Angebote ohne Übernachtung
- Zusätzliche Kohortenbildung bei mehr als 24 Teilnehmenden in Alarmstufe
- In der Alarmstufe sind der Verzehr von Speisen, Bewegungsangebote, Singen/Blasinstrumenten im Rahmen der Angebote nur mit 2G möglich.
Mehrtägige Angebote mit Übernachtung
- keine Begrenzung auf Familien in besonderen Lebenslagen aufgrund aktueller Belastungssituation aller Familien
- In der Alarmstufe ist ein PCR-Test erforderlich; alle drei Tage ist ein aktueller Testnachweis vorzulegen.
- In der Alarmstufe ist Singen/Blasinstrumente im Rahmen der Angebote nur mit 2G möglich.
- in der Alarmstufe ist die Einnahme der Mahlzeiten so zu organisieren, dass nicht-immunisierte Personen diese im Freien oder in ihren Übernachtungsräumen einnehmen.
Familienferienstätten/Familienauszeit
- In der Alarmstufe gilt eine PCR-Pflicht.
- In der Alarmstufe ist Singen/Blasinstrumente im Rahmen der Angebote nur mit 2G möglich.
- in der Alarmstufe ist die Einnahme der Mahlzeiten so zu organisieren, dass nicht-immunisierte Personen, diese im Freien oder in ihren Übernachtungsräumen einnehmen.
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit bleiben in Alarmstufe möglich
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Die Verordnung wurde bis zum 25. November 2021 verlängert.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen und die bevorstehende Alarmstufe wird als zusätzliche Infektionsschutzmaßnahme auch bei Angeboten mit Übernachtung im eigenen Haushalt für geimpfte, genesene und getestete Personen innerhalb der Kohorte eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske eingeführt.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- In allen Stufen reicht ein Antigen-Schnelltest der Beschäftigten aus.
- Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, etwa Bringen und Abholen von Schülerinnen und Schülern.
- Ein häuslicher Eigentest ist nicht möglich. Die Beschäftigten können sich entweder an einer zugelassenen Teststelle oder an der Einrichtung selbst unter Überwachung einer weiteren volljährigen Person testen lassen.
Corona-Verordnung Sport
Testnachweis
- Testungen von nicht geimpften oder nicht genesnen Beschäftigten, ehrenamtlich und selbstständig Tätigen wie beispielsweise Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, sind in der Einrichtung unter Beobachtung durchzuführen oder müssen von einer zugelassenen Teststelle stammen. Häusliche Tests reichen nicht aus.
- Für die oben stehenden Personengruppen reicht in allen Stufen (Baisstufe, Warnstufe und Alarmstufe) beim Trainings- und Übungsbetrieb und bei Wettkampfveranstaltungen ein Antigen-Schnelltest aus.
Zutritt zu Ligabetrieb und Wettkampfserien
- Bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb wie etwa Verbandsrundenspiele ist für den Zutritt nicht geimpfter und nicht genesener Sportlerinnen und Sportler und sonstiger daran mitwirkende Personen, wie Trainer*innen; Schieds- und Kampfrichter*innen zu geschlossenen Räumen auch in der Warnstufe ein Antigen-Testnachweis ausreichend. Bisher war ein PCR-Testnachweis erforderlich.
- In der Alarmstufe bleibt es dabei, dass auch bei Wettkampfserien oder Ligabetrieb im Freien die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Testnachweises. In geschlossenen Räumen gilt 2G.
Corona-Verordnung Absonderung
- Definition der geimpften Person in Anlehnung an die Corona-Verordnung des Landes bzw. an die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes: Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist.
- Umsetzung der Empfehlung des Robert Koch-Instituts: Beendigung der Absonderungspflicht bei positiv getesteten geimpften Personen ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testnachweises. Die Vorschrift gilt auch für Personen, die bereits vor dem 30. Oktober 2021 einer Absonderungspflicht unterlagen.
- Anpassung der Regelung bei Corona-Ausbrüchen in Schulen an die geänderten Vorgaben zum Tragen medizinischer Masken in Schulen.
- Überarbeitung der Anlage: Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung Absonderung
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Anpassung der Maskenregelung und entsprechend der Testpflicht an die Regelungen der Corona-Verodnung Schule für die Schulen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums wie Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst.
Das heißt es besteht grundsätzlich keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske am Sitzplatz im Unterricht in der Basis- und Warnstufe in den Schulen in der Zuständigkeit des Sozialministeriums. - Nicht-immunisierten SchülerInnen und LehrerInnen ist in diesen Fällen dreimal die Woche ein Antigen-Test anzubieten.
Corona-Verordnung des Landes
- Beim 2G-Optionsmodell entfällt in der Basisstufe auch die Maskenpflicht für Beschäftigte, wenn diese geimpft oder genesen sind und ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig dem Arbeitgeber vorlegen.
- Regelungen für Weihnachtsmärkte:
- Im Rahmen von Weihnachtsmärkten sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und weitere Angebote, die zum Verweilen einladen erlaubt. In der Basis- und Warnstufe gilt 3G. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist hierbei für nicht geimpfte oder genesene Personen ausreichend. In der Alarmstufe gilt 2G mit den entsprechenden Ausnahmen.
- Für den Besuch von Verkaufsständen, die ausschließlich Waren und Lebensmittel anbieten, die nicht zum sofortigen Verzehr gedacht sind, ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich.
- Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von 3G bzw. 2G muss er ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher erfassen.
- Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung bis 24. November 2021.
Corona-Verordnung Schule
Änderung der Maskenpflicht im Klassenzimmer oder Betreuungsraum
- Wegfall der Maskenpflicht am Platz: Im Klassenzimmer oder Betreuungsraum: Für Schülerinnen und Schüler gilt Maskenpflicht nur beim Bewegen im Raum, am Platz oder stehen sie, ohne sich fortzubewegen, gilt keine Maskenpflicht.
- Ausnahmen der Maskenpflicht für bestimmte Schularten: Grundsätzlich keine Maskenpflicht im Klassenzimmer gilt für die Schülerinnen und Schüler der
- Grundschulen,
- Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
- Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung,
- Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
- Grundschulförderklassen.
- Maskenpflicht für Lehrkräfte (und andere am Unterricht mitwirkende Personen): Keine Maskenpflicht bei Einhaltung des Mindestabstands. Für sonstige Personen (die also weder Schülerinnen und Schüler, betreute Kinder oder am Unterricht mitwirkende Personen sind) gilt eine generelle Maskenpflicht auch im Klassenzimmer.
- Wiedereinführung der Maskenpflicht im Klassenzimmer- und Betreuungsraum bei:
- Eintritt der sogenannten „Alarmstufe“
- Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe
- Maskenpflicht gilt unverändert außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume, beispielsweise im Lehrerzimmer.
- Selbstverständlich dürfen auf freiwilliger Basis auch weiterhin Masken in den Klassenzimmern und Betreuungsräumen getragen werden.
Testpflicht bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen
- Testpflicht gilt zukünftig zum Beispiel auch bei Schullandheimaufenthalten oder Studienfahrten, was erfordert, dass Testkits in ausreichender Anzahl mit auf die Reise genommen werden.
Positive PCR-Pooltestung
- Ist ein PCR-Pooltest positiv, gilt für jede der innerhalb des Pools getesteten Personen bis zum Vorliegen des individuellen negativen Testergebnisses ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Singen im Unterricht:
- Ohne Maske, aber mit einem Mindestabstand von zwei Metern (wie bisher).
- Mit Maske, wenn der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Auch dann sollte der Abstand jedoch so groß sein, wie die räumlichen Verhältnisse es zulassen.
Meldung: Schulen über Anpassung der Corona-Verordnung informiert
Corona-Verordnung Sport
2G-Optionsmodell
- Betreiber und Veranstalter von Sportanlagen und -veranstaltungen können ein 2G-Optionsmodell anbieten; in diesem Fall ist ausschließlich geimpften und genesenen Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Kundinnen und Kunden der Zutritt gestattet.
- Diese Regelungen gelten nicht bei der Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, beim Reha-Sport und beim Spitzen- oder Profisport.
- Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt und die Teilnahme auch beim 2G-Optionsmodell stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind.
- Ebenso stets Zutritt haben asymptomatische Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind.
- Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
- Bei Inanspruchnahme des 2G-Modells entfällt in der Basisstufe die Maskenpflicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Besucherinnen und Besucher, nicht jedoch für Beschäftigte und Mitarbeitende.
- Keine Personenobergrenze für Veranstaltungen beim 2G-Optionsmodell in allen Stufen.
Sportausübung in der Alarmstufe
- Nicht-immunisierte Personen haben in der Alarmstufe Zutritt zu Sportanlagen und Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Tests, bei Jugendlichen bis 17 Jahre, die nicht mehr zu Schule gehen, reicht ein negativer Antigentest.
- Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräumen können durch konkrete nicht-immunisierte Personen wie beispielsweise Schieds- und Wettkampfrichterinnen und -richter sowie Trainerinnen und Trainer bei Sportausübung im Freien einzeln genutzt werden, wenn die Räume für diese konkreten Personen zur Einzelnutzung reserviert sind.
Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen
- Künftig sind nicht-immunisierte Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen auch in der Basisstufe verpflichtet, sich zwei Mal pro Woche per Antigen-Schnelltests zu testen.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
2G-Optionsmodell
- Betreiber und Veranstalter können künftig ein 2G-Optionsmodell anbieten.
- Asymptomatischen Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt und die Teilnahme auch beim 2G-Optionsmodell gestattet.
- Ebenso haben asymptomatische Kinder unter sechs Jahren Zutritt.
- Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
- Bei Inanspruchnahme des 2G-Modells entfällt in der Basisstufe die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher, nicht jedoch für Beschäftigte und Mitarbeitende.
- Keine Personenobergrenzen oder Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen beim 2G-Optionsmodell in allen Stufen.
Neue Regelung zur Maskenpflicht
- Keine Maskenpflicht in der Basisstufe in geschlossenen Räumen während des Unterrichts, sofern alle Personen geimpft oder genesen sind oder Schülerinnen oder Schüler. Diese Bedingung erfüllen auch die Personen, für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt oder für die aus medizinischen Gründen keine Impfung möglich ist. Die Lehrkraft muss Maske tragen, falls nur sie nicht immunisiert ist.
Abstand bei Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten
- In der Basisstufe entfällt das Abstandsgebot zwischen den Teilnehmenden für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten, sofern alle Teilnehmenden, einschließlich der Unterrichtenden, immunisiert sind oder Schülerinnen oder Schüler; die oben genannten Ausnahmen zur Maskenpflicht gelten auch hier.
Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen
- Nicht-immunisierte Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen sind schon in der Basisstufe verpflichtet, sich zwei Mal die Woche per Antigen-Test testen zu lassen. Dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige mit direktem Kontakt zu externen Personen.
Meldung: Corona-Verordnungen für Sport und Musikschulen angepasst
Corona-Verordnung des Landes
2G-Optionsmodell
- In der Basisstufe keine Maskenpflicht für Kund*innen/Besucher*innen/Teilnehmer*innen bei 2G Optionsmodell
- Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre bei 2G-Optionsmodell. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
- Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt.
- Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.
- Beim 2G-Optionsmodell müssen Besucher*innen/Teilnehmer*innen/Kund*innen/Gäste den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
- Wenn sich eine Einrichtung für das 2G-Optionsmodell entscheidet, muss sie dies, beispielsweise durch einen Aushang, deutlich machen.
- Beim 2G Optionsmodell gilt keine Kapazitätsgrenze für Veranstaltungen.
- Dampfbäder, Dampfsaunen, Warmlufträumen und ähnliche Einrichtungen dürfen mit der 2G-Regel öffnen. Hier gibt es keine Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre
- Bei folgenden Veranstaltungen entfällt ebenfalls in der Basisstufe die Maskenpflicht, wenn das 2G-Optionsmodell gewählt wird:
- Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen.
- Berufliche Fort- und Weiterbildungen.
- Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.
- Sprach- und Integrationskurse.
- Praktische und theoretische Ausbildung und Prüfungen in Fahr-, Boots- und Flugschulen.
- Aufbauseminare nach §2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach §4a Straßenverkehrsgesetz in Fahrschulen.
- In der Alarmstufe ist dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen die Außengastronomie mit einem negativen PCR-Test wieder betreten. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist für Personen, die nicht geimpft oder nicht genesen sind, weiterhin nicht erlaubt (2G). Gleiches gilt für Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz sowie Spielhallen und andere Vergnügungseinrichtungen.
Regelungen für Beherbergungsbetriebe
- In der Alarmstufe müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Gäste in Beherbergungsbetrieben einen PCR-Test vorlegen. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller PCR-Test vorzulegen.
- Für die Nutzung von zum Beherbergungsbetrieb gehörenden Freizeiteinrichtungen durch Übernachtungsgäste gelten die Regelungen für die jeweiligen Einrichtungen entsprechend.
- Die zum Beherbergungsbetrieb gehörende Gastronomie dürfen nicht geimpfte und nicht genesene Personen in der Basis- und Warnstufe nach Vorlage eines negativen Corona-Schnelltest oder PCR-Test nutzen. In der Alarmstufe gilt im Freien ebenfalls die Notwendigkeit zur Vorlage eines PCR Tests, im Innenbereich gilt 2G.
Weitere neue Regelungen
- Die Datenverarbeitung gemäß § 8 Corona der Corona-Verordnung ist künftig auch durch Verwendung der Corona-Warn-App oder vergleichbarer Apps möglich.
- Von Veranstaltern/Dienstleistern/Händlern vor Ort durchgeführte Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig.
- Saunen dürfen betrieben werden. Dabei ist für einen regelmäßigen Luftaustausch zu sorgen. Bei Aufgüssen darf die Luft nicht verwedelt werden.
- Die Testannahmepflicht/Testpflicht für nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen gilt nun auch in der Basisstufe. Entsprechendes gilt für die Testpflicht von Selbständigen mit Kontakt zu externen Personen.
- Bei Prüfungen ist ein Testnachweis nicht mehr erforderlich, wenn die nicht geimpfte oder genesene Person durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten kann oder anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben, räumlich getrennt sind.
Bitte beachten Sie: Die Maskenpflicht an Schulen ist über die Corona-Verordnung Schule geregelt. Das Kultusministerium wird diese Verordnung zum 18. Oktober 2021 anpassen und gesondert darüber informieren.
Meldung: Ein weiterer Schritt zurück zur Normalität
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Wegen der besseren Lesbarkeit werden die Corona-Symptome ausdrücklich genannt, anstatt auf eine Bundesvorschrift zu verweisen.
- Das Stichproben-Modellvorhaben wird auf Wunsch der Hochschulen auch auf Lernplätze außerhalb der Bibliotheken erstreckt statt bisher nur Lehrveranstaltungen.
- Hochschulen können zulassen, dass Lerngruppen, deren Mitglieder alle 2G nachweisen, keine Maske aufsetzen müssen.
- Die bestehenden Maßnahmen werden im Übrigen verlängert und befristet bis einschließlich 12. November 2021.
Corona-Verordnung Kita
- Die Bestimmungen zur Kohortenbildung wurden aufgehoben. Die Betreuung kann daher im Rahmen des betriebserlaubten Konzepts wieder ohne Gruppenbeschränkungen durchgeführt werden. Das gilt auch für Ausflüge, Spaziergänge und die Nutzung öffentlicher Spielplätze.
- Für Eltern und sonstige externe Personen gilt für den Zutritt zu den Kindertageseinrichtungen und zur Kindertagespflege grundsätzlich die Pflicht, einen sogenannten 3G-Nachweis vorzulegen. Ausgenommen sind weiterhin die in der Einrichtung betreuten Kinder, solange kein Infektionsfall in der Betreuungsgruppe auftritt, sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
- Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Veranstaltungen und Gremiensitzungen, die in der Einrichtung oder auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden, wie etwa Elternabende.
- Das nicht-immunisierte Personal kann seiner Testpflicht auch dadurch nachkommen, dass ein Testnachweis einer dafür zugelassenen externen Teststelle vorgelegt wird.
- Sofern eine Tagespflegeperson die Kindertagespflege alleine im Privathaushalt oder in anderen geeigneten Räumen durchführt, muss die Testung nicht unter Aufsicht einer weiteren volljährigen Person durchgeführt werden.
Meldung: Wichtiger Schritt für Kitas in Richtung Regelbetrieb
Corona-Verordnung Schule
- Ausweitung der Testobliegenheit für die Schülerinnen und Schüler: drei Antigen-Schnelltests oder zwei PCR-Tests.
- Ausdrückliche Regelung für Maskenpflicht an Schulkindergärten: Diese war bislang weder in der Corona-Verordnung Schule noch in der Corona-Verordnung Kita aufgeführt. Dabei gilt: keine Maskenpflicht für Kinder, für das Fach- und Betreuungspersonal besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat
- Klarstellung zu Testangebot und Testpflicht: Die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung, falls nicht an der Schule gemacht, darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Das Personal muss sich an der Schule testen lassen.
- Keine Erhebung des Impfstatus der Schülerinnen und Schüler: keine Rechtsgrundlage dazu, mit Nachweis sind geimpfte Schülerinnen und Schüleraber vom der Testung befreit.
- Positiv getesteter Fall in der Klasse oder Lerngruppe: Kohortenpflicht für die Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse sowie Einschränkungen im Musikunterricht bei Gesang und mit Blasinstrumenten sowie im fachpraktischen Sportunterricht (kontaktarm, im Freien) und bei außerunterrichtlichen Aktivitäten, Ausnahmen für Prüfungsklassen.
- Befreiung vom Präsenzunterricht: nur auf Antrag.
- Teilnahme an Leistungsfeststellungen ohne Maske: Teilnahme ohne Maske (sofern nicht befreit) nur mit Mindestabstand von 1,5 Metern und räumliche Trennung von den Schülerinnen und Schüler, die Maske tragen.
- Schreiben mit Klageandrohungen: Die Corona-Verordnung Schule ist das maßgebliche und zu beachtende Recht. Die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit seiner Entscheidung vom 22. September 2021 bestätigt.
- Regelungen für die Winterprüfungen an den beruflichen Schulen: Die Abschlussprüfungen der Berufsschule finden im Wesentlichen nach den Regeln statt, wie sie vor der Corona-Pandemie gegolten haben. Lediglich das Wahlrecht der Schülerinnen und Schüler, ob sie die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch oder Gemeinschaftskunde machen, bleibt bestehen. Für das Fach Gemeinschaftskunde sind bestimmte Module nicht prüfungsrelevant.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Der Präsenzstudienbetrieb findet im Rahmen von Schutz- und Kontrollmaßnahmen statt; Online-Lehre bleibt ergänzender Bestandteil zur Sicherstellung des Studienbetriebs.
- Im Präsenzstudienbetrieb gilt grundsätzlich die 3G-Regelung.
- Zutrittsverbot bei typischen COVID-19-Symptomen: über die ggf. ohnehin zur Verfügung gestellten Lehr- und Lernmaterialien hinaus sind Möglichkeiten zu prüfen, im E-Learning-Bereich insbesondere für Pflichtveranstaltungen ergänzende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann, gilt die Maskenpflicht. Zunächst generell auf dem Hochschulgelände und in sonstigen Räumen und auf Flächen mit Studienbetrieb.
- Auch bei studentischen Lernplätzen müssen die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer erhoben werden.
- Die Kontaktdaten der Anwesenden, müssen, wenn sie bereits vorhanden sind, nicht neu erhoben werden.
- Datensparsamen und zugleich effizienten Lösungsansätzen der Hochschulen soll technologieneutral Raum gegeben werden. Für das elektronische Prüfverfahren geeignete Zertifikate (wie etwa die COVID-19-Zertifikate des RKI) sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
- Überprüfung des 3G-Status modellhaft in Lehrveranstaltungen sind stichprobenartig durchzuführen.
- Archive und Bibliotheken: Wie bisher auch ist der Ausleihbetrieb von der Nachweispflicht ausgenommen. Die Bibliotheken können von der Voranmeldung absehen, wenn die mit der Maßnahme verfolgten Ziele auch anderweitig erreicht werden können, etwa weil ausreichend Kapazitäten vorhanden sind und die Daten bereits bei Zutritt in das Bibliotheksgebäude erhoben werden.
- Die spezielle Regelungen für den Sport-Studienbetrieb entfallen.
- Bei Mensen und Cafeterien gilt die Regelung der Corona-Verordnung des Landes (§ 16 Absatz 2). 3G gilt danach nur für externe Besucherinnen und Besucher.
- Verstöße gegen Maskenpflicht und 3G sind Ordnungswidrigkeiten.
Corona-Verordnung des Landes
Einführung eines Stufenmodells, dass sich an der Auslastung der Krankenhäuser orientiert.
Die Regelungen im Überblick (PDF)
Corona-Verordnung Bäder und Saunen
- Die Verordnung wurde aufgehoben. Die Regelungen sind in § 14 der Corona-Verordnung des Landes und in § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 der Corona-Verordnung Sport aufgegangen.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Aufgrund des Neuerlasses der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 ergeben sich in der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit fehlerhafte Verweise auf die CoronaVO. Aus Gründen der Rechtsklarheit und um Rechtsunsicherheiten beim Normadressaten auszuschließen, bedarf es daher der Anpassung der entsprechenden Verweise, die sich insbesondere auf die Vorschriften zu den Testnachweisen beziehen.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Das nicht-immunisierte Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulanten Pflegediensten hat sich arbeitstäglich zu testen.
- In Tagespflegen als teilstationären Einrichtungen wird ebenfalls eine arbeitstägliche Testung eingeführt.
- Vor dem Hintergrund der Verkürzung der zehntägigen Absonderung von engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen mittels Freitestung nach 5 bzw. 7 Tagen nach der Corona-Verordnung Absonderung soll der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen/Krankenhäuser durch das zuvor absonderungspflichtige Personal nur nach Vorlage eines negativen PCR-Tests möglich sein.
- Im Übrigen werden die im Zuge des Neuerlasses der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO) die Verweise auf die CoronaVO angepasst.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Sport
- Anpassung an das Stufenmodell der Corona-Verordnung des Landes.
- Durch die Aufhebung der Corona-Verordnung Bäder und Saunen wurden die wesentlichen Regelungen in die Corona-Verordnung Sport überführt. Diese finden sich im § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1.
- Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten wurde an die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes angepasst.
Meldung: Corona-Verordnungen für Sport, Musik und Kunst angepasst
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Anpassung an das Stufenmodell der Corona-Verordnung des Landes.
Meldung: Corona-Verordnungen für Sport, Musik und Kunst angepasst
Corona-Verordnung Absonderung
- Verkürzung der Absonderungsdauer für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen von 14 auf 10 Tage.
- Freitestmöglichkeit für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen ab Tag 5 mittels PCR-Test und ab Tag 7 mittels Schnelltest.
- Freitestmöglichkeit mittels Schnelltest ab Tag 5 der Absonderung bei Personen, die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden (bspw. Schülerinnen und Schüler).
- Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
- Schüler und Kinder haben das negative Testergebnis vor Betreten der Schule/Kita auf Verlangen vorzuzeigen; zudem Freitestmöglichkeit auch in den Einrichtungen, wenn die zu testende Person keine typischen Symptome auf das Coronavirus aufweist.
- Fünftägige Testung nach einem positiven Fall in der Klasse gilt auch für Grundschulen, Grundschulförderklassen, sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung.
- Ausnahmen von der „Freitestmöglichkeit“ in Schulen und Kitas, wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante auszugehen ist oder ein relevantes Ausbruchsgeschehen festgestellt wurde.
- Übergangsvorschrift für Personen, die bereits vor dem 14. September einer Absonderungspflicht unterlagen.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Die Verordnung wurde bis zum 20. September 2021 verlängert.
Corona-Verordnung Schule
- Gab es in der Klasse bzw. Gruppe einen positiven Fall, müssen Schülerinnen und Schüler bei der Nahrungsaufnahme zu Personen, die nicht ihrer Klasse oder Lerngruppe angehören, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
- Schülerinnen und Schülern, die am Präsenzunterricht teilnehmen, müssen in jeder Schulwoche zwei, sowie dem in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Corona-Schnelltest angeboten werden.
- Schulisches Personal muss sich an Schulen unter Aufsicht testen lassen, Eigenbescheinigungen sind ausgeschlossen.
- Ergänzende Kohortenregelung während des Testungszeitraums: Muss eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus in Quarantäne, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig.
- Kein Gesangsunterricht oder Unterricht mit Blasinstrumenten, falls in einem Klassen- oder Gruppenverband eine Schülerin oder ein Schüler positiv auf Corona getestet wird.
- Ausnahmen für außerunterrichtliche Veranstaltungen für deutsche Exklaven.
Meldung: Einfachere Quarantäne-Regelungen für Schulen und Kitas
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022
- Im Schuljahr 2021/2022 finden die schulischen Abschlussprüfungen grundsätzlich wieder nach den regulären Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen statt, das heißt, die im letzten Schuljahr geltenden Sonderregelungen zum Prüfungsverfahren sind weitestgehend entfallen.
- Die Sonderregelungen zu schulischen Leistungsfeststellungen, Versetzungsentscheidungen, freiwilligen Wiederholungen und Gremiensitzungen werden aber beibehalten.Es gilt daher unter anderem weiterhin Folgendes:
- Die freiwillige Wiederholung des vorigen Schuljahres im Schuljahr 2021/2022 gilt nicht als Wiederholung wegen Nichtversetzung.
- Auch die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase oder der Eingangsklasse der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2021/2022 ist nicht mit Rechtsnachteilen verbunden.
- Die vorgeschriebene Mindestanzahl an schriftlichen Leistungsfeststellungen kann erneut unterschritten werden, sofern an mehr als vier Wochen pandemiebedingt kein beziehungsweise nur reduzierter Präsenzunterricht stattfindet.
- Die Aussetzung der Versetzungsentscheidung ist auch im Schuljahr 2021/2022 ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen möglich.
- Schulkonferenz, Elterngremien, Schülervertretungen und der Landesschulbeirat haben weiterhin die Möglichkeit, virtuelle Sitzungen abzuhalten und Abstimmungen im Umlaufverfahren durchzuführen.
- Die pandemiebedingten Anpassungen der Regelungen zur Durchführung der Zweiten Staatprüfung gelten für den Kurs 2020 fort und finden nun auch auf den Kurs 2021 Anwendung.
- Auch die besonderen Regelungen zum Ersten und Zweiten Ausbildungsabschnitt der Vorbereitungsdienste werden im Wesentlichen beibehalten.
Corona-Verordnung Kita
- Das Kita-Personal muss sich nun ebenfalls täglich testen lassen. Dieser muss in der Einrichtung unter Aufsicht erfolgen, Eigenbescheinigungen sind ausgeschlossen.
Corona-Verordnung des Landes
Die Corona-Verordnung des Landes wurde bis zum 20. September verlängert.
Corona-Verordnung Schule
- Es gibt keine Regel mehr, dass beim Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes in den Wechsel- oder Fernunterricht überzugehen ist.
- Sportunterricht ist nun inzidenzunabhängig zulässig. Einschränkungen ergeben sich dann, wenn in einem Klassen- oder Gruppenverband eine Schülerin oder ein Schüler nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt. In diesem Fall
- darf in der Gruppe oder Klasse der Sportunterricht ausschließlich kontaktarm erfolgen,
- ist dieser Gruppe ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen,
- ist zu anderen Gruppen ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten
- Maßnahmen der Beruflichen Orientierung sind auch bei Überschreiten der Inzidenz von 100 nicht mehr untersagt.
- Es gilt eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht. Das heißt, auch wenn die Inzidenz unter einen bestimmten Wert fällt, gilt die Maskenpflicht. Es gelten die bisher gültigen Ausnahmen von der Maskenpflicht.
- Alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, müssen mindestens alle 20 Minuten gelüftet werden. Diese Regelung gilt zeitunabhängig nach Warnung durch CO2-Ampeln. Zudem bleibt die Verpflichtung zum Lüften auch beim Einsatz von mobilen Luftfiltergeräten bestehen.
- Bei einem positiven Corona-Fall gibt es nicht automatisch eine Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen. An dessen Stelle tritt nun für die Dauer von fünf Schultagen die Verpflichtung zu einer täglichen Testung mindestens mittels Schnelltest für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe, in der die Infektion aufgetreten ist. Sie werden zudem während der Zeitdauer von fünf Schultagen nur noch im bisherigen Klassenverband bzw. in der bisherigen Lerngruppe unterrichtet. Ausnahme: Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der Grundstufe der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Kinder der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, sowie für Kinder unter 8 Jahren gilt nur eine einmalige Testpflicht vor Betreten der Einrichtung mindestens mittels Schnelltest.
- Schülerinnen und Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule gelten als getestet. Das gleiche gilt für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet oder noch nicht eingeschult sind. Sie benötigen deshalb zum Beispiel für den Besuch im Zoo oder Restaurant keinen Nachweis mehr über ein negatives Testergebnis, sondern müssen nur glaubhaft machen, dass sie Schülerinnen oder Schüler sind. Dies ist zum Beispiel durch einen Schülerausweis, durch ein Schülerabo der Verkehrsbetriebe oder für die jüngeren Kinder und Schülerinnen und Schüler durch einen schlichten Altersnachweis möglich.
Corona-Verordnung Kita
- Die bisher in den gemeinsamen „Schutzhinweisen für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie“ des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes geregelte Möglichkeit, in einer Einrichtung bis zu zwei betriebserlaubte Gruppen in einem offenen Konzept als Gruppenverbund zu führen, ist in die Corona-Verordnung Kita überführt worden.
- In besonders gelagerten Einzelfällen ist in der Einrichtung ausnahmsweise auch ein Gruppenverbund aus drei betriebserlaubten Gruppen in einem offenen Konzept erlaubt, das heißt, es wird die Möglichkeit eröffnet, zum Beispiel bei ungerader Gruppenanzahl in der Kindertageseinrichtung mit offenem betriebserlaubten Konzept einmal eine Kohorte bestehend aus drei Gruppen zu bilden.
- Ebenfalls in die Corona-Verordnung Kita überführt wird die in den Schutzhinweisen enthaltene Ausnahme von der Maskenpflicht für das Fach- und Betreuungspersonal im Kontakt mit den Kindern.
- Zur Klarstellung wurde in die Corona-Verordnung Kita aufgenommen, dass Veranstaltungen in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 9 und 10 Corona-Verordnung zulässig sind.
- Ersatzlos gestrichen wurde die Regelung zur Betriebsuntersagung bei einem Überschreiten des Inzidenzwertes von 165 sowie die damit verbundene Regelung zur Notbetreuung.
- Neu aufgenommen wurde mit § 6 Absatz 1 Nr. 4 ein bis zu vierzehntägiges Betretungsverbot für nicht immunisierte Kinder, solange sie im Falle einer Infektion innerhalb ihrer Gruppe ihre einmalige Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test nach der Corona-Verordnung Absonderung nicht erfüllen.
Corona-Verordnung Absonderung
- Die Absonderungspflicht endet bei positiv getesteten Personen nun automatisch nach 14 Tagen, ohne dass die zuständige Behörde vorab zustimmen muss (Entlastung der Behörden).
- Das Gesundheitsamt ordnet nunmehr im Einzelfall die Absonderung von immunisierten Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeheimen und von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern an (bisher war das die Regel).
- In weiterführenden Schulen müssen die Mitschüler bei einem positiven Fall in der Klasse (Lern- oder Betreuungsgruppe) grundsätzlich nicht in Absonderung, sondern haben sich für die Dauer von fünf Schultagen auf das Coronavirus testen zu lassen (keine Testpflicht für immunisierte Schülerinnen und Schüler); abweichend hiervon kann das Gesundheitsamt, wenn vor Auftreten des positiven Falls keine ausreichende Lüftung oder kein durchgängiges korrektes Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sichergestellt war, eine Absonderungspflicht aller oder einzelner Schüler anordnen.
- Im Grundschul- oder Kitabereich müssen die Kinder bei einem positiven Fall grundsätzlich nicht in Absonderung, sondern haben sich vor dem Wiederbetreten der Einrichtung einmalig testen zu lassen (keine Testpflicht für immunisierte Kinder).
- Diese Testmöglichkeiten in Schulen und Kitas gelten nicht, wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante des Coronavirus festgestellt wurde oder wenn die zuständige Behörde ein relevantes Ausbruchsgeschehen feststellt.
- Die Testpflichten nach § 6 gelten nicht für immunisierte Personen sowie für Schülerinnen und Schüler oder Kinder im Sinne des § 5 Absätze 1 und 2 sowie deren haushaltsangehörigen Personen, es sei denn beim Primärfall wurde eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Die Regelungen für Krankenhäuser im Einzelnen:
- Keine Beschränkung der Besucherzahl (zuvor eine Besucherin / ein Besucher pro Tag abhängig von der Inzidenzstufe).
- Testgültigkeit Schnelltest: 24 Stunden, PCR-Test: 48 Stunden (zuvor 48 Stunden beim Schnelltest).
- Testpflicht für Schülerinnen und Schülern zwischen dem 7. bis 12. Lebensjahr auch während des regulären Schulbetriebs.
- Personal wird arbeitstäglich mit einem COVID-19 Schnelltest getestet, für immunisiertes Personal kann die Einrichtung eine anderweitige Regelung treffen.
- Personal muss in der Einrichtung eine medizinische Maske tragen, die Einrichtung kann aus Gründen des Patientenschutzes im patientennahen Bereich anderweitige Regelungen anordnen.
Die Regelungen für Pflegeeinrichtungen im Einzelnen:
- Keine Beschränkung der Besucherzahl (zuvor zwei Besucherinnen / Besucher pro Tag abhängig von der Durchimpfung der Bewohnerinnen / Bewohner und der Inzidenzstufe).
- Testgültigkeit Schnelltest: 24 Stunden, PCR-Test: 48 Stunden (zuvor 48 beim Schnelltest).
- Testpflicht entfällt bei Schülerinnen und Schülern zwischen dem 7. bis 12. Lebensjahr während des regulären Schulbetriebs.
- Gemeinschaftsaktivitäten sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt,
- Keine Abmelde- und Anmeldepflicht für Bewohnerinnen / Bewohner.
- Testpflicht für nicht-immunisiertes Personal stationär vier Mal wöchentlich (zuvor dreimal wöchentlich) und ambulant dreimal wöchentlich (zuvor zweimal wöchentlich); Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend berücksichtigt.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Präsenzstudienbetrieb ist wieder zulässig. Einschränkungen ergeben sich aus den Schutzmaßnahmen (AHA-L – Abstand, Hygiene, Alltag mit Maske, Lüften) und Kontrollmaßnahmen (3G – Geimpft, Genesen, Getestet). Online-Lehre wird als Ergänzung eingesetzt, wo sie sinnvoll ist oder eine Verbesserung darstellt.
- Wie in der Corona-Verordnung gibt es zu Abstand und Hygiene nur noch eine Empfehlung.
- 3G gilt für alle Lehrveranstaltungen und Lernplätze, jeweils vom Abstand unabhängig. (Für Bibliotheken gilt 3G bereits über die Haupt-Corona-Verordnung). Bezüglich des Test-„G“ gilt wie bisher: grundsätzlich tagesaktuell, die Hochschule kann aber zweimal wöchentlich vorsehen.
- Die Hochschule ist zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Die Überprüfung der 3G kann digital unterstützt werden. Die Hochschule kann unentgeltlich zu Beginn des Semesters einen Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus ausstellen und andere Nachweise (Papierdokumente, Covpass-App etc.) bei der täglichen Überprüfung ausschließen.
- Einführung des Modellvorhabens zur stichprobenhaften Überprüfung der 3G in Lehrveranstaltungen. Hieran können alle Hochschulen teilnehmen.
- Die Bereiche, in denen eine Datenerhebung zur Kontaktnachverfolgung erforderlich ist, wurden im Gleichklang mit der Corona-Verordnung reduziert (zum Beispiel in Studierendensekretariaten und bei sonstigen Beratungsangeboten).
- Die Beibehaltung der Voranmeldung bei studentischen Lernplätzen dient weiterhin der Kontaktreduzierung und der Kontrolle von Personenströmen.
- Spezielle Regelungen für den Sport-Studienbetrieb sind nicht mehr erforderlich.
- Bei Mensen und Cafeterien gilt die Regelung der Haupt-Corona-Verordnung. 3G gilt danach nur für externe Besucherinnen und Besucher.
- Verstöße gegen Maskenpflicht und 3G sind Ordnungswidrigkeiten.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Die Anpassung erfolgt im Zuge des Inkrafttretens der 10. Corona-Verordnung und der damit verbundenen Aufhebung der Inzidenzstufen.
- Für die Angebote, bei denen keine Überprüfung von Nachweisen des Status als Getestet, Genesen oder Geimpft erfolgt, wird die maximale Beteiligtenzahl der bisherigen Inzidenzstufe 3 (über 35) als Größe festgeschrieben (36 Personen).
- Für die Angebote, bei denen eine Überprüfung von Nachweisen des Status als Getestet, Genesen oder Geimpft erfolgt, wird die maximale Beteiligtenzahl der bisherigen Inzidenzstufe 1 (unter 10) bei Angeboten mit mehr als 4 Übernachtungen als Größe festgeschrieben (420 Personen).
- Die Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentre (SBBZ) wird als Angebot für getestete, genesene oder geimpfte Personen mit maximal 420 Beteiligten erlaubt, wobei der Grundsatz, dass sich Gruppen nur aus Schülerinnen und Schüler der selben Schule zusammensetzen dürfen, erhalten bleibt.
- Die Kohortenbildung wird bei Angeboten für Getestete, Genesene, Geimpfte entsprechend der bisherigen Regelung der Inzidenzstufe 2 bei mehr als 36 Teilnehmenden beibehalten, die Gruppe darf dabei nicht mehr als 36 Personen umfassen. Für die Angebote ohne Nachweispflicht wird die Kohortenbildung bereits bei mehr als 24 Teilnehmenden vorgeschrieben.
- Abweichend von der Corona-Verordnung werden Schülerausweise oder ähnliche Dokumente in unterrichtsfreien Zeiten nicht als Bescheinigung über eine negative Testung akzeptiert. Diese Abweichung erfolgt als Sicherungsmaßnahme insbesondere für Ferienprogramme und Ferienfreizeiten, da die letzten Testungen an Schulen in der Kalenderwoche 30 erfolgten und deren Ergebnisse damit zu lange zurückliegen.
- Aufgrund des Wegfalls der Inzidenzstufen wird die Regelung zur zusätzlichen Testung am Abreisetag bei einer steigenden Sieben-Tage-Inzidenz aufgehoben.
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
- Die Anpassung erfolgt im Zuge des Inkrafttretens der 10. Corona-Verordnung und der damit verbundenen Aufhebung der Inzidenzstufen.
- Die Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen greift diese Obergrenzen auf und sieht folgende Regelungen vor:
- Ohne 3G: 24 Teilnehmende
- Mit 3G bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung: 80 Teilnehmende
- Mit 3G bei mehrtägigen Angeboten ohne Übernachtung: 48 Teilnehmende
- Keine Kohortenbildung, da Kohorten in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind.
- Allgemeine Testempfehlung ist enthalten.
Corona-Verordnung Sport
- Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, müssen keinen Testnachweis vorlegen.
- Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen Schule oder einer entsprechenden Schule in freier Trägerschaft müssen ebenfalls keinen Testnachweis vorlegen. Hier reicht die Vorlage eines Schülerausweises oder einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Bereits die Begründung zu § 5 Absatz 2 Nr. 2 Corona-Verordnung führt aus, dass, soweit Schülerinnen und Schüler aufgrund der Sommerferien noch keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können, der Nachweis auch aufgrund des nachgewiesenen Alters (zum Beispiel durch ein amtliches Dokument oder einen amtlichen Ausweis) oder aufgrund des Erscheinungsbildes als nachgewiesen angesehen werden kann.
- Nicht-immunisierten Personen ist der Trainings- und Übungsbetrieb im Freien ohne Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gestattet. Nicht-immunisierten Personen, die Sport im Freien ausüben, ist die Benutzung der Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis gestattet. Ohne Testnachweis ist nicht-immunisierten Personen aber die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräumen untersagt.
- Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen der Sportstätte und die Teilnahme am dort stattfindenden Trainings- und Übungsbetrieb nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises erlaubt. Dies gilt auch für Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
- Zur Wahrnehmung des Personensorgerechts ist nicht-immunisierten Personen auch der kurzzeitige Aufenthalt im Innenbereich gestattet. Beispielsweise, um die Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter zu übergeben oder von diesen wieder abzuholen.
- Das Verbot des Ausschanks und Konsums alkoholhaltiger Getränke während Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen mit über 5.000 Zuschauenden ist aufgehoben. Die örtlichen Gesundheitsämter können jedoch, abhängig von Pandemiegeschehen, für einzelne Veranstaltungen ein Verbot des Verkaufs und Konsums alkoholhaltiger Getränke erlassen. Weiterhin ist erkennbar alkoholisierten Personen der Zutritt zu solchen Veranstaltungen zu verwehren.
Pressemitteilung vom 23. August 2021: Neue Corona-Verordnungen für Sport, Musik und Kunst
Corona-Verordnung Bäder und Saunen
- Aufhebung der bisherigen inzidenzabhängigen Regelungen im Zuge der Neuausrichtung durch die 10. CoronaVO.
- Da die sonstige Sportausübung grundsätzlich keine Personenobergrenzen vorsieht, werden die qm-Begrenzungen in den Becken aufgehoben.
- Beim Zutritt zu Bädern/Saunen wird zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen (Testnachweis erforderlich) differenziert.
- Die Regelungen zur Einhaltung des Mindestabstands werden als Empfehlung ausgestaltet (vgl. § 2 CoronaVO)
- Aufgrund des Impffortschritts können bei der Ausgestaltung zu den Hygienevorgaben Erleichterungen vorgenommen werden (zum Beispiel wird die Benutzung von Trinkbrunnen wieder gestattet).
- Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht.
- Alle Teilnehmenden, auch Lehrkräfte, Dozenten und sonstige Unterrichtende müssen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen einen Impfnachweis, einen Genesenenachweis oder einen negativen Testnachweis vorlegen (3G). Hiervon ausgenommen ist der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Schülerinnen und Schüler in die Obhut der Lehrkraft zu übergeben oder von der Lehrkraft abzuholen, soweit dies erforderlich ist.
- Schülerinnen oder Schülern einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Soweit Schülerinnen und Schüler aufgrund der Sommerferien noch keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können, kann der Nachweis auch aufgrund des nachgewiesenen Alters (zum Beispiel durch ein amtliches Dokument oder einen amtlichen Ausweis) oder aufgrund des Erscheinungsbildes als nachgewiesen angesehen werden.
- Auch Kinder, die älter als fünf Jahre, aber noch nicht eingeschult sind, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Pressemitteilung vom 23. August 2021: Neue Corona-Verordnungen für Sport, Musik und Kunst
Corona-Verordnung des Landes
Bund und Länder haben sich am 10. August 2021 darauf geeinigt, die Corona-Beschränkungen anzupassen (PDF). Vor allem für vollständig geimpfte sowie genesene Personen entfallen die allermeisten Beschränkungen. Ebenso entfallen in Baden-Württemberg die bisherigen vier Inzidenzstufen.
Corona-Verordnung Schule
- Aufhebung des Kohortenprinzips im Unterricht, bei Arbeitsgemeinschaften und außerunterrichtlichen Veranstaltungen, das heißt, diese können wieder klassen-, jahrgangs- und schulübergreifend durchgeführt werden.
- Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind im Inland wieder erlaubt. Mehrtägige Klassenfahrten und Schüleraustauschmaßahmen ins Ausland sind zunächst bis zum 31. Januar 2022 untersagt.
- Schülerinnen und Schüler können auf Antrag nur noch dann von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, wenn durch ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass für sie oder eine im selben Haushalt lebende Person das Risiko eines besonders schweren Verlaufs von COVID-19 besteht.
- Bei schulischen Förderangeboten in den Ferien („Lernbrücken“ und „Sommerschulen“) gilt inzidenzunabhängig Masken- und Testpflicht. Nach Entscheidung der Schulleitung können in allen Schularten auch Eigenbescheinigungen der Eltern zugelassen werden. Ein Anspruch auf Testangebote durch die Schulen besteht nicht.
- Schülerinnen und Schüler, die gegen die Masken- oder Testpflicht verstoßen und für die deshalb ein Zutritts- oder Teilnahmeverbot besteht, sind nicht berechtigt, ihre Schulpflicht im Fernunterricht zu erfüllen. Die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht ist ein Verstoß gegen die Schulbesuchspflicht.
- In den ersten beiden Wochen nach den Sommerferien gilt die Maskenpflicht inzidenzunabhängig auch wieder in den Unterrichts- und Betreuungsräumen sowie auf dem restlichen Schulgelände.
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
- Einführung der Regelung, dass bei mehrtägigen Angeboten die zu Beginn des Angebots geltende Inzidenzstufe maßgeblich ist.
- Mehrtägige Angebote ohne Übernachtung werden in den Stufen 3 und 4 der Regelungslage der Stufe 2 gleichgestellt, das heißt, diese sind mit bis zu 48 getesteten, geimpften oder genesenen Personen zulässig.
- Mehrtägige Angebote mit Übernachtung, die sich an Familien in besonderen Lebenslagen richten, sind nun auch in Stufe 4 mit Teilnehmenden aus bis zu 16 Haushalten, höchstens jedoch 80 Personen, zulässig. Auch hier ist ein 3G-Nachweis erforderlich. Gleiches gilt für die Stufen 2 und 3.
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Einführung einer Regelung, dass ein mehrtägiges Angebot (mit und ohne Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts) bis zum geplanten Ende fortgeführt werden kann, wenn die zu Beginn des Angebots vorliegende Inzidenzstufe überschritten wird.
- Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens und um die Planbarkeit der Angebote während der Sommerferien sicherzustellen, erfolgt eine Anhebung der Teilnehmerzahlen in Inzidenzstufe 3 anhand der Werte von Inzidenzstufe 2 vor (gilt nicht bei Angeboten ohne 3G-Nachweis; hier bleibt es bei der niedrigeren Teilnehmerzahl aus Stufe 3). Die Vereinheitlichung von Stufe 2 und 3 gilt auch für mehrtätige Angebote mit mehr als vier Übernachtungen außerhalb des eigenen Haushalts.
- Zur Absicherung der Auflage zur Absonderung nach CoronaVO Absonderung wird in den Inzidenzstufen 3 und 4 eine weitere Nachweispflicht über eine negative Testung bei mehrtägigen Angeboten eingeführt (Testung am Tag der Abreise, wenn an fünf Tagen in Folge die Inzidenzstufe 3 oder 4 in einem Stadt- oder Landkreis erreicht wird).
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Es wurde auf Wunsch der Hochschulen klargestellt, dass Lehrveranstaltungen und Lernplätze wegen der Gesamtverantwortung für den Infektionsschutz Ermessensentscheidungen sind und das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt werden muss. Das galt vorher schon und ist aufgrund der Regelung klar gewesen, wurde auf Wunsch der Hochschulen jetzt noch deutlicher formuliert.
- Die Corona-Verordnung sieht nunmehr eine Ausnahme von der Maskenpflicht in Prüfungen (am Sitzplatz) vor, auch wenn diese mit Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern durchgeführt werden. § 8 Absatz 3 Satz 3 der Corona-Verordnung Studienbetrieb übernimmt diese Ausnahme für Hochschulprüfungen.
- Die Testungsmöglichkeit „zweimal wöchentlich“ anstatt tagesaktuell wurde auch für Bibliotheken und Mensen ermöglicht, § 5 Absatz 1 und 3 Corona-Verordnung Studienbetrieb. Aus Sicht der Studierenden gibt es keine Unterschiede, und wer in die Vorlesung darf, soll auch ohne weiteren Aufwand essen können.
- Es gilt keine Pflicht zur Datenerhebung beim Ausleihbetrieb in Bibliotheken und bei To-Go-Betrieb in Mensen und Cafeterien nach der Corona-Verordnung. Dies wurde im Hochschulbereich schon praktiziert und wurde jetzt nochmals angepasst. Hinweis: In diesen Fällen gibt es nach der Corona-Verordnung in Verbindung mit der Corona-Verordnung Studienbetrieb auch keine 3G-Kontrollen. Auch das wurde bisher durch Auslegung erreicht.
- Die Regelung über die Zulassung von Gruppen zum gemeinsamen Mittagessen in Mensen mit Voranmeldung wurde klarer gefasst.
Corona-Verordnung des Landes
Öffentliche Veranstaltungen
Dazu zählen unter anderem: Theater, Oper, Konzerte, Kino, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen sowie Betriebs- und Vereinsfeiern.
- Für Floh- und Krämermärkte gelten nun die Regeln für den Einzelhandel.
- Für Volksfeste und Stadtfeste mit einem Schwerpunkt auf Schaustellerbetrieben (Fahrgeschäften) gelten gesonderte Regeln.
- In den Inzidenzstufen 2 bis 4 gilt im Freien bei mehr als 200 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
- In der Inzidenzstufe 1 gilt im Freien bei mehr als 300 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
- Die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt weiter bestehen.
- In der Inzidenzstufe 2 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 20 Prozent der Kapazität erlaubt.
- In der Inzidenzstufe 1 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 30 Prozent der Kapazität erlaubt.
- In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch nicht mehr als 25.000 Personen. In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen kommen. In einen Veranstaltungsort mi 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
Archive, Bibliotheken und Büchereien
- Wer lediglich Medien abholt oder zurückbringt, braucht keinen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis.
- Bei Personen, die lediglich Medien abholen oder zurückbringen, müssen keine Kontaktdaten erhoben werden.
Touristischer Verkehr
Dazu zählen unter anderem: Ausflugsschifffahrt, touristische Seilbahnen, touristischer Busverkehr, Museumsbahnen und Zeppelinflüge.
- In der Inzidenzstufe 2 ist eine Belegung mit 75 Prozent der regulären Plätze ohne negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis der Fahrgäste möglich. Bei einer Belegung von 100 Prozent der regulären Plätze benötigen alle Fahrgäste einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis.
Clubs und Diskotheken
- In der Inzidenzstufe 1 ist eine Belegung mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Kapazität erlaubt – die Eine-Person-pro-zehn-Quadratmeter-Regelung entfällt.
Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellerbetrieben (Fahrgeschäfte)
- Neu in die Verordnung aufgenommen
- Generelle Regelungen:
- Festzelte sind nicht erlaubt.
- Freilichtbühnen bei Volksfesten und Stadtfesten mit Fahrgeschäften sind nicht erlaubt.
- Ein Betreiber hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen (nachfolgend Veranstalter*in genannt)
- Der/Die Veranstalter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
- Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
- Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
- Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
- Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
- Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
- Die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf an der Veranstaltung bzw. Feier nicht teilnehmen.
- Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
- vor Ort unter Aufsicht der Veranstalterin/des Veranstalters durchgeführt werden,
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
- Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend. Dies gilt entsprechend für Kindertageseinrichtungen.
- Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
- Beschäftigte, sonstige Mitarbeitende und Dienstleister werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt.
- Der/Die Veranstalter*in ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
- Bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl ist die für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche maßgeblich.
- Inzidenzstufe 4 (über 50)
- Maximal eine Person pro 20 Quadratmeter für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche.
- Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
- Inzidenzstufe 3 (zwischen 50 und 35)
- Maximal eine Person pro 10 Quadratmeter für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche.
- Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
- Inzidenzstufe 2 (zwischen 35 und 10)
- Keine Personenbeschränkung
- Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.
- Inzidenzstufe 1 (unter 10)
- Keine Personenbeschränkung
- Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.
Gastronomie (Klarstellung)
- Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist bei einem Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich. Ebenso wenn Kund*innen lediglich Speisen und Getränke abholen (to go).
- Die Erhebung der Kontaktdaten ist bei einem Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich. Ebenso wenn Kund*innen lediglich Speisen und Getränke abholen (to go).
Einzelhandel
- Für Floh- und Krämermärkte gelten nun die gleichen Regelungen wie für den Einzelhandel.
- Bei Märkten, die ausschließlich im Freien stattfinden, müssen die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher nicht erhoben werden.
- Die Quadratmeterbegrenzung in den Inzidenzstufen 3 und 4 gelten nicht für Märkte die ausschließlich im Freien stattfinden.
Sport treiben
- In der Inzidenzstufe 4 werden genesene und vollständig geimpfte Personen nicht zur Personenzahl (25 Personen im Freien, 14 Personen in geschlossenen Räumen) hinzugezählt. Ein entsprechender Nachweis ist erforderlich.
Sportveranstaltungen
- In den Inzidenzstufen 2 bis 4 gilt im Freien bei mehr als 200 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
- In der Inzidenzstufe 1 gilt im Freien bei mehr als 300 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
- Die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt weiter bestehen.
- In der Inzidenzstufe 2 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 20 Prozent der Kapazität erlaubt.
- In der Inzidenzstufe 1 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 30 Prozent der Kapazität erlaubt.
- In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch nicht mehr als 25.000 Personen. In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen kommen. In einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
Die Corona-Regelungen ab dem 26. Juli 2021 auf einen Blick (PDF)
Corona-Verordnung Sport
- Ergänzungen zu den Regelungen der Corona-Verordnung des Landes bei Sportveranstaltungen mit 50 Prozent Kapazitätauslastung und maximal 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer (§ 15 Absatz 3 Nr. 1b und Nr. 2b): Bei mehr als 5.000 Personen, ist der Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen Getränken verboten.
- Kinder und Jugendliche müssen, wie bei mehrtägigen Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit zu Beginn von mehrtägigen Sportangeboten einen aktuellen negativen Testnachweis vorweisen. Wenn ein Angebot inklusive An- und Abreisetag sechs Tage oder länger dauert, ist in jeder Woche an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen ein erneuter Nachweis über eine negative Testung zu erbringen.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Bei Krankenhäusern:
- Ein Besucher pro Tag – Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt (Nachweis erforderlich)
- Zutritt von Besuchern sowie externen Personen nur mit max. 48 Stunden zuvor erfolgtem negativen Covid-19-Test (falls nicht geimpft oder genesen) und mit Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95, KF94, KF99).
- Personal muss Atemschutz (FFP2, KN95, N95, KF94, KF99) tragen, soweit Kontakt zu Patienten besteht
- Bei Inzidenzstufe 1 (unter 10) im jeweiligen Stadt- oder Landkreis:
- Kein Test mehr erforderlich.
- Eine medizinische Maske für Besucherinnen und Besucher ist ausreichend.
- Für das Personal ist eine medizinische Maske ausreichend, sofern nicht andere arbeitsschutzrechtliche Schutzmaßnahmen dagegen stehen.
Meldung: Weitere Lockerungen in Pflegeheimen und Krankenhäusern
Bei Pflegeeinrichtungen:
- Zwei Besucher pro Tag – Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.
- Zutritt von Besuchern sowie externen Personen nur mit maximal 48 Stunden zuvor erfolgtem negativen Covid-19-Test (falls nicht geimpft oder genesen) und mit Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95, KF94, KF99).
- Personal muss Atemschutz (FFP2, KN95, N95, KF94, KF99) tragen, soweit Kontakt zu Patienten besteht; bei geimpftem und genesenen Personal ist eine medizinische Maske ausreichend, sofern nicht andere arbeitsschutzrechtliche Schutzmaßnahmen dagegen stehen.
- Keine verpflichtende Angabe der besuchten Person durch Besucherin oder Besucher mehr erforderlich, um Datenerfassung etwa durch die Luca-App zu ermöglichen.
- Bei Inzidenzstufe 1 (unter 10) im jeweiligen Stadt- oder Landkreis:
- Keine Beschränkung der Besucherzahl.
- Bei Besucherinnen und Besuchern ist kein Test mehr erforderlich.
- Bei Besucherinnen und Besuchern ist eine medizinische Maske ausreichend.
- Keine Testpflicht des Personals (drei Mal pro Woche) bei geimpften und genesenen Personen; nicht geimpfte und genesene Personen haben sich zwei Mal die Woche zu testen (bei Personal ambulanter Pflegedienste gilt: Testung zwei Mal pro Woche, außer bei geimpften und genesenen Personen, bei denen die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden kann).
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit
- Anpassung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit an das Inzidenzstufen-Modell; bei den Stufen 1 bis 3 Anpassung der zulässigen Personenobergrenzen.
- Zusammenführung der Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in einen Regelungsbereich.
- Zulassung von offenen Angeboten in allen Inzidenzstufen mit und ohne Nachweis über eine Testung.
- Zulassung der Notbetreuung an Schulen in Abhängigkeit von der Inzidenzstufe.
- Regelung zur Kohortenbildung (das heißt feste Gruppen) in Abhängigkeit von der Inzidenzstufe.
- Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus verschiedenen Landkreisen in allen Inzidenzstufen.
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
- Anpassung der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen an die neuen Inzidenzstufen 1 bis 4 der Corona-Verordnung.
- Begrenzungen der Personenzahlen (36 bzw. 18) in Inzidenzstufe 3 und 4; zur Wahrung des niederschwelligen Zugangs vor allem von besonders belasteten Familien kann auf Testung verzichtet werden, wenn durchgehend die Einhaltung eines wirksamen Hygienekonzepts sicher gewährleistet werden kann. 3G-Nachweis (Getestet, Geimpft oder Gensesen) zwingend bei gemeinschaftlichem Verzehr von Speisen und Getränken, Bewegungsangeboten, Singen und Nutzung von Blasinstrumenten.
- In Inzidenzstufe 1 und 2 großzügigere Personengrenzen (60 bzw. 48).
- Alternativ können in Anwendung von § 8 Corona-Verordnung die Angebote mit den dort genannten Personenzahlen durchgeführt werden; dabei haben diese in den Inzidenzstufen 3 und 4 zwingend mit 3G-Nachweis (Getestet, Geimpft oder Gensesen) zu erfolgen; in Inzidenzstufe 1 und 2 soll zum Schutz der Teilnehmenden der 3G-Nachweis erbracht werden;
- Angebote mit Übernachtung außer Haus (Familienfreizeiten) erst ab Inzidenzstufe 3 zulässig, Begrenzung der Zahl der Haushalte (12 in Stufe 3, 16 in Stufe 2, keine Begrenzung in Stufe 1) und der Höchstpersonenzahl (60, 80 bzw. keine Begrenzung), eine Familie pro Übernachtungsraum; in allen Inzidenzstufen 3G vorgeschrieben, Präventions- und Ausbruchsmanagement.
Pressemitteilung vom 1. Juli 2021: Land unterstützt Familien mit zusätzlichen Familienfreizeiten
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- § 1 Absatz 6a Satz 2 wird an die Regelung der Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 angepasst. Aufgrund der Regelungen der Bundesnotbremse des § 28 b Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde in der Corona-Verordnung zuletzt auf die Infektionszahlen abgestellt, die durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht werden. Da die Bundesnotbremse zum 30. Juni 2021 ausläuft, wird nun wieder auf die Zahlen Bezug genommen, die durch das Landesgesundheitsamt veröffentlicht werden. Auch in Bezug auf den Inzidenzwechsel im Rahmen der Zuständigkeit soll auf die Zahlen des Landesgesundheitsamts abgestellt werden, da diese aufgrund der tatsächlichen Meldesituation jeweils einen Tag vor den Zahlen des RKI veröffentlicht werden und damit die tatsächliche Situation aktueller abbilden.
- In § 1 Absatz 6b Satz 1 erfolgt eine Klarstellung, dass der Zuständigkeitswechsel nach § 1 Absatz 6b mit Ablauf des siebten Tages (und nicht am achten Tag) erfolgt.
- § 1 Absatz 6c: Streichung der Verweise auf die Zuständigkeiten nach § 28b IfSG. Dies Streichung kann mit Auslaufen der Bundesnotbremse zum 30. Juni 2021 (vgl. § 28b Abs. 10 IfSG) erfolgen.
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Corona-Verordnung Religiöse Veranstaltungen
Die Corona-Verordnung über Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen wurde aufgehoben. Die Regelungen sind in § 10 der Corona-Verordnung des Landes aufgegangen.
Corona-Verordnung des Landes
Die Landesregierung hat zum 28. Juni 2021 die Corona-Verordnung des Landes komplett überarbeitet und wesentlich vereinfacht. Die vier neuen Inzidenzstufen tragen zum einem dem derzeit entspannten Infektionsgeschehen Rechnung, ziehen aber auch ganz klare Grenzen für den Fall, dass die Infektionszahlen wieder steigen.
Überschreitet ein Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den jeweiligen Schwellenwert, werden die Öffnungen wieder zurückgenommen.
Die neue Verordnung richtet sich nach den verschiedenen Lebensbereichen. Mit sinkenden Inzidenzen gibt es wieder mehr Normalität im Alltag. Dies betrifft unter anderem die Kontaktbeschränkungen, private Feiern, öffentliche Veranstaltungen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen.
Die neuen Inzidenzstufen
- Inzidenzstufe 4: 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 50,0
- Inzidenzstufe 3: 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 35,0 bis einschließlich 50,0
- Inzidenzstufe 2: 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 10,0 bis einschließlich 35,0
- Inzidenzstufe 1: 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis unter 10,0
Im Falle dass die Inzidenzen wieder drohen über 100 zu steigen, wird die Landesregierung hierzu gesonderte Regelungen erlassen.
Ausschlaggebend sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten 7-Tage-Inzidenzen der jeweiligen Stadt- und Landkreise. Je nach Inzidenzstufe gelten für die unterschiedlichen Bereiche wie etwa Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Sportveranstaltungen, Kontaktbeschränkungen oder privaten Feiern entsprechende Auflagen. Die Stadt- und Landkreise informieren darüber, welche Inzidenzstufe vor Ort gilt.
Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 28. Juni 2021 (PDF)
Corona-Verordnung Bäder und Saunen
- Anpassung der Regelungen an die neue Corona-Verordnung des Landes vom 25. Juni 2021, dort sind Bäder und Saunen in § 11 Absatz 3 geregelt.
- Kein Test-, Impf- oder Genesenennachweises-Nachweis (3G) bei Zutritt zu Bädern und Saunen bei den Inzidenzstufen 1 und 2.
- Klarstellung, dass der Zutritt in den Inzidenzstufen 3 und 4 nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist (§ 5 Satz 2).
- Die zulässige Anzahl der Personen pro Quadratmeter Wasserfläche im Becken wird bei Inzidenzstufe 1 und 2 großzügiger gestaltet (§ 6a Absatz 2):
- Im Schwimmerbecken von 10 Quadratmetern (m²) auf 5 m².
- Im Nichtschwimmerbecken von 4 auf 3 m².
- Entfallen im Therapiebecken (bisher 4,5 m²).
- Klarstellung, dass bei Saunen die Regelung zur Personenbegrenzung des § 11 Absatz 3 Corona-Verordnung des Landes maßgeblich ist (siehe § 12 Absatz 1 Satz 2).
Corona-Verordnung Schule
- Die Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung Schule beinhaltet hauptsächlich redaktionelle Änderungen und Angleichung an die Systematik der neuen allgemeine Corona-Verordnung des Landes.
- Schulsport: Das Gebot der kontaktarmen Sportausübung in Hallen entfällt, es gelten jetzt die gleichen Regelungen wie beim Vereinssport. Hilfestellungen mit Maske ist bei einer Inzidenz von 35 in Hallen vorgeschrieben, bei einer Inzidenz von 50 generell, ansonsten entfällt sie.
- Die Regelungen für Inzidenzen über 100, die bisher in der „Bundesnotbremse“ enthalten waren, wurden in die Corona-Verordnung Schule übernommen, damit die entsprechende Situation geregelt ist, wenn die Bundesnotbremse Ende Juni ausläuft.
- Das Wechselunterrichtsgebot für weiterführende Schulen bis 21. Juni 2021 entfällt.
- Schwangere, die aufgrund Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden können, müssen keine Maske tragen, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann.
- Beim Musikunterricht mit Singen und mit Blasinstrumenten entfällt das Abstandsgebot von 2 Metern im Freien bei Inzidenzen unter 35.
- Schulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und der Sitzungen der weiteren schulischen Gremien sind nun wieder grundsätzlich zulässig. Dabei wurden die Vorschriften für solche Veranstaltungen an die Vorschriften für Veranstaltungen der allgemeinen Corona-Verordnung angepasst. Schulische Veranstaltungen werden unterteilt, ob sie im großen Kreis (z.B. Zeugnisvergabe) oder kleinen Kreis (z.B. Dienstbesprechung) stattfinden. Für Veranstaltungen im großen Kreis gelten die Vorschriften für öffentliche Veranstaltungen, für Veranstaltungen im kleinen Kreis die für privaten Veranstaltungen.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Anpassung der Regelungen an die neue Corona-Verordnung des Landes vom 25. Juni 2021. Die Verordnung sieht nun auch insgesamt vier Stufen vor, gekoppelt an die Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Stadt- oder Landkreises.
- Nachweispflicht: Für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Einrichtungen gibt es eine Nachweispflicht (Negativer Coronatest, Impf- oder Genesenennachweis – 3G-Nachweispflicht) nur in den Inzidenzstufen 3 und 4, also bei Inzidenzen über 35. Keine Nachweispflicht gibt es für Kinder bis einschließlich fünf Jahre, und für Personenzusammenkünfte, die nach den Regeln der allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässig sind. Dies bedeutet beispielswiese, dass in Inzidenzstufe 4, also bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 50, der Unterricht für bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten sowie deren Kinder unter 14 Jahren ohne 3G-Nachweis möglich ist. Dazu kommen dürfen vollständig geimpfte und genesene Personen mit Genesennachweis, auch wenn sie weiteren Haushalten angehören.
- Tests, die von der Schulleitung einer öffentlichen Schule oder einer entsprechenden Schule in freier Trägerschaft bescheinigt sind, gelten nun auch für die Teilnahme an den Angeboten von Musikschulen.
- Gruppengröße: Nach der neuen Regelung gilt in den Inzidenzstufen 1 bis 3, also bei Inzidenzen unter 50, keine Begrenzung der Personenzahl. In Inzidenzstufe 4, also bei Inzidenzen über 50, sind im Freien Angebote mit bis zu 100 Personen, innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 20 Personen gestattet.
- Maskenpflicht: Die Maskenpflicht bleibt bestehen, Ausnahmen sind weiterhin der praktische Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sowie in Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand eingehalten wird. Die Maskenpflicht entfällt zudem bei Inzidenzstufe 3 (zwischen 35 und 50) im Freien sowie bei Inzidenzstufe 2 (zwischen 10 und 35) auch in den Unterrichtsräumen, wobei hier zusätzlich Voraussetzung ist, dass in den 14 vorangehenden Tagen keine am Präsenzbetrieb der Einrichtung teilnehmende oder in der Einrichtung tätige Person mittels PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden ist.
- Öffentliche Veranstaltungen und Proben: Die Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnung für Veranstaltungen (§4 und §8 Absatz 1 der Corona-Verordnung des Landes) gelten nun auch für Proben. Die Anzahl der Teilnehmenden an Proben orientiert sich dabei an der Zahl der Auftretenden bei der Veranstaltung. Bei Veranstaltungen in der Inzidenzstufe 1 mit mehr als 300 und in der Inzidenzstufe 2 mit mehr als 200 Zuschauerinnen und Zuschauern muss eine medizinische Maske getragen werden.
Corona-Verordnung Sport
- Anpassung der Regelungen an die neue Corona-Verordnung des Landes vom 25. Juni 2021. Die Sport-Verordnung sieht nun auch insgesamt vier Stufen vor, gekoppelt an die Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Stadt- oder Landkreises.
- Die Corona-Verordnung Sport regelt erstmals auch den Unterricht an Ballettschulen, dort gelten dieselben Maßgaben wie im Sport.
- Künftig kommt es nicht mehr darauf an, ob Sport in oder außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten stattfindet.
- Es gibt klar definierte Inzidenzstufen mit jeweils damit verbundenen Regelungen zu Nachweispflichten, Zahl der zulässigen Sportlerinnen und Sportler und Zuschauerinnen und Zuschauer (§ 1 Absatz 2).
- Nachweispflicht: Im Amateur- und Freizeitsport gibt es eine Nachweispflicht (Negativer Coronatest, Impf- oder Genesenennachweis – 3G-Nachweispflicht) nur in den Inzidenzstufen 3 und 4, also bei Inzidenzen über 35. Die Nachweispflicht gilt nicht für Gruppengrößen, die nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässig sind. Dies bedeutet beispielsweise, dass in Inzidenzstufe 4, also bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 50, die Sportausübung von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten sowie deren Kinder unter 14 Jahren ohne 3G-Nachweis möglich ist. Nicht hinzugezählt werden vollständig geimpfte und genesene Personen mit Genesennachweis – auch wenn sie Angehörige weiterer Haushalte sind. Bei Wettkampfveranstaltungen gilt in den Inzidenzstufen 3 und 4 eine 3G-Nachweispflicht, wohingegen es in den Inzidenzstufen 1 und 2 eine solche nur bei hohen Kapazitätsauslastungen gibt.
- Wettkämpfe: Es sind mehr Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern erlaubt:
- In Inzidenzstufe 1 sind ohne 3G-Nachweis bis zu 1.500 Personen im Freien und bis zu 500 innerhalb geschlossener Räume oder 30 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig. Mit 3G-Nachweis und weiteren Maßgaben ist eine Auslastung von bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität möglich. Es gibt keine Begrenzung der Anzahl der Sportlerinnen und Sportler.
- In Inzidenzstufe 2 sind ohne 3G-Nachweis bis zu 750 Personen im Freien und bis zu 250 innerhalb geschlossener Räume oder bis zu 20 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig. Wie in Öffnungsstufe 1 ist auch hier mit 3G-Nachweis und weiteren Maßgaben eine Auslastung von bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität möglich. Es gibt keine Begrenzung der Anzahl der Sportlerinnen und Sportler.
- In Inzidenzstufe 3 sind mit 3G-Nachweis bis zu 500 Personen im Freien und bis zu 200 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig. Auch in Inzidenzstufe 3 gibt es keine Begrenzung der Anzahl der Sportlerinnen und Sportler.
- In Inzidenzstufe 4 sind mit 3G-Nachweis bis zu 250 Personen im Freien und bis zu 100 innerhalb geschlossener Räume zulässig. Im Freien dürfen bis zu 100 Sportlerinnen und Sportler und innerhalb geschlossener Räume bis zu 14 Sportlerinnen und Sportler teilnehmen.
- Alkoholische Getränke dürfen nun auf der Sportanlage oder Sportstätte ausgeschenkt und konsumiert werden, es gelten die Regelungen, wie sie auch für die allgemeine Gastronomie gelten.
- Zuschauer müssen bei Wettkampfveranstaltungen Masken im Freien tragen, wenn bei Inzidenzstufe 2 bis 4 mehr als 200 Personen und bei Inzidenzstufe 1 mehr als 300 anwesend sind.
- Im Freizeit- und Amateursport ist in allen Inzidenzstufen auch die nicht kontaktarme Sportausübung gestattet. Dabei gibt es in den Inzidenzstufen 1 bis 3, also bei Inzidenzen unter 50, keine Begrenzung der Personenzahl. In Inzidenzstufe 4 ist die Sportausübung im Freien mit bis zu 25 Personen, innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 14 Personen gestattet, wobei in dieser als auch in der Inzidenzstufe 3 Nachweispflicht besteht.
Corona-Verordnung des Landes
Liegt in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz unter 35, ist der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erlaubt. Pro zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche ist maximal eine Kundin bzw. ein Kunde erlaubt. Räumlichkeiten, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, dürfen nur von maximal zwei Personen gleichzeitig genutzt werden.
Die Landesregierung setzt mit dieser Änderung einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
Corona-Verordnung Schule
Die Änderungen betreffen vor allen Dingen die Maskenpflicht:
- Es gibt eine Maskenpflicht an den Schulen, allerdings gilt diese nicht im Sportunterricht, beim Musikunterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten, bei Zwischen- und Abschlussprüfungen, beim Essen und Trinken, in den Pausen im Freien und für Schwangere im Unterricht, wenn der Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
- Die Maskenpflicht entfällt,
- im Freien auf dem Schulgelände, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 50 unterschritten hat, und
- in den Unterrichtsräumen sowie in Räumen, die für Betreuungsangebote genutzt werden, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 35 unterschritten hat und in den 14 vorangehenden Tagen keine am Präsenzbetrieb der Einrichtung nach § 1 Absatz 1 teilnehmende oder in der Einrichtung tätige Person mittels PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden ist.
- Wenn in einem Stadt- oder Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz wieder über 35 bzw. 50 steigt, so greift ab dem übernächsten Tag wieder die Maskenpflicht.
- Eigenbescheinigungen eines negativen Eigentests sind für das an den Einrichtungen tätige Personal sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen möglich.
Pressemitteilung vom 17. Juni 2021: Lockerung der Maskenpflicht an den Schulen
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Redaktionelle Anpassungen
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Es wird eine neue Inzidenz-Grenze kleiner/gleich 10 eingeführt.
- Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 oder kleiner können Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts unter Beachtung von Hygieneregeln je nach Ausgestaltung und Infektionslage in Stufen von 60, 120, 240 und sogar bis zu 360 geimpfte, getestete oder genesene Teilnehmende und Betreuungskräfte stattfinden. In Bezug auf die Inzidenzstufen 35 und 10 gilt dies ab 1. Juli 2021.
- Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 können Seminare zur Qualifizierung und Weiterbildung Ehrenamtlicher in der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit für bis zu 18 getestete, genesene und geimpfte Personen mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts stattfinden.
- Für offene Angebote/Angebote, bei denen zu Beginn und für die Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen, entfällt in § 3 der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Verweise auf die Corona-Verordnung) der Bezug auf § 10 der Corona-Verordnung des Landes (Kontaktbeschränkungen); dementsprechend werden eigene Spezialregelungen in § 2 der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit erlassen. Dies bedeutet, dass in einem Stadt- oder Landkreis mit einer Sieben-Tage-Inzidenz mit 50 oder weniger Neuinfektionen offene Angebote für 10 Personen aus drei Haushalten oder für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs aus bis zu acht unterschiedlichen Haushalten gestattet sind. Offene Angebote können bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder kleiner für 36 zeitgleich anwesende getestete, geimpfte oder genesene Beteiligte innerhalb geschlossener Räume oder 60 zeitgleich anwesende getestete, geimpfte oder genesene Beteiligte im Freien stattfinden. Die maximale Anzahl an getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten für die Dauer des gesamten Angebots liegt bei 60.
Meldung: Ab 1. Juli können Ferienlager und Ferienprogramme starten
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Verlängerung der Verordnung bis zum 30. Juni 2021
- Redaktionelle Anpassungen
Corona-Verordnung Religiöse Veranstaltungen sowie Veranstaltungen bei Todesfällen
- Für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 500 Personen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 100 Personen.
- Wer eine Veranstaltung bei einem Todesfall abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 6 der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO) zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO durchzuführen.
- Von der allgemeinen Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ausgenommen sind Personen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören. Die Vorgaben zum Infektionsschutz finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.
Corona-Verordnung des Landes
- Regelungen für die Schulen erfolgen künftig überwiegend über die Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums.
- Klarstellung, dass bei einem Testerfordernis statt einem Schnelltest auch das Ergebnis eines PCR-Tests vorgelegt werden kann.
- Anpassungen zu den bestehenden Regelungen der Öffnungsstufen
- Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 1 (§ 21 Absatz 1):
- Auch nicht notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wie etwa GmbHs oder KGs, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, wie Vereine, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich, auch wenn sie nicht zwingend notwendig sind.
- Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden.
- Touristische Veranstaltungen im Freien wie Natur- oder Stadtführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden.
- Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist mit bis zu 5 Schüler*innen möglich. Tanz- und Ballettunterricht ist im Freien in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern zulässig.
- Organisierter Vereinssport sowie der allgemeine Hochschulsport darf auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen von bis zu 20 Personen stattfinden. So dürfen etwa Vereinsmannschaften beispielsweise im Wald joggen. Dies gilt jedoch nicht für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen – hier gelten weiter die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Auf weitläufigen Außenanlagen, wie Golf-, Reit-, Tennisplätzen oder Leichtathletikanlagen, können auch mehrere solcher Gruppen getrennt voneinander Sport treiben.
- Sport-Wettkampfveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern erlaubt. Im Spitzen- und Profisport ohne Begrenzung der Anzahl an Sportlerinnen und Sportler, beim Amateursport mit bis zu 20 Sportlerinnen und Sportler.
- Auf weitläufigen Freizeitanlagen im Freien, wie beispielsweise Minigolfplätze, Bootsverleihen oder Hochseilgärten dürfen auch mehrere Gruppen von bis zu 20 Personen getrennt voneinander aktiv sein. Voraussetzung ist, dass sich die Gruppen untereinander nicht begegnen und durchmischen.
- Shisha- und Raucherbars dürfen ebenfalls analog zu den Gaststätten von 6 bis 21 Uhr öffnen. Rauchen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars – auch von Shishas – ist jedoch nur im Freien gestattet.
- Klarstellung der Abstandsregelungen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars: Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist.
- Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 2 (§ 21 Absatz 2):
- Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 250 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden.
- An Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen können Kurse mit bis zu 20 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden.
- Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wie etwa GmbHs oder KGs, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, wie Vereine, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 250 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 250 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
- Touristische Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie beispielsweise Museumsführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden.
- Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports und des Profi- und Spitzensports sind ohne Teilnehmerbegrenzung im Freien mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer und in geschlossen Räumen bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich.
- Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen oder Bowling- und Billardcenter dürfen wieder von 6 bis 22 Uhr öffnen. Dabei ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher auf maximal eine Person pro 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche zu begrenzen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist. Rauchen ist generell nur außerhalb von geschlossenen Räumen gestattet. (gilt bereits ab 4. Juni 2021)
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person. Dies gilt jedoch nicht für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen. Hier gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
- Shisha- und Raucherbars dürfen ebenfalls analog zu den Gaststätten von 6 bis 22 Uhr öffnen. Rauchen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars – auch von Shishas – ist jedoch nur im Freien gestattet.
- Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 3 (§ 21 Absatz 3):
- Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 500 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden.
- Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
- Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet.
- Gaststätten, Shisha- und Raucherbars dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.
- Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet. (gilt bereits ab 4. Juni 2021)
- Neue Regelungen für Stadt- und Landkreise in denen die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 liegt (§ 21 Absatz 5):
- Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit. Neu: Zusätzlich dürfen fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus bis zu fünf Haushalten dazu kommen. So sind beispielsweise Kindergeburtstage im kleinen Kreis wieder möglich.
- Bei Unterschreiten des Schwellenwertes von unter 50 gelten zugleich alle Erleichterungen der Öffnungsstufe 3. Dies gilt solange die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nicht die Marke von 50 überschreitet.
- Neue Stufe für Stadt- oder Landkreise, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 35 liegt (§ 21 Absatz 5a):
- Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für den Außenbereich.
- Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen (außen und innen) sind mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, erlaubt.
- Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.
- Das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere Theater-, Oper-, und Konzertaufführungen im Freien, ist mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
- Das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen im Freien ist mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
- Bei Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports im Freien sind bis zu 750 Besucherinnen und Besucher erlaubt.
- Änderungen bei der Testpflicht (§ 21 Absatz 8):
- Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist.
- Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist wieder allgemein zulässig und nur noch bei Geltung der Bundesnotbremse untersagt (7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100).
Pressemitteilung vom 3. Juni 2021: Weitere Lockerungen und Erleichterungen ab 7. Juni
Corona-Verordnung Schule
- Sport- und Schwimmunterricht: Bei bestimmten Inzidenzen im Land- bzw. Stadtkreis ist Sport- und Schwimmunterricht erlaubt.
- Maskenpflicht: Schülerinnen und Schüler, die keine Maske tragen und dafür kein Attest vorlegen, haben ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.
- Bescheinigungen von Testungen: Schulen können Testbescheinigungen ausstellen. Schultestungen gelten 60 Stunden auch für den außerschulischen Bereich.
- Veranstaltungen und Praktika: Externe Partner dürfen Angebote in der Schule anbieten und Veranstaltungen dürfen nach den gleichen Regeln der Corona-Verordnung für Kulturveranstaltungen stattfinden. Praktika dürfen unter bestimmten Umständen stattfinden.
Pressemitteilung vom 5. Juni 2021: Schulstart unter bekannten Regelungen
Corona-Verordnung Kita
- Veranstaltungen: Veranstaltungen, Besprechungen und Konferenzen dürfen nach den gleichen Regeln der Corona-Verordnung für Veranstaltungen bzw. Kulturveranstaltungen stattfinden.
- Kooperation Kita-Grundschule: Kooperationen können unter Einhaltung bestimmter Regeln bei einer Inzidenz unter 100 stattfinden.
Corona-Verordnung Sport
- Die Corona-Verordnung Sport regelt die weiteren Öffnungsschritte im Sport und beinhaltet detailliertere Hinweise zum Trainings- und Übungsbetrieb sowie zur Durchführung von Sportwettkämpfen als in der allgemeinen Corona-Verordnung.
- Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sowie für die temporäre Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen nun zu Trainings- und Übungszwecken und zur Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben betrieben werden. Diese Verordnung gilt auch für die Sportausübung in Fitness- und Yogastudios und Ähnliches und umfasst auch Nebenanlagen wie Sekretariate und Toiletten.
- Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist.
- Beim Ligabetrieb sind Zuschauer erlaubt, deren Anzahl richtet sich nach den Vorgaben der allgemeinen Corona-Verordnung. Zwischen ihnen muss ein Mindestabstand gewahrt bleiben.
- Gastronomische Angebote sind erlaubt, allerdings kein Ausschank von Alkohol.
Pressemitteilung vom 4. Juni 2021: Umsichtige Öffnungen auch im Sport
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Der Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen ist erlaubt.
- Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes gemäß § 3 Corona-Verordnung, allerdings nicht für den praktischen Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten und in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird.
- Beim Unterricht von Blasinstrumenten oder Gesang gilt ein Abstandsgebot von mindestens 2 Metern.
Corona-Verordnung Bäder und Saunen
Mit dem Außerkrafttreten der Bundesnotbremse findet das dreistufige Öffnungskonzept des Landes Anwendung. Damit sind bereits in der ersten Stufe unter anderem wieder die Außenbereiche von Schwimmbädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugangsbereich geöffnet. Hierzu haben das Sozialministerium und das Kultusministerium insbesondere die Hygienevorgaben in einer Verordnung konkretisiert.
Die Corona-Verordnung Bäder und Saunen enthält Regelungen, welche die Öffnungsstufen der Corona-Verordnung konkretisieren und Details zur Umsetzung der Öffnung von Frei- und Hallenbädern jeglicher Art sowie Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang regeln. Insofern stellt die Corona-Verordnung Bäder und Saunen eine bedarfsgerechte spezifische Ergänzung der Corona-Verordnung dar. Deren Grundregeln zu Hygieneanforderungen in § 4, der Datenverarbeitung nach § 7 und der im Rahmen der Öffnungsstufen in § 21 eingeführten Pflicht zur Vorlage eines Test-, Geimpften- oder Genesenennachweises beanspruchen neben der Regelung der Corona-Verordnung Bäder und Saunen Geltung. Durch die Konkretisierungen der Hygienevorgaben im Rahmen der Corona-Verordnung Bäder und Saunen wird der Betrieb unter Pandemiebedingungen an die aktuelle Rechtslage angepasst und den Betreibern eine Umsetzung der Hygienevorgaben nach § 4 Corona-Verordnung erleichtert. Weiterhin sind klarstellende Regelungen zum Trainings- und Übungsbetrieb, Sportwettkämpfen und dem Schwimmunterricht im schulischen und außerschulischen Bereich enthalten. Auch für Saunen finden sich konkretisierende Regelungen zur Umsetzung der Hygienevorgaben für den Betrieb unter Pandemiebedingungen, durch welche ein infektiologisch vertretbares Schutzniveau des Saunabetriebs im Zusammenspiel mit den grundlegenden Öffnungsschritten des § 21 Corona-Verordnung geschaffen wird.
Die wesentlichen Inhalte im Einzelnen:
- Enthalten sind gemeinsame Regelungen für Bäder und Saunen, welche vor allem grundlegende organisatorische Maßnahmen für die Betreiber aufgeben. Unter anderem haben die Betreiber verantwortliche Personen für die Einhaltung der Hygienevorgaben zu bestimmen. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu schulen; die Infektionsgefährdung der Beschäftigten am Arbeitsplatz ist durch geeignete Maßnahmen zu minimieren.
- Die Maskenpflicht in Bädern und Saunen wird im Hinblick auf die Grundregel in § 21 Absatz 8 Corona-Verordnung konkretisiert. Da in Bädern und Saunen die Maskenpflicht nicht überall umsetzbar ist, gilt sie im Wesentlichen in den Warte- und Eingangsbereichen der Einrichtungen bis zu den Umkleiden. In Freibädern ist zusätzlich auf den Verkehrsbereichen eine medizinische Maske oder ein Atemschutz zu tragen, nicht jedoch auf der Liegewiese.
- Für Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sind Grundsätze des Infektionsschutzes normiert. Die in § 21 Corona-Verordnung geregelten Flächenbegrenzungen zur Ermittlung der maximalen Besucherzahl werden konkretisiert und klargestellt. Hierbei werden differenzierte Regelungen für die Berechnung der maximal zulässigen Personenzahl in Schwimmbecken und der maximal zulässigen Personenzahl in Bädern insgesamt getroffen. Es werden zudem konkrete Vorgaben zur Gestaltung des Badebetriebs aufgestellt, etwa dergestalt, dass Zu- und Ausstiege der Schwimmbecken räumlich voneinander zu trennen sind.
- Die Regelungen zum Trainings- und Übungsbetrieb im Rahmen der Sportausübung und für Sportwettkämpfe in Bädern verweisen auf die Corona-Verordnung Sport und treffen ergänzende Regelungen.
- Zum Schwimmunterricht im schulischen und außerschulischen Bereich sind die Umsetzung konkretisierende Vorschriften enthalten.
- Die Corona-Verordnung Bäder und Saunen enthält auch hinsichtlich des Betriebs von Saunen Konkretisierungen der Hygieneanforderungen nach § 4 Corona-Verordnung. Diese definieren die im Rahmen der Öffnung zulässigen Saunen und treffen Regelungen zur Gestaltung des Betriebs. Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume, bleibt weiterhin untersagt. Bei dem Betrieb der zulässigen Saunen (ab der Öffnungsstufe 2) ist unter anderem grundsätzlich für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Zur Umsetzung der Abstands- und Hygieneanforderungen ist etwa eine versetzte Sitzanordnung in Saunen vorgesehen. Darüber hinaus wird die Nutzung im Hinblick auf Abkühlbecken, Eisbrunnen, Salzpeelings, Trinkbrunnen und die Ausgabe von Textilien spezifiziert.
Corona-Verordnung Absonderung
Mit der vierten Änderungsverordnung zur Corona-Verordnung Absonderung reagiert der Verordnungsgeber auf die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) des Bundes vom 9. Mai 2021 bzw. auf die neue Corona-Verordnung des Landes vom 14. Mai 2021.
Die Änderungen betreffen insbesondere die Anpassung der Regelungen an die SchAusnahmV:
- Die Definition des Begriffs „PCR-Test“ wird an die SchAusnahmV des Bundes angepasst.
- Für die Definitionen „Schnelltest“ „genesene Person“ und „geimpfte Person“ wird nun auf § 5 Corona-Verordnung verwiesen. Der Begriff „Selbsttest“ wird ebenfalls angepasst. Die Thematik der „überwachten Selbsttests“ wird aufgegriffen. Tests, die unter Überwachung durch eine geeignete Person selbst durchgeführt werden (z.B. beim Friseur), gelten als Schnelltests im Sinne der Verordnung.
- § 1 Nummer 9 definierte bisher die „besorgniserregenden Virusvarianten“. Diese Begrifflichkeit taucht nun nicht mehr in der Verordnung auf, da die Thematik in der SchAusnahmV geregelt ist. § 1 Nummer 13 („abgeschlossene Impfung“) wird ebenfalls aufgehoben, da es dieser Definition aufgrund des Verweises auf die Corona-Verordnung nicht mehr bedarf.
- Die Ausnahmeregelungen für geimpfte und genesene haushaltsangehörige Personen bzw. enge Kontaktpersonen sind nun durch die SchAusnahmV geregelt. Die Rückausnahme für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts bleibt jedoch bestehen.
- In § 4a wird nun auch eine Testpflicht für positiv getestete Personen eingeführt, die den Test selbst unter Überwachung einer geeigneten Person durchgeführt haben (z.B. beim Friseur). Für diese Tests besteht keine Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 IfSG was bedeutet, dass ein positives Ergebnis nicht bei den Gesundheitsämtern ankommt. Diese Lücke wird durch die Einführung der Testpflicht geschlossen.
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Mit der Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) reagiert der Verordnungsgeber insbesondere auf die in § 1 Abs. 6a IfSGZustV normierte und bis 31. Mai 2021 befristete Zuständigkeitsregelung. Da das aktuelle Pandemiegeschehen weiterhin alle beteiligten Behörden sehr fordert, soll die bisherige Regelung des Zuständigkeitswechsels bei einer 7-Tages-Inzidenz von 50 zwischen Ortspolizeibehörde und Gesundheitsamt vorerst beibehalten werden. In Ergänzung zu dem bisher schon festgelegten Verfahren zur Einbeziehung der Ortspolizeibehörde in die Entscheidung des Gesundheitsamtes wird auch eine Regelung zur Einbeziehung des Gesundheitsamtes in Entscheidungen der Ortspolizeibehörde geregelt.
Ferner reagiert der Verordnungsgeber mit der Änderung der IfSGZustV auf die durch den Bund eingeführte Regelung des § 28b IfSG und regelt spezielle Zuständigkeiten für die in § 28b IfSG genannten Maßnahmen, soweit eine Zuständigkeit der Gesundheitsämter bzw. der Ortspolizeibehörden im Rahmen der bisherigen Auffangzuständigkeit nicht sachgerecht ist und sich die Zuständigkeiten nicht ohnehin schon aus anderen Regelungen oder Ressortzuständigkeiten ergeben.
Zu den wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
- Nach § 1 Absatz 4a IfSGZustV sind die Gesundheitsämter zuständig für die Erteilung von Ausnahmen bezüglich der Testpflicht bei Einreise sowie der Quarantänepflicht nach Einreise aufgrund der Corona-Einreiseverordnung. Diese Entscheidung kann unter Abwägung des infektiologischen Risikos hinsichtlich des Einreiselandes und des Einreisegrundes sowie der persönlichen Umstände nur auf der Grundlage der bei den Gesundheitsämtern vorhandenen fachlichen Expertise und unter Abwägung aller vorliegenden infektiologischen Belange erfolgen.
- In Bezug auf die Zuständigkeitsregelung der Ortspolizeibehörden in § 1 Abs. 6 IfSGZustV wird klargestellt, dass eine Bestimmung der Zuständigkeit ggf. auch in anderen Rechtsvorschriften als der IfSGZustV möglich ist und es sich bei § 1 Absatz 6 um eine Auffangzuständigkeit handelt.
- Mit der Regelung des § 1 Absatz 6a IfSGZustV hatte das Land aus Gründen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Verfahrensweise zur Bekämpfung der Corona-Pandemie innerhalb eines Land-/Stadtkreises eine befristete Zuständigkeit der Gesundheitsämter für bestimmte Maßnahmen in § 1 Absatz 6a IfSGZustV geschaffen, die zum 31. Mai 2021 ausgelaufen wäre. Diese Regelung soll während der aktuellen pandemischen Lage weiter gelten. In § 1 Abs. 6a IfSGZustV wird nunmehr auch § 28a IfSG zur Klarstellung genannt. Außerdem wird klargestellt, dass im Einklang mit der sog. Bundesnotbremse (§ 28b IfSG) und der Corona-Verordnung des Landes auf die RKI-Zahlen abzustellen ist.
- In § 1 Abs. 6b IfSGZustV wird klargestellt, dass bei einem inzidenzbedingten Zuständigkeitswechsel auf die Ortspolizeibehörde diese ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt trifft.
- In § 1 Abs. 6c IfSGZustV werden spezielle Zuständigkeitsregelungen aufgenommen, die sich insbesondere aus dem neu eingefügten § 28b IfSG (sogenannte Bundesnotbremse) ergeben:
- Die Gesundheitsämter sind zuständig Behörde für Modellvorhaben (siehe § 21 Absatz 11 der Corona-Verordnung) sowie für die Bekanntgabe von Inzidenzfeststellungen nach § 28b Absatz 1 Sätze 3 und 4, Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 3 Sätze 6 und 8 IfSG.
- Zuständige Behörde nach § 28b Absatz 7 Satz 2 IfSG (Homeoffice-Pflicht) ist untere Verwaltungsbehörde als Arbeitsschutzbehörde.
- Zuständige Behörde zur Anforderung einer Testvorlage für Anleitungspersonen von Sportgruppen nach § 28b Absatz 1 Nr. Nummer 6 IfSG ist die Ortspolizeibehörde.
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen
- Redaktionelle Anpassungen (Änderung von Paragrafenangaben aufgrund der neuen Corona-Verordnung des Landes)
Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
Die neu gefassten Regelungen der Corona-Verordnung Familienbildung und frühe Hilfen sollen ab 17. Mai wie folgt gelten:
- Bei 7-Tages-Inzidenzen über 165 sollen Angebote mit bis zu 6 Personen zur gezielten Unterstützung von besonders belasteten Familien möglich sein. Hierzu gehören zum Beispiel Angebote zur Unterstützung von Alleinerziehenden, armutsgefährdeten Familien oder Familien, die wenig sozialen Anschluss haben.
- Mit sinkenden 7-Tages-Inzidenzen werden schrittweise Angebote in größerem Kreis wieder stattfinden können.
- Ab 7-Tages-Inzidenzen unter 100 sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe und der Frühen Hilfen Angebote für alle Familien – zum Beispiel Kurse für die Eltern von Neugeborenen oder zu Erziehungsthemen – wieder in Präsenz möglich.
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
Pressemitteilung vom 16. Mai 2021: Ein Mehr an Alltagsleben für Kinder, Jugendliche und Familien
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
In einem Stadt- oder Landkreis können Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtung im eigenen Haushalt in Abhängigkeit von einer Sieben-Tages-Inzidenz durchgeführt werden. Betreuungskräfte und Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden bei der zulässigen Personenzahl zusammengezählt:
- Sieben-Tages-Inzidenz größer/gleich 165: Angebote der Kinder- und Jugendarbeit präsenzlos oder in Kleingruppen mit 5 Teilnehmenden und einer Betreuungskraft, wenn zu Beginn des Angebots ein Nachweis über eine negative Corona-Testung, eine Genesung in den vergangenen 6 Monaten oder eine erfolgte Impfung erbracht wird. Ein Nachweis per Antigentest darf nicht weiter als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht weiter als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen. Die Testung muss zweimal wöchentlich wiederholt werden. Angebote der Jugendsozialarbeit sind mit zwölf Personen möglich.
- Sieben-Tages-Inzidenz größer 100: Angebote der Kinder- und Jugendarbeit präsenzlos oder als Gruppenangebote mit 18 Personen im Außenbereich und 12 Personen im Innenbereich, wenn zu Beginn des Angebots ein Nachweis über eine negative Corona-Testung, eine Genesung in den vergangenen 6 Monaten oder eine erfolgte Impfung erbracht wird. Ein Nachweis per Antigentest darf nicht weiter als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht weiter als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen. Die Testung muss zweimal wöchentlich wiederholt werden. Angebote der Jugendsozialarbeit sind mit 18 Personen möglich.
- Sieben-Tages-Inzidenz kleiner/gleich 100: Gruppenangebote der Kinder- und Jugendarbeit in Präsenz mit 18 Personen im Außenbereich und 12 Personen im Innenbereich. Wenn zu Beginn des Angebots ein Nachweis über eine negative Corona-Testung, eine Genesung in den vergangenen 6 Monaten oder eine erfolgte Impfung erbracht wird, wird die Teilnahme von 120 Personen im Freien und 36 Personen in geschlossenen Räumen ermöglicht. Ein Nachweis per Antigentest darf nicht weiter als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht weiter als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen. Die Testung muss zweimal wöchentlich wiederholt werden. Angebote der Jugendsozialarbeit sind mit 18 Personen möglich.
- Sieben-Tages-Inzidenz kleiner/gleich 50: Gruppenangebote in Präsenz der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit mit 30 Personen im Außenbereich und 18 Personen im Innenbereich. Wenn zu Beginn des Angebots ein Nachweis über eine negative Corona-Testung, eine Genesung in den vergangenen 6 Monaten oder eine erfolgte Impfung erbracht wird, wird die Teilnahme von 120 Personen im Freien und 60 Personen in geschlossenen Räumen ermöglicht. Ein Nachweis per Antigentest darf nicht weiter als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht weiter als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen. Die Testung muss zweimal wöchentlich wiederholt werden.
- Sieben-Tages-Inzidenz kleiner/gleich 35: Gruppenangebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in Präsenz mit 60 Personen im Außenbereich und 36 Personen im Innenbereich. Wenn zu Beginn des Angebots ein Nachweis über eine negative Corona-Testung, eine Genesung in den vergangenen 6 Monaten oder eine erfolgte Impfung erbracht wird, wird die Teilnahme von 120 Personen im Freien und 60 Personen in geschlossenen Räumen ermöglicht. Ein Nachweis per Antigentest darf nicht weiter als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht weiter als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen. Die Testung muss zweimal wöchentlich wiederholt werden.
Pressemitteilung vom 16. Mai 2021: Ein Mehr an Alltagsleben für Kinder, Jugendliche und Familien
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Anpassung der Verordnung an die neu strukturierte Corona-Verordnung des Landes.
- Anpassung an den Stufenplan in § 21 der Corona-Verordnung des Landes.
- Redaktionelle Anpassungen.
- Verlängerung der Verordnung bis zum 11. Juni 2021.
Corona-Verordnung des Landes
Allgemeine Änderungen der Corona-Verordnung zum 14. Mai 2021
- Die Corona-Verordnung wurde komplett neu gefasst und neu strukturiert. Daher gibt es Verschiebungen bei den Paragraphen. So finden sich beispielsweise die Kontaktbeschränkungen nicht mehr in § 9, sondern nun in § 10.
- Bei der Maskenpflicht sind auch die Standards KF94 und KF99 mit aufgenommen.
- Aufnahme der Ausnahmeregelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes für vollständig geimpfte und genesene Personen.
- Die Ausnahmeregelungen für vollständige geimpfte Personen gelten nur, wenn sie keine akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen.
- Die Zutritts- und Teilnahmeverbote in den verschiedenen Bereichen gelten für Personen, die einer Absonderunspflicht unterliegen und nicht wie bisher für alle Personen, die in den vergangenen 14 Tagen in Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person standen. Weiterhin gelten die Zutritts- und Teilnahmeverbote für Personen, die typische Symptome einer Corona-Infektion aufweisen, die die Maskenpflicht nicht erfüllen, oder die trotz entsprechendem Erfordernis weder einen negativen Testnachweis, eine Impfdokumentation noch einen Genesenennachweis vorlegen.
- Bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zählen genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nicht mehr zur maximalen Personenzahl hinzu.
- Bei standesamtlichen Trauungen zählen genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nicht mehr zur maximalen Personenzahl hinzu.
- Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind in den jeweiligen Bereichen von der Testpflicht befreit. Beispielsweise beim 1. Hilfe-Kursen oder im Schul- und Hochschulbetrieb.
- Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Bolzplätze ist mit bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Das gilt nicht für Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen – diese sind weiterhin geschlossen und dürfen erst in der Öffnungsstufe 2 wieder unter Auflagen öffnen (siehe unten).
- Anfänger-Schwimmkurse sind erlaubt.
- Arbeitsmarkpolitische Maßnahmen und berufliche Fortbildungen dürfen unter den geltenden Hygieneauflagen wieder in Präsenz durchgeführt werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden. Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).
- Die theoretische Fahr-, Boots- und Flugausbildung darf wieder in Präsenz durchgeführt werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden. Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).
- Angebote der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Abschlussklassen können stattfinden.
- Veranstaltungen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen (Abschlussklassen) können stattfinden.
Stufenplan für Öffnungsschritte bei sinkenden 7-Tage-Inzidenzen unter 100
Zum 14. Mai 2021 gilt in Baden-Württemberg ein Stufenplan zur schrittweisen Öffnungen bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten. Die erste Stufe gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen weiter, gelten die Öffnungen der Stufe 2. Nach weiteren 14 Tagen mit einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz gibt es mit der 3. Stufe weitere Öffnungen.
Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden – in der Regel das Gesundheitsamt – in Kraft. In Stadt- und Landkreise, in denen bereits in den fünf Tagen vor dem 14. Mai die 7-Tage-Inzidenz unter 100 lag können frühestens ab dem 15. Mai die Schritte der 1. Öffnungsstufe umsetzen.
1. Öffnungsstufe
Wenn die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt (Bundesnotbremse) und dies durch das örtliche Gesundheitsamt bekannt gegeben wird, gelten folgende Lockerungen:
Hierbei sind die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).
Soweit nicht anders angegeben, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter Veranstaltungs- bzw. Verkaufsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Sofern ein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erforderlich ist, muss dieser in schriftlicher oder digitaler Form vorgezeigt werden. Es gilt die Maskenpflicht.
- Im Freien können Kulturveranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern stattfinden. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Kurse in Volkhochschulen und anderen Bildungseinrichtungen können in geschlossenen Räumen mit maximal zehn Personen, im Freien mit maximal 20 Personen stattfinden. Tanz- und Sportkurse sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.
- Nachhilfeunterricht ist in Gruppen mit bis zu zehn Schülerinnen und Schülern möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz können Präsenz-Lehrveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
- Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
- Betriebskantinen dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive sowie Bibliotheken und Büchereien dürfen öffnen.
- Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet.
- Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen dürfen Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Gesangs- Tanz-, und Blasinstrumentenunterricht sind weiterhin nicht erlaubt.
- Botanische und zoologische Gärten dürfen öffnen.
- Beherbergungsbetriebe dürfen wieder touristische Gäste empfangen. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, (Dauer-)Campingplätze, (kostenfreie) Wohnwagenstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.
- Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 21 und 6 Uhr erlaubt.
- Der bisher geschlossene Einzelhandel darf im Rahmen der Click and Meet-Regelung öffnen. Dabei ist die Kundenzahl auf eine Kund*in pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen. Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
- Touristischer Reisebusverkehr ist erlaubt, wenn Start und Ziel in einem Stadt- bzw. Landkreis befinden in denen nicht die Regeln der Bundesnotbremse gelten – also die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft unter 100 liegt. Die Busse dürfen höchstens zur Hälfte besetzt sein. Maßstab ist die regulär zulässige Fahrgastzahl des Busses. Dies gilt entsprechend auch für die Ausflugsschifffahrt sowie für Museumsbahnen und touristische Seilbahnen.
- Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
- Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstige Freizeiteinrichtungen können im Freien von Gruppen bis 20 Personen genutzt werden.
- Die Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrollierten Zugang dürfen öffnen.
- Der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege ist wieder möglich.
2. Öffnungsstufe
Wenn nach der 1. Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den folgenden 14 Tagen weiter sinkt, gelten weitere Lockerungen.
Hierbei sind weiterhin die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).
Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter Veranstaltungsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Sofern ein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erforderlich ist, muss dieser in schriftlicher oder digitaler Form vorgezeigt werden. Es gilt die Maskenpflicht.
- An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz können Präsenz-Lehrveranstaltungen mit bis zu 100 Personen stattfinden. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
- Die Gastronomie darf zwischen 6 und 22 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 22 und 6 Uhr erlaubt.
- Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 250 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbare Einrichtungen dürfen Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Bei religiösen Veranstaltungen ist der Gemeindegesang zulässig.
- Messen-, Ausstellungen und Kongresse können stattfinden.
- Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist wieder erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
- Bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien und geschlossenen Räumen dürfen bis zu 250 Besucherinnen und Besucher anwesend sein. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- In Beherbergungsbetrieben dürfen Saunen, Bäder und Wellnessbereiche für Übernachtungsgäste öffnen.
- Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für von Gruppen von bis zu zehn Personen wieder öffnen.
- Der Innenbereich von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern darf wieder öffnen.
3. Öffnungsstufe
Wenn nach der 2. Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den folgenden 14 Tagen weiter sinkt, gelten weitere Lockerungen.
Hierbei sind die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).
Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 10 angefangene Quadratmeter Veranstaltungsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Sofern ein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erforderlich ist, muss dieser in schriftlicher oder digitaler Form vorgezeigt werden. Es gilt die Maskenpflicht.
- Präsenzveranstaltungen an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz sind mit bis zu 250 Teilnehmenden möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 500 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Messen-, Ausstellungen und Kongresse können wieder mit einer Person pro zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche stattfinden
- Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen können wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
- Der Betrieb von Badeanstalten ist wieder generell erlaubt. Dazu zählen auch Saunen und ähnliche Einrichtungen wie Dampfbäder oder Hamame.
Zeichnet sich in einem Stadt- oder Landkreis über 14 aufeinanderfolgende Tage durchschnittlich eine steigende 7-Tage-Inzidenz ab, gelten wieder die Regelungen des vorherigen Öffnungsschritts.
Eine sinkende Tendenz bedeutet, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz durchschnittlich unter der 7-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt.
Eine steigende Tendenz liegt vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich über der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt.
Stadt- und Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50
Sinkt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 50 gelten weitere Lockerungen:
- Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit.
- Der gesamte Einzelhandel darf öffnen. Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche ist ein Kunde pro 10 m² erlaubt. Über 800 m² ist ein Kunde pro 20 m² erlaubt. Für eine Verkaufsfläche von 600 m² ergäbe dies maximal 60 Kunden. Bei 1.200 m² wären es 100 Kunden: 80 Kunden für die ersten 800 m² und 20 Kunden für die weiteren 400 m². Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt. Die Testpflicht für Kundinnen und Kunden entfällt.
- Bibliotheken und Büchereien, Archive, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten dürfen ohne weitere Auflagen öffnen.
- Soweit nicht anders aufgeführt bleiben die Auflagen der Öffnungsschritte, wie etwa die allgemeine Maskenpflicht oder die Testpflicht in den verschiedenen Bereichen, erhalten.
Steigt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 50, werden diese Lockerungen zurückgenommen.
Sie finden die Regelungen zum Stufenplan in § 21 der Corona-Verordnung des Landes.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Überführung des bisherigen Regelungsgehalts aus § 14c der bis 13. Mai gültigen Corona-Verordnung des Landes in die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeinrichtungen.
- Masken- und Testpflicht bei Zutritt von Besuchern/externen Personen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
- Maskenpflicht von Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern bzw. Testpflicht von Personal in Pflegeeinrichtungen).
- Genesene und geimpfte Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind von der Testpflicht befreit Besucher sind von der Testpflicht ausgenommen, sofern geimpft oder genesen.
- Für Personal in Pflegeheimen, das im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes gegen die COVID-19-Krankheit geimpft oder von der COVID-19-Krankheit genesen ist, ist eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 Corona-Verordnung ausreichend.
- Ausnahme von Testpflicht des Personals in Pflegeeinrichtungen, das das im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes geimpft oder genesen ist.
Corona-Verordnung des Landes
- Die Anforderungen an den Nachweis von COVID-19-Schnelltests werden konkretisiert und klargestellt (§ 4a Absatz 1):
- Benennung der Stellen und Einrichtungen, die einen Nachweis über das negative Testergebnis ausstellen können (offizielle Teststellen, Arbeitgeber, Anbieter einer Dienstleistung, Schule oder Kindertageseinrichtung).
- Vornahme und Bescheinigung der Tests durch fachkundige oder in der Anwendung der jeweiligen eingesetzten Tests geschulte Personen.
- Die zu testende Person kann die Probenentnahme und Auswertung mit einem für die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Test selbst durchführen, sofern ein geeigneter Beschäftigter oder ein geeigneter Dritter dies überwacht und das Ergebnis bescheinigt.
- Die Regelungen für Abschlussklassen der Hochschulen werden konkretisiert. Für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen, sind Veranstaltungen in Präsenzform möglich (§ 13 Absatz 3 Satz 2 und § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3a).
- Redaktionelle Anpassungen.
Corona-Verordnung Schule
- Schülerinnen und Schüler dürfen während den Prüfungen Pausen vom Maskentragen machen, in speziell dafür vorgesehen Räumen, wenn 1,5 Meter Abstand gehalten werden kann.
- Der Ganztagsbetrieb sowie Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule findet unter Einbehaltung des Mindestabstands und in festen Gruppen statt.
- Schulische Förderangebote wie Hausaufgabenhilfe etc. sowie Tätigkeiten außerschulischer Partner können ebenfalls stattfinden, wenn für alle Personen ein negativer Testnachweis erbracht wird.
Meldung: Regelungen für Testungen und Masken bei Abschlussprüfungen
Corona-Verordnung des Landes
Mit der aktuellen Änderung der Corona-Verordnung des Landes passt Baden-Württemberg die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung an die bundeseinheitlichen Vorgaben des novellierten Infektionsschutzgesetzes des Bundes an.
Generelle Regelungen
- Absenkung der Altersgrenze bei Ausnahmeregelungen für Kinder, wie beispielsweise bei den Kontaktbeschränkungen oder bei Sport im Freien in Gruppen, auf einschließlich 13 Jahre (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 14. Geburtstag).
- Fitnessstudios dürfen für dienstliche Zwecke, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport öffnen. Im Übrigen bleiben Fitnessstudios auch bei einer Inzidenz unter 100 geschlossen.
- Erlaubt ist weiterhin der kontaktarme Freizeit- und Amateursport mit nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Liegt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100* ist Sport nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
- Buchhandlungen dürfen unter den Auflagen für den Einzelhandel wieder öffnen und sind von der Notbremse ausgenommen.
- Zoologische und botanische Gärten dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis unter 100 unter den Voraussetzungen für Click&Meet geöffnet bleiben und wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
Anpassung Notbremse in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100*.
- Hier gelten nun die Regelungen aus § 28b des novellierten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes. Da Bundesrecht vor Landesrecht geht, darf Baden-Württemberg nicht hinter den Regelungen des Bundesgesetzes zurückbleiben. Um die Einheitlichkeit der Reglungen zu wahren, verzichtet Baden-Württemberg weitestgehend darauf, Regelungen aus dem IfSG zu verschärfen. Im Einzelnen ändern sich durch die bundeseinheitliche Regelung folgende Punkte zu den bisherigen Regelungen in Baden-Württemberg.
- Treffen sind weiterhin mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Personen möglich. Allerdings hat der Bund die Altersgrenze für die von der Personenzahl ausgenommenen Kinder auf einschließlich 13 Jahre abgesenkt (vorher: einschließlich 14 Jahre).
- Veranstaltungen im Rahmen von Todesfällen, wie Aussegnungen, Urnenbeisetzungen, dürfen nur mit maximal 30 Personen stattfinden. Hier ist keine Ausnahme für Kinder bis einschließlich 13 Jahre vorgesehen.
- Die Ausgangsbeschränkung gilt nun von 22 Uhr (vorher 21 Uhr) bis 5 Uhr. Zusätzlich ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr im Freien allein ausgeübte körperliche Bewegung erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Sportstätten.
- Da der Bund die bis 18. April in Baden-Württemberg geltende Ausnahme „An- und Abfahrt zur Wohnung bzw. Unterkunft des/der (Lebens-)Partner*in“ nicht mehr vorsieht, muss auch Baden-Württemberg diese Ausnahme aufheben, da Bundesrecht hier vor Landesrecht geht.
- Allgemeinbildende Schulen müssen nun ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100* im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den Wechselunterricht gehen.
- Allgemeinbildende Schulen müssen nun ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165* im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den Distanzunterricht gehen. Für die Klassenstufen 1 bis 7 wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
- Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165* im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nur noch Notbetreuung anbieten.
- Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- und Landkreis von bis zu 150* bleiben Click&Meet-Angebote im ansonsten geschlossenen Einzelhandel möglich. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und die Erhebung der Kontaktdaten des/der Kunden/Kundin. Es gelten weiter die bisherigen Kundenbeschränkungen pro Verkaufsfläche – dies gilt auch für Bau- und Raiffeisenmärkte.
- Im öffentlichen Personennah- und oder Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste die Pflicht eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen. Dies gilt sowohl während der Beförderung, als auch in den zum jeweiligen Angebot gehörenden Einrichtungen wie Bahnhöfen, Bushaltestellen, Taxisteigen oder sonstigen Wartebereichen. Das Servicepersonal muss beim Kontakt mit den Kundinnen und Kunden mindestens eine medizinische Maske tragen.
- Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen weiter öffnen, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
- Autokinos bleiben geöffnet
- Kinder bis einschließlich 13 dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
- Der Betrieb von Fitnessstudios ist generell untersagt. Der Bund rechnet diese nicht mehr den Sportstätten, sondern den Freizeiteinrichtungen zu.
- Um Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wahrnehmen zu können, ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, erforderlich. Zusätzlich muss der/die Kunde/Kundin soweit es die Dienstleistung zulässt eine FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
- Bei der Wahrnehmung jeglicher erlaubter körpernaher Dienstleistungen ist – soweit es die Dienstleistung zulässt – von der Kundin/dem Kunden eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen.
*Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen diesen Wert überschreitet. Bei der Zählung der maßgeblichen Tage werden die drei unmittelbar vor dem 23. April liegenden Tage mitgezählt. Werden an diesen drei Tagen die Schwellenwerte überschritten, gelten die Maßnahmen ab Samstag 24. April, – für Schulen und Kindertagesbetreuung ab Montag 26. April. Die Landesbehörden müssen den Tag, ab dem die Maßnahmen gelten am 23. April bekannt machen.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Verlängerung der Verordnung bis zum 16. Mai 2021
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung des Landes
Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um. Damit ergeben sich ab dem 19. April 2021 folgende Änderungen:
- Schulen:
- Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
- Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
- In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
- Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
- In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, dürfen Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen ab dem übernächsten Tag nur noch eine Notbetreuung anbieten.
- Des Weiteren gelten in Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:
- Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
- Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:
- Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
- Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Plan-feststellungsverfahren.
- Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
- Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
- Zur Berufsausübung soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
- Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
- Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
- Zur Versorgung von Tieren, beispielsweise Gassi gehen.
- Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
- Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
- Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
- Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
- Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).
- Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
- Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.
- Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung:
- Definitionen für geimpfte und genesene Personen (§ 4a)
- Anpassungen bei den Testpflichten in unterschiedlichen Bereichen für geimpfte und genesene Personen.
- Redaktionelle Anpassungen
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
- Bei Einreisen aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten besteht dann keine Pflicht zur Quarantäne, wenn der Nachweis, dass vor mindestens 14 Tagen die Gabe der zweiten Impfdosis (bzw. bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson nach der Gabe der ersten und einzigen Impfdosis) mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff erfolgt ist, erbracht werden kann.
- Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen.
- Bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten dagegen bleibt es für die ausnahmsweise noch erlaubte Einreise auch bei geimpften Personen bei der Notwendigkeit einer Quarantäne, da die Infektion mit bestimmten besorgniserregenden Virusvarianten zu einer geringeren Wirkung des Impfschutzes führen könnte.
- Aufgrund des Auftretens neuer besorgniserregender Virusvarianten (wie zum Beispiel P.1), ist es erforderlich, die bislang bereits vorgesehene Ausnahme von der Quarantänepflicht für genesene Personen künftig nicht mehr auf die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten zu erstrecken
Corona-Verordnung Absonderung
- Haushaltsangehörige Personen sowie enge Kontaktpersonen unterliegen grundsätzlich einer Absonderungspflicht; hiervon gibt es eine Ausnahme für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Von dieser Ausnahme gibt es wiederum Rückausnahmen:- Genesene Personen sind nicht von der Absonderungspflicht befreit, wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante (außer der Variante B.1.1.7) festgestellt, und ihnen dies mitgeteilt wurde. Sind die genesenen Personen allerdings von derselben besorgniserregenden Virusvariante genesen, greift die Ausnahme wieder.
- Genesene und geimpfte Personen sind nicht von der Absonderungspflicht befreit, wenn sie typische Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten.
- Geimpfte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts sind nicht von der Absonderungspflicht befreit. Hiervon können Ausnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden.
- Die Isolationsdauer von positiv getesteten Personen beträgt in allen Fällen 14 Tage; die Ausnahme für positiv getestete Personen, die nicht mit einer besorgniserregenden Virusvariante infiziert sind, wird gestrichen.
- Aufnahme einer Testpflicht für enge Kontaktpersonen.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Die Besucherzahlbeschränkung in § 3 Abs. 2 CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen auf 2 Besucher am Tag wird aufgehoben, wenn 90 Prozent der Bewohner der Einrichtung geimpft/genesen sind.
- Besucher bleiben verpflichtet, während des Aufenthalts in Gemeinschaftsbereichen FFP2-Masken zu tragen. Beim Besuch von geimpften/genesenen Bewohnern im Bewohnerzimmer kann auf das Tragen einer Schutzmaske verzichtet werden.
- Besuche in Gemeinschaftsbereichen sind zulässig, sofern 90 Prozent der Bewohner gegen die COVID-19-Krankheit geimpft oder von der COVID-19-Krankheit genesen sind.
Corona-Verordnung des Landes
- Umsetzung der bereits angekündigten Aussetzung des Präsenzunterrichts vom 12. bis 18. April 2021.
- Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) kehren in der ersten Schulwoche nach den Osterferien (12. bis 18. April 2021) vorübergehend in den Fernunterricht zurück
- Es wird eine Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren angeboten. Dabei gelten die bisherigen Zugangsvoraussetzungen.
Informationen zum Schulbetrieb nach den Osterferien
Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Die neuen Regelungen betreffen die Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in der unterrichtsfreien Zeit.
Corona-Verordnung für religiöse Veranstaltungen und Bestattungen
Neben den Vorgaben in der Corona-Verordnung (CoronaVO) des Landes gelten für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen folgende Vorgaben:
- Für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 500 Personen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 100 Personen.
- Wer eine Veranstaltung bei einem Todesfall abhält, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.
Von der allgemeinen Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ausgenommen sind Personen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören. Die Vorgaben zum Infektionsschutz finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.
Corona-Verordnung Absonderung
- Ergänzende Definitionen zu PCR-Tests, Schnell- und Selbsttests
- Einheitliche 14-tägige Absonderungsdauer für alle Kontaktpersonen (Anpassung an die RKI-Empfehlung)
- Möglichkeit der Verkürzung der Absonderungsdauer auf zehn Tage für positiv getestete Personen, wenn keine Virusvariante festgestellt wird.
- § 4a wurde aufgehoben: Kontaktperson der Kontaktperson. Damit setzt die Landesregierung ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 2021 um.
- Streichung der Kategorie Kontaktperson Cluster-Schüler und damit verbundene Folgeänderungen gemäß RKI-Empfehlung.
- Testpflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen der Kategorie I sowie Nachtestpflicht von positiv mittels Selbsttest getesteten Personen.
- Keine Ausnahme von der Absonderungspflicht nach überstandener, höchstens drei Monate zurückliegender Corona-Erkrankung, wenn beim Primärfall eine Virusvariante festgestellt wurde.
- Redaktionelle Anpassungen.
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
- Absonderungsdauer für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten beträgt nach Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 2021 zehn Tage statt bislang 14 Tage bei Virusvarianten-Gebieten und zehn Tage bei „normalen“ Risikogebieten und Hochinzidenzgebieten.
Corona-Verordnung des Landes
- Neustrukturierung der Corona-Verordnung. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen, da zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.
- Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
- Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).
- Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).
- In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
- Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
- Redaktionelle Anpassungen.
Zusätzlich zu den Änderungen weist die Landesregierung Landräte und örtliche Gesundheitsämter an, die Regelungen der „Notbremse“ umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz mehrere Tage hintereinander über 100 liegt. Dazu gehören die bereits in der vergangenen Version vorgesehenen Ausgangssperren am Abend. Bei 7-Tage-Inzidenzen von mehr als 100 wird die Landesregierung die Behörden vor Ort anweisen, Ausgangssperren zu verhängen, wenn alle anderen Maßnahmen versagt haben.
Der Modellversuch in der Stadt Tübingen wird zunächst bis zum 18. April fortgesetzt. Das Land plant zudem, dort wo es möglich ist, weitere Modellversuche umzusetzen, etwa im Kulturbereich.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Verlängerung der Verordnung bis zum 18. April 2021
- Anpassungen zur erweiterten Maskenpflicht.
- Redaktionelle Anpassungen bei den Verweisen auf die Corona-Verordnung des Landes.
Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Im Rahmen der Notbetreuung an Schulen sind Betreuungsangebote in der unterrichtsfreien Zeit mit einer maximalen Beteiligtenzahl von zwölf Personen im Innenbereich und 18 Personen im Außenbereich von Schulen in Präsenz erlaubt. Bei den Angeboten werden Teilnehmenden und Betreuungskräfte zusammengezählt.
Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Corona-Verordnung des Landes
- Ausweitung der erweiterten Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) auf die Grundschulen und weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.
- Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre bei der Maskenpflicht entfällt. Anstatt einer sogenannten Alltagsmaske müssen nun auch Kinder eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
- Maskenpflicht für Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
- Zulassung von Wechselunterricht zur Wahrung des Abstandsgebots für die Klassenstufen 5 und 6 sowie an allen Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen.
- Nachhilfeunterricht kann in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht.
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Stadt-/Landkreis dürfen sie nur Online-Angebote anbieten (Notbremse).
- Autokinos dürfen wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.
- In der Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinischen Fußpflege ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann.
- Fahrschulen dürfen auch Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminare nach § 4a StVG durchführen.
- Redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen
Corona-Verordnung Schule
Die Corona-Verordnung Schule regelt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bzw. FFP2-/KN95-/N95-Maske an öffentlichen, privaten Schulen – inklusive Grundschulen – sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule für Schüler und Lehrkräfte.
Dort finden sich auch die Ausnahmen von dieser Pflicht. Nicht getragen werden müssen Masken:
- Im fachpraktischen Sportunterricht (der derzeit grundsätzlich nicht stattfindet).
- Im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten
- In Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird.
- Beim Essen und Trinken, in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird.
Weiterhin gibt es noch ein Abstandsgebot zu und zwischen den Schülern z.B. im Sportunterricht. Außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 31. Juli 2021 untersagt. Spaziergänge und Ausflüge in die Natur im Klassenverband sind zulässig.
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung für das Schuljahr 2020/2021
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung für das Schuljahr 2020/2021
Corona-Verordnung des Landes
Der Bund und die Länder haben sich bei ihrem Treffen am 3. März auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt. Diese sehen zum 8. März Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen vor. Fällt in einem Landkreis oder Stadtkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil (also mindestens fünf Tage in Folge) unter 50, treten hier weitere Lockerungen in Kraft. In Landkreisen und Stadtkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten automatisch mit der sogenannten „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft. Mit „Landkreisen“ sind immer „Land- und Stadtkreise“ gemeint.
Grundlegende Lockerungen ab dem 8. März
- Einige Punkte (*) gelten nicht in Landkreisen, die dauerhaft über einer 7-Tage-Inzidenz von 100 liegen. Näheres finden Sie am Ende der Auflistung.
- Treffen von bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.(*)
- Buchhandlungen dürfen wieder unter den Hygieneauflagen für den Einzelhandel öffnen – Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
- Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten. Hier gelten ebenfalls die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlichen Gruppen genutzt werden (nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten). Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.(*)
- Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Dazu zählen Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Mitarbeitenden braucht es ein Testkonzept.(*)
- Friseurbetriebe und Barbershops dürfen wieder alle Dienstleistungen anbieten. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben.
- Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Bei der praktischen Ausbildung und Prüfung müssen Schüler*innen und Ausbildende eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Der Theorieunterricht darf nur online stattfinden.
- Der Einzelhandel darf sogenanntes „Click & Meet“ anbieten. Kund*innen können nach vorheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Kund*innen und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.(*)
- Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besucht werden.(*)
- Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten können Archive, Bibliotheken und Büchereien wieder besucht werden.*
- Eheschließungen sind wieder unter der Teilnahme von 10 Personen möglich. Die Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit.
- Erste-Hilfe-Kurse sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass alle teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.
Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50
- Stabil bedeutet: Das Gesundheitsamt muss feststellen, dass die Inzidenz seit fünf Tagen unter 50 liegt.
- Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen für diesen Bereich wieder komplett öffnen: Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können auch ohne vorherige Buchung besucht werden.
- Kontaktarmer Sport in kleinen Gruppen von nicht mehr als zehn Personen ist im Freien und auf Außensportanlagen möglich.
- Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Dies gilt nicht für Ballett- und Tanzschulen.
- Steigt in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 50, entfallen diese Lockerungen automatisch wieder.
Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 35
- Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als drei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
„Notbremse“ in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100
Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, treten automatisch in diesem Landkreis folgende Beschränkungen in Kraft:
- Erweiterte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
- Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
- Schließung von Außensportanlagen für den Amateur und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
- Der Einzelhandel darf kein Click & Meet anbieten.
- Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen), mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege.
- Wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet (siehe § 20 Absatz 6 Nummer 1 bis 12 der Corona-Verordnung).
Weitere Änderungen in der Corona-Verordnung
- In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind muss eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
- Die der 7-Tage-Inzidenzwert für mögliche regionale Ausgangbeschränkungen wird von 50 auf 100 angehoben.
- Ab dem 15. März sind Leistungen und Maßnahmen nach § 11 8. Sozialgesetzbuch wieder erlaubt (Jugendarbeit).
- Anpassungen beim Zutritts- und Teilnahmeverbot. Das Zutritts und Teilnahmeverbot betrifft:
- Personen, die in dem vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen (bisher 10 Tage).
- Personen, die entgegen den Vorschriften keinen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorlegen, wo dieser gefordert ist, beispielsweise bei Gesichtsbehandlungen bei körpernahen Dienstleistungen.
- Überführung der Ressort-Verordnungen für besondere Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe in die Corona-Verordnung (§ 14a).
- Redaktionelle Anpassungen.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Ausnahmen für Präsenzveranstaltungen für Studierende im ersten Semester oder Studierende, die zum Sommersemester 2020 oder zum Wintersemester 2020/2021 ihr Studium im ersten Fachsemester aufgenommen haben.
- Öffnung der Bibliotheken und Archive für Besuche nach vorheriger Terminbuchung,
- Erweiterte Maskenpflicht an Hochschulen. In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr, einschließlich des Studienbetriebs, bestimmt sind, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt.
- Verlängerung der Regelungen bis 28. März 2020
Meldung: Öffnungsperspektiven für Studierende und Hochschulen
Corona-Verordnung Studienbetrieb
Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung
- Aufgehoben. Die Regelungen sind in § 14a der Corona-Verordnung aufgegangen.
Corona-Verordnung Saisonarbeit in der Landwirtschaft
- Aufgehoben. Die Regelungen sind in § 14a der Corona-Verordnung aufgegangen.
Corona-Verordnung des Landes
- Friseurbetriebe und Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben und föhnen. Da Bartschneiden oder Rasuren nur im Wege einer face-to-face-Behandlung und ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ein erhöhtes Infektionsrisiko. Bartschneiden oder Rasuren, Kosmetische Leistungen sowie Wellnessbehandlungen sind deshalb nicht zulässig. Kund*innen und Angestellte müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
- Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung sind wieder möglich. Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt. Beim praktischen Fahrunterricht und der praktischen Fahrprüfung müssen alle Fahrzeuginsassen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt auch bei theoretischen Prüfungen.
- Der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten ist wieder möglich. Neben dem Verkauf der Pflanzen, von Saatgut, (Blumen-)Zwiebeln, Pflanzknollen und Jungpflanzen dürfen auch andere gartenbauliche (Neben-)Erzeugnisse wie Erden, Mulchmaterialien und Folien sowie vergleichbare Naturprodukte vertrieben werden.
Erlaubt ist auch der Verkauf von notwendigem Zubehör für die Bepflanzung, wie etwa Rankhilfen, Töpfe und Übertöpfe für Topfpflanzen, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und zum Pflanzen und Pflegen erforderliches Handwerkzeug, dazu zählen beispielsweise Schaufeln, Handspaten, Gartenschläuche, Brausen etc. Kurz, was zum Pflanzen und Säen sowie zur Pflanzenanzucht und -pflege zwingend notwendig ist und dafür typisches Zubehör.
Hiervon nicht erfasst sind beispielsweise maschinell betriebene Werkzeuge und weiteres in der Gartenbauabteilung von Baumärkten erhältliches Zubehör. Dabei ist die Grenze zu ziehen, wenn das Produkt nicht mehr einfachen und grundlegenden Handwerkzeugen zugerechnet werden kann. Konkret bedeutet dies, dass der Verkauf insbesondere von komplexen Gerätschaften und Maschinen wie Rasenmähern, Vertikutierer, Häcksler etc. sowie Arbeitsbekleidung, Schuhe, Reitbekleidung, Gartenmöbel, Heizstrahler; Swimmingpools; Grills und Zubehör (Flaschengas); Lampen und Leuchten; Feuerschalen und Feuerstellen; Gartenspielgeräte, Schaukeln, nicht erlaubt ist. Andere Warenbereiche sind abzutrennen. Es gelten die Hygieneauflagen für den Einzelhandel. Konkret bedeutet das:- Angestellte und Kund*innen müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Dies gilt auch in den Außenbereichen, etwa auf Parkplätzen und Zuwegen.
- In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) darf sich maximal eine Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche. So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kund*innen: für die ersten 800 m² 80 Kund*innen und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kund*innen.
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung des Landes
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
- Einreisende aus Hochinzidenzgebieten können sich nicht mehr aus der zehntägigen Quarantäne freitesten.
- Einreisende aus Virusvariantengebieten müssen in eine vierzehntägige Quarantäne, können sich nicht aus der Quarantäne freitesten. Ein Verstoß gegen die Quarantänepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit
- Genesene sind nur noch drei, statt bisher sechs Monate von der Quarantänepflicht befreit.
Corona-Verordnung Absonderung
- Neue Begriffsbestimmungen für „besorgniserregende Virusvarianten“ (Variants of Concern, VoC) und „Kontaktpersonen der Kontaktperson“
- Cluster-Schüler*innen können sich ab dem fünften Tag freitesten, sobald feststeht, dass bei der positiv getesteten Person keine besorgniserregende Virusvariante festgestellt wurde.
- Die Quarantänedauer (Absonderung) von Kontaktpersonen der Kategorie I, haushaltsangehörigen Personen sowie Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler beträgt wieder einheitlich 14 Tage.
- Regelung zur Quarantänepflicht für Kontaktpersonen der Kontaktperson. Ein Verstoß gegen die Quarantänepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.
- Genesene sind nur noch drei, statt bisher sechs Monate von der Quarantänepflicht befreit.
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Festlegung des Gesundheitsamts als zuständige Behörde für Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung.
Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Corona-Verordnung des Landes
- Verlängerung der Verordnung bis 7. März 2021.
- Kitas und Schulen bleiben bis zum 21. Februar 2021 geschlossen.
- Grundschulen sollen ab dem 22. Februar im Wechselunterreicht starten. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, bekommen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht.
- Kitas und Kinderbetreuung sollen ab dem 22. Februar in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen starten.
- Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.
- Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird weiterhin angeboten.
- Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Kund*innen und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
- Bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen wie medizinischer Fußpflege muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
- Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
- Im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt, sowie im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sind möglich.
- Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, das keinen Kontakt zu Bewohner*innen oder Patient*innen hat, ist von der FFP2-/KN95-/N95-Maskenpflicht ausgenommen.
- Regelungen für den Ablauf von Wahlen festgelegt (siehe § 10a).
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Die Regelungen und die Gültigkeit der Verordnung wurde bis zum 7. März verlängert.
Corona-Verordnung des Landes
- Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben. Damit setzt das Land ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim um.
- Die Stadt- und Landkreise sind angewiesen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist. Dies ist nicht über die Corona-Verordnung geregelt, sondern über einen Erlass (PDF) des Sozialministeriums. Über mögliche Beschränkungen informieren die Stadt- und Landkreise vor Ort.
Corona-Verordnung des Landes
- Kitas, Grundschulen und alle weiterführenden Schulen bleiben bis zum 14. Februar 2021 geschlossen (aufgrund der anschließenden beweglichen Ferientage, die die meisten Schulen als Fastnachtsferien nutzen, bleiben Kitas, Grundschulen und alle weiterführenden Schulen auch in der darauffolgenden Woche bis 21. Februar 2021 geschlossen). Für Abschlussklassen kann es weiter abweichende Regelungen geben. Eine Notbetreuung in den Kitas und bis zur 7. Klassenstufe wird weiter angeboten.
- Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.
- Wettannahmestellen dürfen unter Hygieneauflagen kontaktarm Wettscheine annehmen. Dabei gelten die Regelungen für Mischsortimente und die Personenbeschränkungen pro 10 Quadratmeter des Einzelhandels entsprechend.
- Redaktionelle Anpassungen.
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Die Regelungen und die Gültigkeit der Verordnung wurde bis zum 14. Februar 2021 verlängert.
Corona-Verordnung des Landes
- Verlängerung der Verordnung bis zum 14. Februar 2021.
- In einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Im Einzelhandel.
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
- Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung.
- Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
- Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
- Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen sind Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.
- Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber*innen müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.
- Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. (ab 27. Januar 2021)
- Redaktionelle Anpassungen.
Corona-Verordnung des Landes
- Kitas und Grundschulen bleiben bis zum 31. Januar 2021 geschlossen.
- Schutz von vulnerablen Einrichtungen:
- Zutritt für Besucher*innen und anderen externen Personen in Krankenhäusern nur mit FFP2-Maske oder negativen Corona-Schnelltest.
- Zutritt für Besucher*innen und anderen externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf nur mit FFP2-Maske und negativen Corona-Schnelltest. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Ausnahmen für externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann.
- Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche, das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen. Die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.
- Redaktionelle Anpassungen und textliche Klarstellungen.
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
- Anpassung an die Musterverordnung des Bundes.
- Umsetzung von kohärenten Anmelde-, Test und Quarantäneregelungen.
- Einreiseanmeldung wird nun von der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes vom 13. Januar 2021 geregelt.
- Unterscheidung von drei Arten von Risikogebieten im Ausland:
- Bereits bestehende Kategorie der „Risikogebiete“.
- Hochinzidenzgebiet.
- Gebiete mit einer Verbreitung von Mutationen des Virus (Virusvarianten-Gebiet).
- Weniger Ausnahmeregelungen für Reisende aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten. Reisende aus diesen Gebieten unterfallen grundsätzlich der Quarantäne, sofern sie sich nicht im direkten Transit befinden oder sich als Beschäftigte beim Waren- und Personenverkehr oder zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems mit Schutz- und Hygienekonzept weniger als 72 Stunden im Bundesgebiet aufhalten. Eine Freitestung aus der Quarantäne nach frühestens fünf Tagen ist nicht möglich.
Im Einzelnen gilt bei der Einreise aus Risikogebieten nach Baden-Württemberg folgendes:
Die Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten gelten für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Der Test darf dabei höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Grundsätzlich reicht ein Point of Care-Antigen-Schnelltest aus. Der Nachweis über den Negativtest ist zehn Tage lang aufzuheben und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.
In Baden-Württemberg gilt bei Einreise aus Risikogebiet (das nicht Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet ist):
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
- Pflicht, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise im Besitz eines Negativtests zu sein. Daher kann der Test auch kurz nach Einreise nachgeholt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind nur bestimmte Personengruppen, z. B.:
- Durchreisende.
- Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisenGrenzpendler und Grenzgänger.
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren.
- Personen, die für weniger als 72 Stunden zum Besuch eines Verwandten ersten Grades oder des Partners einreisen.
- Grundsätzlich Quarantänepflicht. Allerdings mit den bislang schon geltenden Ausnahmetatbeständen, die insbesondere für die oben genannten Gruppen gelten.
Einreise nach Baden-Württemberg aus Hochinzidenzgebiet:
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
- Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Ausnahmen von der Testpflicht nur in wenigen Fällen.
- Grundsätzlich Quarantänepflicht. Es gelten dieselben Ausnahmentatbestände wie für Risikogebiete.
Einreise nach Baden-Württemberg aus Virusvarianten-Gebiet:
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung ohne Ausnahme.
- Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Keine Ausnahmen von der Testpflicht.
- Quarantänepflicht. Nur sehr wenige Ausnahmen (z. B. für Grenzpendler und Grenzgänger). Keine Verkürzung der Quarantänedauer durch Freitestung nach frühestens fünf Tagen möglich.
Meldung vom 17. Januar 2021: Neue Regeln bei Einreise aus ausländischen Risikogebieten
Corona-Verordnung des Landes
Verlängerung und Verschärfung des Lockdowns nach dem Beschluss von Bund und Ländern vom 5. Januar 2021.
Corona-Verordnung Einreise/Quarantäne
Die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung führt neben der grundsätzlich geltenden zehntägigen Quarantänepflicht eine zusätzliche Testpflicht bei Einreise ein (Zwei-Test-Strategie). Zudem sind künftig von einer Coronavirus-Infektion „Genesene“ von der Quarantänepflicht befreit. Abgesehen davon werden die bisherigen Regelungen beibehalten.
Nicht unter die Testpflicht bei Einreise fallen unter anderem Durchreisende, Personen, die im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs unter Beachtung der 24-Stunden-Regelung einreisen, Grenzpendler und Grenzgänger sowie Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten für weniger als 72 Stunden einreisen. Anders bei Einreisenden aus Großbritannien, Nordirland und Südafrika: Sie sind ohne Ausnahme zur Vorlage eines Tests bei Einreise verpflichtet.
Meldung: Umsetzung der Zwei-Test-Strategie in Baden-Württemberg
Corona-Verordnung Absonderung
- Die Absonderung für mittels Antigentest positiv getestete Personen endet entweder nach einem negativen PCR-Test oder neu: frühestens zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers oder nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit. Damit wird sichergestellt, dass Personen, die nach einem positiven Antigentest keinen PCR-Test durchführen wollen oder können, die Absonderung trotzdem nach frühestens zehn Tagen beenden können. Die Vornahme eines PCR-Tests nach einem positiven Antigentest ist damit nicht Voraussetzung für das Ende der Absonderung.
- Die Bescheinigungspflicht nach § 5 Corona-Verordnung Absonderung wird neben den positiv getesteten Personen aus Klarstellungsgründen auch auf andere von der Verordnung erfassten Personengruppen ausgeweitet.
- Ordnungswidrig handelt nunmehr auch, wer trotz Absonderungspflicht Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt.
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Während der erweiterten Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 20:00 Uhr bis 5:00 Uhr sind grundsätzlich keine Veranstaltungen des Studienbetriebs möglich. Bei der Terminierung von Veranstaltungen des Studienbetriebs ist insofern darauf zu achten, dass für die Lehrenden wie auch für die Studierenden die Möglichkeit einer rechtzeitigen Rückkehr nach Hause besteht.
- Die Sportstätten sind für zwingend notwendigen wissenschaftlichen Sportstudienbetrieb im Sinne des § 13 Absatz 3 der Corona-Verordnung nutzbar. Dies gilt insbesondere für auch Abschlussprüfungen etwa im Lehramt.
- Bibliotheken und Archive bleiben bis einschließlich zum 31. Januar 2021 geschlossen. Der Ausleihbetrieb für die Abholung zuvor bestellter Medien und die Rückgabe von Medien, ist weiterhin möglich.
- Redaktionelle Anpassungen an die allgemeine Corona-Verordnung des Landes
Corona-Verordnung Studienbetrieb
- Sportstätten an Hochschulen für Studienbetrieb und Publikumsverkehr geschlossen
- Bibliotheken und Archive müssen schließen
Corona-Verordnung des Landes
Zum 16. Dezember 2020 geht Baden-Württemberg wie ganz Deutschland in einen weitgehenden Lockdown. Dazu hat die Landesregierung ihre Corona-Verordnung erneut geändert. Hier haben wir zahlreiche Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen für Sie zusammengetragen:
Corona-Verordnung des Landes
Ab dem 12. Dezember gelten in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema:
Corona-Verordnung Schule
- Umsetzung der Hotspot-Strategie:
- Für Schulen in Stadt- und Landkreisen, in denen die Anzahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen bei über 200 pro 100.000 Einwohner liegt, kann ab der Klassenstufe 8 ein Wechselbetrieb von Präsenzunterricht und Fernunterricht stattfinden. Das örtliche Gesundheitsamt legt aufgrund des konkreten Infektionsgeschehens fest, in welchen Gemeinden des entsprechenden Kreises in den Wechselbetrieb an Schulen gegangen werden kann. Der Wechselbetrieb zielt darauf ab, im Klassenzimmer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten. Sofern der Mindestabstand anderweitig gewährleistet wird, ist ein Wechselbetrieb nicht gestattet.
- Die Entscheidung zur Einführung des Wechselbetriebs trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und dem zuständigen Gesundheitsamt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Umstellung auf Wechselbetrieb vorgeben.
- Vom Wechselbetrieb ausgenommen und durchgängig in Präsenz zu unterrichten sind verschiedene Gruppen von Schülerinnen und Schüler, wie etwa Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, in Abschluss- oder Prüfungsklassen, in den Jahrgangsstufen oder in berufsvorbereitenden Bildungsgängen. Eine abschließende Auflistung findet sich in der Corona-Verordnung Schule unter § 6b Absatz 2.
- Sofern der Inzidenzwert von 200 im jeweiligen Stadt- oder Landkreis oder in der Sitzgemeinde der Schule zehn Tage in Folge unterschritten wird und eine abnehmende Tendenz aufweist, ist der Wechselbetrieb zeitnah zu beenden.
- Reduzierung der Quarantänezeit von 14 auf jetzt 10 Tage und damit Anpassung an die Corona-Verordnung Absonderung.
- Die Erklärung der Erziehungsberechtigten zum Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler an Schulen entfällt.
Corona-Verordnung Kita
- Die Erklärung der Erziehungsberechtigten zum Gesundheitszustand der Kinder für Kindertageseinrichtungen entfällt.
- Reduzierung der Quarantänezeit von 14 auf jetzt 10 Tage und damit Anpassung an die Corona-Verordnung Absonderung.
Mehr Informationen zu den Änderungen im Schul- und Kitabereich
Corona-Verordnung Absonderung
- Regelungen für „Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler“ – dabei geht es vor allem um die Möglichkeit der Freitestung der betroffenen Schülerinnen und Schüler nach 5 Tagen Quarantäne
- Verkürzung des Zeitintervalls der Quarantäne für Haushaltsangehörige sowie Kontaktpersonen der Kategorie I auf im Regelfall zehn Tage
Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
- Angebote der Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, der internationalen Jugendarbeit und der Kinder- und Jugenderholung sind nicht gestattet.
- Angebote der außerschulischen Jugendbildung, der arbeitswelt-, schul- und familienbezogenen Jugendarbeit und der Jugendberatung sind unter bestimmten Voraussetzungen präsenzlos oder mit einer zulässigen maximalen Personenzahl von 30 gestattet.
- Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder den Publikumsverkehr bestimmt sind, für Personen ab 6 Jahren.
Corona-Verordnung des Landes
- Was ändert sich bei den Kontaktbeschränkungen?
- Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen.
Die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder) jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Es dürfen aber auch hier insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein.
- Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen.
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Was ändert sich bei der Maskenpflicht?
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Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen. Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden.
Die Maskenpflicht gilt auch in Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, siehe auch § 2 Arbeitsstättenverordnung. -
Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung) für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.
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Des weiteren gilt ab dem 1. Dezember eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 (Großmärkte) , 67 (Wochenmärkte) und 68 (Spezialmärkte und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen.
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Wie bisher gilt die Maskenpflicht auch weiter in stark frequentierten Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen und Plätzen. Dazu können jetzt auch je nach zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten auch Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Fußwege zählen, wenn dort viel Fußgänger unterwegs sind und der Abstand nicht eingehalten werden kann. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch Städte und Gemeinden.
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In den Schulen gilt weiter die Maskenpflicht ab der fünften Klasse. Dies ist in der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums geregelt.
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Darüber hinaus gelten die bisherigen Regeln zur Maskenpflicht weiter.
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Was ändert sich im Einzelhandel?
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Ab dem 1. Dezember darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) maximal ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. m² eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche.
So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kunden: für die ersten 800 m² 80 Kunden und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kunden.
Die Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² ab dem 801. m² gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel (Supermarkt), da dieser Grundversorgung gehört.
Bei Einkaufzentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² gilt zunächst einmal die Gesamtfläche bei der Berechnung der zulässigen Kundeanzahl für das gesamte Zentrum. Hat ein Einkaufzentrum beispielsweise 8.000 m² Verkaufsfläche ergibt sich folgende Rechnung:
Für die ersten 800 m² darf pro 10 m² ein Kunde ins Zentrum – also insgesamt 80 Kunden. Für die weitere Fläche gilt eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche. Für die übrigen 7.200 m² wären das 360 weitere Kunden. Insgesamt dürfen also 440 Kunden in das Einkaufszentrum. Für Shops in großen Zentren, die selbst weniger als 800 m² Verkaufsfläche haben, gilt dann die ein Kunde pro 10 m²-Regelung. In der 40 m² Boutique dürfen sich also maximal vier Kunden gleichzeitig aufhalten.
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Corona-Verordnung Absonderung
Diese Corona-Verordnung ist neu und legt landesweite Standards für die Quarantäne und häusliche Isolation fest.
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Ermöglichung für das Sozialministerium, eine Corona-Verordnung Absonderung zur Regelung der Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektionen zu erlassen (§ 17).
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren, gelten Ausnahmen zur Quarantänepflicht. Quarantänefrei können die Personen einreisen, die im Rahmen des Personen-, Waren- oder Gütertransports für bis zu 72 Stunden einreisen oder sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Für längere Transportreisen gilt für die vorgenannte Personengruppe die Ausnahme der Quarantänepflicht nur, wenn die einreisende Person über ein negatives Testergebnis verfügt.
Unabhängig der Dauer des Transports sind Binnenschifffahrer auch dann von der Quarantänepflicht befreit, wenn grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen wurden. Ein Test ist für diese Personengruppe nicht erforderlich.
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
- Quarantäne-Zeit wird von 14 auf 10 Tage verkürzt.
- Corona-Test zur Befreiung von der Quarantänepflicht erst nach fünf Tagen möglich.
- Ausnahmeregelung zur Quarantänepflicht nach Aufenthalten im Risikogebiet oder bei Einreisen nach Baden-Württemberg von jeweils bis zu 72 Stunden, wenn in dieser Zeit unter anderem Verwandte ersten Grades besucht werden, es der Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dient oder eine dringende medizinische Behandlung notwendig ist.
- Ärzte und Pflegekräfte, Richter und Anwälte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter, Polizeivollzugsbeamte, aber auch Athleten sind von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt.
- Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar etwa beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Land Baden-Württemberg einreisen und einen negativen Test vorweisen können sind von der Quarantänepflicht ausgenommen.
- Für bestimmte Ausnahmen sind Bescheinigungen vorgesehen, die auch das zwingende Erfordernis der Einreise bestätigen müssen.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Angebote der außerschulischen Jugendbildung und der Jugendsozialarbeit sind unter Auflagen möglich, wenn für die Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststehen.
- Angebote der Kinder- und Jugenderholung sind bis 30. November 2020 nicht gestattet.
- Die maximal zulässige Personenzahl für Gruppenangebote richtet sich nach § 10 der Corona-Verordnung der Landesregierung (CoronaVO). Abweichend von der CoronaVO werden hier jedoch Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Betreuungskräfte sowie sonstige Mitwirkende in die maximal zulässige Gesamtzahl von 100 Personen einbezogen.
- Wenn an einem Angebot mehr als 30 Personen beteiligt sind, müssen feste Gruppen bis jeweils maximal 30 Personen aus Teilnehmenden und Betreuungskräften gebildet werden. Kontakte zwischen unterschiedlichen Gruppen sind möglichst zu unterlassen bzw. auf das Notwendigste zu reduzieren.
- Ab dem 11. Lebensjahr gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Fluren, in Toiletten und Treppenhäusern sowie auf Flächen, in denen die Abstandsempfehlung von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Sie darf nur während der Schlafenszeit bei Angeboten mit außerhäusiger Übernachtung abgenommen werden, sofern die entsprechenden Beherbergungsbetriebe geöffnet sind.
- Für den Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit mit Möglichkeiten zur Übernachtung gelten die Regelungen für Beherbergungsbetriebe.
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung für das Schuljahr 2020-2021
Die Änderungen beziehen sich auf die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung (Kurs 2020) mit Abschluss Juli 2021:
- Anstehende Lehrproben sollen durch ein alternatives Prüfungsformat ersetzt werden.
- Für Wiederholer bleibt es bei der Regelung, dass sie die unterrichtspraktische Prüfung im gleichen Format wie den Erstversuch absolvieren müssen. Nur für den Fall, dass dies Pandemie bedingt nicht möglich ist, soll das alternative Prüfungsformat zur Anwendung kommen. (Artikel 7 §§ 4 und 5).
- Im Hinblick auf die Durchführung der Ersten Staatsprüfung eine Erweiterung der Regelungen zur Besetzung der Prüfungsausschüsse (Verzicht auf Prüfungsvorsitz durch einen Vertreter/eine Vertreterin des Kultusressorts unter anderem zur Entlastung der Schulleitungen) auf das Jahr 2021 vorgesehen (Artikel 4 § 1).
Corona-Verordnung Kita
Spaziergänge und Ausflüge im Freien sowie die Nutzung öffentlicher Spielplätze und ähnlicher Einrichtungen sind unter Beibehaltung der konstanten Gruppenzusammensetzung in Gruppenstärke zuzüglich Betreuungspersonal gestattet. Eine Durchmischung mit anderen Gruppen und Personen ist zu vermeiden. Damit präzisiert das Kultusministerium die Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen nach § 1a Absatz 2 der Corona-Verordnung.
Änderungen der Corona-Verordnung ab 2. November 2020
Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg. Der exponentielle Anstieg der Neuinfektionen, die schon jetzt hohe Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten im Land und der Umstand, dass eine umfassende Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr gewährleistet werden kann, machen zusätzliche Maßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens und zur Abwehr einer akuten Gefahrenlage erforderlich.
Die Regelungen treten zum 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020.
Änderungen der Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst ab dem 2. November
Hochschulen:
- Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird bis zum 30. November ausgesetzt. Digitale Formate und andere Fernlehrformate können weiterhin stattfinden.
- Erlaubt sind zudem weiterhin Veranstaltungen, bei denen eine Präsenz notwendig ist und Online- und Fernlernformate nicht möglich sind:
- Veranstaltungen die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume, einschließlich Sportstätten, an den Hochschulen erfordern. Das betrifft insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen Unterrichtsanteilen.
- Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen.
- Zugangs- und Zulassungsverfahren.
- An Musikhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz der musikalische Einzelübebetrieb.
- Mit Ausnahme der Bibliotheken sind Hochschulgebäude nur für Hochschulmitglieder und Hoch-schulangehörige geöffnet. Ausnahmen durch die Hochschul- bzw. Akademieleitung sind möglich.
- Zugang zu Lernplätzen besteht nur nach Voranmeldung.
- In Mensen und Cafeterien ein Mindestabstand muss zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden.
- Es gilt die Maskenpflicht:
- in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Hochschulbibliotheken;
- auf Verkehrsflächen und Verkehrswegen in Hochschulgebäuden und in Mensen und Cafeterien, insbesondere Tür- und sonstigen Eingangsbereichen, Durchgängen, Fluren, Treppenhäusern und Sanitäranlagen sowie in den Anstell- und Wartebereichen und in den Zugangs- und Eingangsbereichen auch vor den Gebäuden;
- in Studierendensekretariaten und anderen Beratungs- und Verwaltungseinrichtungen sowie in Mensen und Cafeterien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei direktem Kundenkontakt.
- Die Maskenplficht gilt nicht:
- bei der Sportausübung in den Sportstätten der Hochschule;
- beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz und beim Einzelübebetrieb.
- Für das sportwissenschaftliche Studium finden die für den Spitzen- und Profisport gelten die Bestimmungen in § 1a der Corona-Verordnung des Landes und der Corona-Verordnung Sport.
- Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Allgemeinen Hochschulsports richtet sich nach den für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach § 1a der Corona-Verordnung des Landes und der Corona-Verordnung Sport.
Kunst und Kultur:
- Redaktionelle Anpassungen.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Das Kultusministerium und das Sozialministerium haben zum 23. Oktober 2020 die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dahingehend geändert, dass die Gruppengrößen und Regeln in Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen trotz der Pandemiestufe 3 bestehen bleiben (§ 2 Absatz 2). Damit wird der Status quo erhalten und Rechtssicherheit geschaffen.
Corona-Verordnung Sport
Das Kultusministerium und das Sozialministerium haben zum 23. Oktober 2020 die Corona-Verordnung Sport insbesondere dahingehend geändert, dass die Gruppengrößen und Regeln beim Trainings- und Sportbetrieb trotz der Pandemiestufe 3 bestehen bleiben (§ 3 Absatz 1). Damit wird der Status quo erhalten und Rechtssicherheit geschaffen.
Pressemitteilung vom 23. Oktober 2020: Rechtssicherheit für Sportvereine und Musik- und Kunstschulen
Corona-Verordnung Schule
Das Kultusministerium hat zum 22. Oktober 2020 folgende Änderungen an der Corona-Verordnung Schule vorgenommen:
- Die Maskenpflicht an Schulen gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken) und auch nicht in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (§ 1 Absatz 3 Satz 2)
- Die Maskenpflicht gilt ferner nicht in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. (§ 6a Nr. 1)
- Die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke ist zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist. (Aufhebung der bisherigen Regelung § 6a Nr. 3)
Pressemitteilung vom 22. Oktober 2020: Lockerung an Schulen bei Maskenpflicht im Freien
Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen
An religiösen Veranstaltungen im Freien dürfen maximal 500 Personen teilnehmen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung auf 100 Personen.
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Seit dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Daher haben wir die Corona-Verordnung des Landes an das neue stark steigende Infektionsgeschehen angepasst. Folgende Änderungen gelten seit Montag, 19. Oktober 2020:
- Die Maskenpflicht gilt nun in ganz Baden-Württemberg in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen wie Fußgängerzonen und Marktplätzen, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von öffentlichen Einrichtungen gilt jetzt eine Maskenpflicht. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10)
- Ansammlungen werden auf 10 Personen begrenzt. Die Anzahl darf überschritten werden, wenn es sich ausschließlich um Personen maximal zweier Haushalte handelt (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3) oder wenn die Teilnehmer miteinander verwandt sind. Verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Kinder, einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 und 2).
- Private Veranstaltungen (insbesondere private Feiern) sind auf maximal zehn Personen begrenzt. Die Anzahl darf überschritten werden, wenn es sich um Personen maximal zweier Haushalte handelt (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2) oder wenn die Teilnehmer miteinander verwandt sind. Verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Kinder, einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 und 2).
- Die Teilnehmerzahl für sonstige Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2). Für kulturelle Veranstaltungen gelten gesonderte Regelungen.
Zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst
Im Zuge der Ausrufung der 3. Pandemiestufe für das ganze Land Baden-Württemberg wird die Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 19. Oktober 2020.
- Die Maskenpflicht gilt nun auch an Hochschulen in Lehrveranstaltungen auf dem Sitzplatz. Dies gilt nicht im Bereich der Musikhochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz. Hier gelten die in den Hygienekonzepten niedergelegten einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen je nach Instrument und Vortragsart. (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 4)
- Bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen der Kunst- und Kultureinrichtungen gilt nun eine generelle Maskenpflicht. Das heißt auf Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen. (vgl. § 3 Absatz 2)
- Hochschulgebäude dürfen nur noch zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Externe Veranstaltungen sind nicht erlaubt. (vgl. § 5 Absatz 1)
- Die Zulässigkeit und Ausgestaltung folgender Punkte regelt die jeweils entsprechende Corona-Verordnung (CoronaVO), vgl. § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 5:
- Hochschulsport (CoronaVO Sport).
- Gastronomisches Angebot, Veranstaltungen der Hochschulen und Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos (§ 10 CoronaVO).
- Kindergärten und Kindertagesstätten (CoronaVO Kita).
- Gästehäuser der Hochschulen und Studierendenwerke (CoronaVO).
- Weitere Einrichtungen, insbesondere der Einzelhandel (CoronaVO).
- Bei Veranstaltungen in Kunst- und Kultureinrichtungen sowie in Kinos können abweichend von der Regelung in § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Corona-Verordnung des Landes bis zu 500 Personen teilnehmen. Dafür müssen den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden. Sie müssen auf den Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Veranstaltung muss einem im Vorhinein festgelegten Programm folgen. Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden muss das Hygienekonzept vorher den zuständigen Gesundheitsbehörden vorgelegt werden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. (vgl. § 5 Absatz 3)
- Die die von dieser Verordnung erfassten Einrichtungen können im Rahmen des Hausrechts und unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügungen der hierfür zuständigen Stellen über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen treffen. (vgl. § 5a)
- Gruppen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung Mensen und Cafeterien benutzen. Die Gruppengröße ist in der Corona-Verordnung des Landes unter § 9 auf zehn Personen beschränkt. (vgl. § 5b)
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung
Nach der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung gelten ab 17. Oktober 2020 weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Ein- und Rückreisende nach Baden-Württemberg:
- für Personen, die aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3,
- für Personen, die aus Grenzregionen nach Baden-Württemberg einreisen und deren Aufenthalt weniger als 24 Stunden andauert (sogenannte 24-Stunden-Regelung) vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5. Dazu zählen die Mandatsgebiete der Oberrheinkonferenz und der Internationalen Bodensee Konferenz, die nicht auf deutschem Staatsgebiet liegen, namentlich
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in Österreich das Land Vorarlberg,
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im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet,
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in der Schweiz die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), Aargau, Basel, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich und
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in Frankreich die Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin.
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Pressemitteilung vom 16. Oktober 2020: Gegen Einschränkungen im Grenzverkehr
Corona-Verordnung Schule
Mit den ab 16. Oktober 2020 gültigen Änderungen an der Corona-Verordnung Schule werden die Maßnahmen zum Infektionsschutz an den Schulen für den Fall verschärft, dass die Pandemiestufe 3, also eine landesweite 7-Tages-Inzidenz von 35 und mehr Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, ausgerufen wird. Für diesen Fall gilt unter anderem:
- die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab Klasse 5 in den weiterführenden Schulen sowie in den beruflichen Schulen auch auf den Unterricht,
- ein Betretungsverbot für Lehrkräfte, die sich weigern, eine Maske zu tragen,
- eine Einschränkung der Nutzung der Schulen für außerschulische Zwecke und eine Aussetzung außerunterrichtlicher Veranstaltungen,
- ein Verbot von Kontaktsportarten für den Sportunterricht.
Pressemitteilung vom 15. Oktober 2020
Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen
Das Kultusministerium hat eine ausführende Verordnung zu Gottesdiensten, religiösen Veranstaltungen und Bestattungen erlassen. Die Verordnung gilt ab 16. Oktober 2020 und enthält Regelungen für den Fall, dass landesweit die Pandemiestufe 3 erreicht ist.
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Das generelle Betriebsverbot für Prostitutionsstätten wird aufgehoben. Die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetzes ist wieder erlaubt, sofern die Räumlichkeit in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, von nicht mehr als zwei Personen genutzt wird.
In Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes gilt die Maskenpflicht nach § 3 der Corona-Verordnung.
Es gelten die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben nach § 14 der Corona-Verordnung. Dazu zählen die Hygieneanforderungen nach § 4 der Corona-Verordnung, ein Hygienekonzept nach § 5 der Corona-Verordnung und die Erfassung der Kontaktdaten des Kunden oder der Kundin nach § 6 der Corona-Verordnung.
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Personen, die falsche Kontaktangaben in Gaststätten, Veranstaltungen oder anderen Dienstleistungen machen, können mit einem Bußgeld belegt werden. Wer sich weigert, seine Kontaktdaten richtig und komplett anzugeben, darf das gastronomische Angebot, das Geschäft oder die Veranstaltung nicht besuchen beziehungsweise die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen.
Corona-Verordnung Sport
Künftig dürfen bei Profisportveranstaltungen bis zu vier Zuschauerinnen und Zuschauern ohne Abstand zusammen sitzen, sofern sie ihre Tickets mit derselben Rechnungsadresse oder demselben digitalen Warenkorb bestellt haben (§ 4 Absatz 5 Nummer 1).
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
- Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird bis zum 30. November 2020 verlängert.
- Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn Sie sich nicht am Platz befinden – etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet.
- Die Maskenpflicht gilt ferner nun auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen.
- Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht.
- Beim praktischen Fahr-, Boots- oder Flugunterricht sowie bei praktischen Prüfungen gilt nun ebenfalls eine Maskenpflicht.
- Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
- Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen bzw. Geschäfte über die Maskenpflicht informieren.
- Die Beschreibung der typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse der Robert Koch-Instituts angepasst.
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt.
- Die §§ 4 bis 8 gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverarbeitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie Arbeitsschutz).
- Die Beschränkungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote werden unabhängig von der Laufzeit der Verordnung laufend im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und gegebenenfalls umgehend angepasst.
Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst
- Diese Verordnung ist neu und tritt voraussichtlich am 25. September 2020 in Kraft.
- Die Regelungen der Verordnung gelten für staatliche Hochschulen, staatlich anerkannte Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz sowie die Studierendenwerke. Ausgenommen ist die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
- Die Verordnung enthält zudem ergänzende Anforderungen für Veranstaltungen in Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos.
- Der Mindestabstand von 1,50 Metern gilt in allen Räumen und auf allen Flächen,
- in denen Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Zugangs- und Zulassungsverfahren stattfinden wie etwa Seminarräume, Vorlesungssäle, Prüfungsgebäude und Sekretariate zur Im- oder Exmatrikulation.
- die die Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums nutzen, wie etwa die Bibliothek, Aufenthaltsräume oder Computerräume.
- die Verkehrsflächen darstellen, dazu zählen beispielsweise Tür- und Eingangsbereiche, Durchgänge, Flure, Treppenhäuser und Sanitäranlagen.
- Ausnahmen von der allgemeinen Abstandsregel sind nach der allgemeinen Corona-Verordnung möglich (etwa unzumutbar im Einzelfall, Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ausreichender Infektionsschutz gewährleistet) sowie darüber hinausgehende Ausnahmen sind möglich, wenn die Lehre in einer einzigen konstanten Gruppe von bis zu 35 Personen stattfindet und angemessene Hygieneschutzmaßnahmen, wie regelmäßiges Desinfizieren der Oberflächen und Lüften eingehalten werden. Diese 35 Gruppenmitglieder dürfen keinen weiteren Gruppen angehören. Diese Ausnahmen müssen dem Gesundheitsamt in einem Hygienekonzept vorgelegt werden.
- In den Hochschulgebäuden muss in den Fluren, Eingangsbereichen und Durchgängen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt auch für Laufwege in Veranstaltungen der Hochschulen, die in einer festen Gruppe stattfinden, bis der Platz eingenommen ist.
- Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mensen gilt bei direktem Kundenkontakt die Maskenpflicht. Für Besucherinnen und Besucher der Mensen gilt die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und -wegen, also etwa bei der Essensausgabe oder auf dem Weg zum Tisch.
- Die Maskenpflicht gilt bei Veranstaltungen in Kunst- und Kultureinrichtungen sowie in Kinos solange die Besucherinnen und Besucher sich nicht auf ihrem fest zugewiesenen Platz befinden.
- Hochschulen müssen in den folgenden Fällen die Daten der anwesenden Personen erheben und vier Wochen speichern (Corona-Verordnung § 6):
- Auf Veranstaltungen, die zeitlich und räumlich begrenzt sind. Bei Veranstaltungsreihen muss die Hochschule die Daten für jeden einzelnen Termin erheben.
- Bei der Nutzung von Bibliotheken und sonstigen wissenschaftlichen oder betrieblichen Einrichtungen. Wenn bestellte Medien nur abgeholt oder zurückgebracht werden muss eine Datenerhebung nicht zwingen erfolgen.
- In Räumen die für das Studium genutzt werden und für die eine Voranmeldung vorgesehen ist und nicht im Rahmen von Lehrveranstaltungen genutzt werden, wie etwa Übungs-, Lern- und Arbeitsräumen und Bibliotheken.
- in Mensen, Cafeterien oder ähnlichen Einrichtungen mit Besucherverkehr. Ausgenommen sind dabei Angebote von Getränken und Speisen, die zum Mitnehmen sind.
- in Studierendensekretariaten und anderen beratungs- und Verwaltungseinrichtungen mit Besucherverkehr.
- Die Regelungen zum Allgemeinen Hochschulsport richten sich nach den Vorschriften der Corona-Verordnung Sport.
- Die Regelungen zum gastronomischen Angebot einschließlich der Ausgabe von sofort verzehrbaren Speisen und Getränken richten sich nach den Vorschriften der allgemeinen Corona-Verordnung. Dies beinhaltet die Abstandsregelungen, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Dokumentationspflicht der Kundinnen und Kunden durch den Betreiber.
- Die Regelungen zum Betrieb von Gästehäusern der Hochschulen und Studienwerke richten sich nach den Vorschriften der allgemeinen Corona-Verordnung. Dies beinhaltet die Abstandsregelungen, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Dokumentationspflicht der Kundinnen und Kunden durch den Betreiber.
- Die Regelungen zum Betrieb von weiteren Einrichtungen (z.B. des Einzelhandels) richten sich nach den Vorschriften der allgemeinen Corona-Verordnung. Dies beinhaltet die Abstandsregelungen sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung.
Corona-Verordnung Sport
- Die neue Verordnung setzt den Beschluss der Länder um, probeweise bei Sportveranstaltungen wieder Publikum unter strengen Auflagen zuzulassen.
- Sie gilt ab dem 19. September 2020.
- Zuschauerinnen und Zuschauern muss ein fester Sitzplatz zugewiesen werden. Dabei müssen sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen einhalten. Ausnahmen gibt es, wenn die Personen etwa einem gleichen Haushalt angehören oder in gerade Linie miteinander verwandt sind, deren Geschwister und Nachkommen einschließlich der deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
- Wenn die Zuschauerinnen und Zuschauer nicht auf ihrem fest zugewiesen Plätzen sitzen, müssen sie eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) tragen. Dies gilt nicht
- für Kinder unter sechs Jahren,
- wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist und durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden kann,
- unmittelbar während des Essens oder Trinkens oder
- wenn ein anderer mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist, etwa durch eine bauliche Abtrennung mit einer Plexiglaswand.
- Die maximal zulässige Zuschauerzahl orientiert sich an der im Regelbetrieb maximal zulässigen Zuschauerzahl.
- Finden im Regelbetrieb im der Halle, Stadium oder Sportstädte bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauer Platz, so dürfen maximal 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen – wobei die Abstandsregel einzuhalten ist. Es dürfen also nur so viele Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen, wie es die Einhaltung der Abstandsregel zulässt.
- Bei Hallen, Stadien oder anderen Sportstädten, die im Regelbetrieb mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauer fassen, dürfen maximal 20 Prozent der Plätze belegt werden.
- Der probeweise Publikumsbetrieb ist nur erlaubt, wenn im Stadt- oder Landkreis der Sportveranstaltung am Tag vor der Veranstaltung die 7-Tage-Inzidenz unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner liegt.
- Es dürfen nur personalisierte Tickets verkauft werden. Der Verkauf von Tickets über die Gastmannschaften (Gästeblock) ist nicht erlaubt.
- Es darf kein Alkohol ausgeschenkt werden. Sichtbar alkoholisierte Menschen dürfen nicht teilnehmen.
- In das Hygienekonzept muss der Veranstalter auch die Kapazitäten und die Umsetzbarkeit der Abstandsregeln bei Personenströmen und Warteschlangen sowohl bei der An- und Abreise der Fans als auch in der Gastronomie und im Sanitärbereich berücksichtigen. Zudem muss der Veranstalter im Hygienekonzept die die regelmäßige und ausreichende Lüftung der Innenräume darlegen.
Corona-Verordnung Schule
- Die Regelungen gelten für Schulen und auch für Grundschulförderklassen und Schulkindergärten.
- Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Beschäftigte sowie Erziehungsberechtigte müssen über die aktuell geltenden Hygienevorgaben des Kultusministeriums informiert werden.
- Alle anwesenden Personen müssen an den weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen sowie Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe (5. Klasse), auf schulischen Begegnungsflächen wie etwa Fluren, Treppenhäusern, Toiletten und Pausenhöfen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht im Unterricht, da hier feste Gruppen zusammenkommen.
- Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigte und alle weiteren Personen müssen untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt dies nicht.
- Eine Durchmischung von Klassen oder Lerngruppen bei Schulbeginn und -ende sowie in den Pausen soll durch schulorganisatorische Maßnahmen vermieden werden.
- Die Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig in den Toiletten aufhalten, ist zu begrenzen.
- Beim Betrieb der Schulmensen und dem gemeinsamen Verzehr von Speisen muss darauf geachtet werden, dass möglichst konstante Gruppen zusammenkommen und die Tische zwischen den Schichten gereinigt werden. Pausen- bzw. Kioskverkauf sind erlaubt.
- Sofern keine Lüftungs-Anlage vorhanden ist, müssen alle Räume, in denen sich Personen aufhalten, mehrmals täglich gelüftet werden. Unterrichtsräume sind alle 45 Minuten zu lüften.
- Handkontaktflächen müssen regelmäßig mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. Werden diese Flächen häufig genutzt, muss die Reinigung mindestens einmal täglich erfolgen.
- Es müssen genügend Handwaschmittel, nicht wiederverwendbare Papierhandtücher oder alternativ Handdesinfektionsmittel bzw. hygienische Handtrockenvorrichtungen bereitgestellt werden.
- Klassen und Lerngruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt werden, sodass so wenige Kontaktpersonen wie möglich aufeinandertreffen.
- Wenn es erforderlich ist, um das Unterrichtsangebot zu realisieren, sind klassenübergreifende Gruppen innerhalb der Jahrgangsstufe zulässig.
- Jahrgangs- und schulübergreifende Gruppenbildungen sind prinzipiell ausgeschlossen. Sie sind im Ausnahmefall nur dann zulässig, wenn sie konstant in dieser Form zusammengesetzt sind bzw. zu und zwischen den Schülern ein Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten wird.
- Außerdem sind jahrgangs- und schulübergreifende Gruppenbildungen in der gymnasialen Oberstufe sowie an beruflichen Schulen erlaubt, um bestimmte Angebote gemäß § 2 Absatz 2, Ziffern 2 sowie 3 a) und b) der Corona-Verordnung für Schulen zu ermöglichen.
- Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten ist unter bestimmten Bedingungen nach § 2, Absatz 3 der Corona-Verordnung für Schulen erlaubt.
- Der Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen können nur stattfinden, wenn jede Sportgruppe oder Klasse einen festgelegten Bereich der Sportanlage alleine nutzt und ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Sportgruppen oder weiteren Personen eingehalten wird.
- Trainingsutensilien des Anbieters/Betreibers dürfen verwendet werden. Bei einem möglichen Kontakt zu den Schleimhäuten müssen diese vor jeder Verwendung gereinigt werden.
- Die Anforderungen für den Sportunterricht schließen den Schwimmunterricht sowie außerschulische Schwimmangebote entsprechend mit ein.
- Wege zwischen Unterrichtsstätten dürfen in Klassenstärke zurückgelegt werden.
- Bis zum 1. Februar 2021 dürfen keine mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen stattfinden. Andere außerunterrichtliche Veranstaltungen sind jedoch zulässig. Wenn diese außerhalb des Schulgeländes stattfinden, gilt die Klassenstärke als Obergrenze der zulässigen Personenzahl. Für außerunterrichtliche Veranstaltungen wie zum Beispiel Abschlussfeiern gilt § 10 der Corona-Verordnung.
- Außerschulische Personen dürfen mit Zustimmung der Schulleitung am Schulbetrieb mitwirken. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen dienstrechtlichen Grundlage im Schulbetrieb tätig sind.
- Wenn der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für eine ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt.
- Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht.
- Der Ganztagsbetrieb findet in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist im Ganztagsbetrieb soweit wie möglich zu vermeiden.
- Die Vorgaben zur Maskenpflicht an Schulen gelten auch bei Ganztagsangeboten.
- Weitere Bestimmungen zum Ganztagsbetrieb und kommunalen Betreuungsangeboten wie Horten finden sich in § 3 der Corona-Verordnung Schulen.
- Schulveranstaltungen (einschließlich der Sitzungen der schulischen Gremien) finden nach Maßgabe der §§ 2 Absatz 2 sowie 9 und 10 der allgemeinen Corona-Verordnung statt.
- Räume und Plätze der Schulen dürfen für nichtschulische Zwecke verwendet werden, wenn sich schulische und nichtschulische Nutzerinnen und Nutzer nicht treffen und die Räumlichkeiten zwischen beiden Nutzungen gereinigt werden.
- Die schulische Nutzung hat Vorrang vor der Nutzung für andere Zwecke. Die Gestattung einer außerschulischen Nutzung richtet sich nach § 51 Schulgesetz.
- Schülerinnen und Schüler sowie Kinder sind von der Teilnahme am Betrieb der jeweiligen Einrichtungen ausgeschlossen, wenn sie in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen und seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, sie für SARS-CoV-2 typische Symptome aufweisen oder für die entgegen der Aufforderung der Einrichtung keine Erklärung nach § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Schule vorgelegt wurde.
Meldung: So viel Präsenzunterricht im neuen Schuljahr wie möglich
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Redaktionelle Änderungen* und Präzisierungen.
- Für den Unterricht in Gruppen gelten bezüglich der Personenzahl nun die Vorgaben von § 9 Absatz 1 der allgemeinen Corona-Verordnung.
- Die bisherigen Vorgaben für die Reinigung von Instrumenten, Schlägeln, Mundstücken, Werkzeugen, Mediengeräten und Arbeitsmitteln gelten nun wieder für alle Bereiche und nicht nur beim Unterricht an Blasinstrumenten.
- Während der gesamten Unterrichtszeit in Gesang und an Blasinstrumenten gilt nun einheitlich ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen.
- Die Empfehlung einer Schutzwand gilt nur zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern.
- Hygienevorschriften sind einzuhalten, der Dokumentationspflicht ist nachzukommen.
Corona-Verordnung Sport
- Im Anwendungsbereich (§ 1) werden nun bisher nicht genannte Räumlichkeiten und Orte aufgenommen, in denen nur temporär Sport getrieben wird. Darunter fallen beispielsweise Nebenräume in Gaststätten, Gemeindehäuser, aber auch der Sportbetrieb im öffentlichen Raum.
- Für Trainings- und Übungssituationen (§ 3) kann von der in § 9 Absatz 1 der Corona-Verordnung genannten Personenzahl abgewichen werden, wenn Sportlerinnen und Sportler einen individuellen Standort beibehalten oder Trainings- und Übungsgeräte mit Mindestabstand von 1,5 Metern platziert sind. So können z.B. Yogakurse stattfinden oder Zirkeltraining-Einheiten durchgeführt werden. Auch Mannschaftssportarten, für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in § 9 Absatz 1 genannte, sind jetzt möglich.
- Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportwettkämpfen sind grundsätzlich willkommen, jedoch wird in § 4 Absatz 3 die Gesamtpersonenanzahl auf 500 begrenzt. Diese Zahl beinhaltet Sportlerinnen und Sportler sowie Zuschauerinnen und Zuschauer.
- Zusätzlich wurden Sportunterricht und Schulsportveranstaltungen außerhalb des Unterrichts neu aufgenommen (§ 5). Der neue Teil gibt Auskunft zum Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung, Anzahl der Teilnehmenden, Nutzungsbereichen und Abständen.
Corona-Verordnung Bäder und Saunen
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Der im Verein betriebene Schwimmsport ist in § 3 geregelt und richtet sich im Wesentlichen nach der Corona-Verordnung Sport. Die bisherigen Regelungen, zum Beispiel Einbahnverkehr und Aufschwimmen verboten, entfallen.
- Schwimmunterricht in Schulen ist erlaubt, wenn die Obergrenze der Klassenstärke eingehalten wird. Die Gruppe muss einen Bereich des Schwimmbeckens alleine nutzen und für die Lehrkräfte gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern. Zwischen den Schülerinnen und Schülern innerhalb ihrer Klasse gilt das Abstandsgebot nicht, zu anderen Badegästen jedoch schon.
- Für den Bereich der Saunen ist die wesentliche Änderung, dass Aufgüsse wieder zugelassen sind. Das sogenannte „Verwedeln“ bleibt aber weiterhin verboten. Anlagen mit Aerosolbildung, wie etwa Dampfbäder, bleiben weiterhin geschlossen. Da hier nur geringe Temperaturen erreicht werden, ist das Infektionsrisiko höher.
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Corona-Verordnung Saisonarbeit in der Landwirtschaft
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Diese Verordnung ist neu.
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Es gilt eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Betriebsstätte (§ 3 Absatz 1).
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Beschäftigte in landwirtschaftlichen Betrieben müssen sich vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme (§ 4 Absatz 2 Satz 1) auf SARS-CoV-2 testen lassen und wenn diese bis 14 Tage vor Inkrafttreten der Testpflicht stattfand (§ 4 Absatz 2 Satz 2).
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Empfehlung eines weiteren Tests sieben Tage nach der ersten Testung.
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Daten bezüglich der Arbeitszeiten, Einsatzorte und Arbeitsgruppen werden erhoben und gespeichert (§ 6 Absatz 1).
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Der Betreiber ist dazu verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassend zu informieren. Hinweise auf die Änderung der Arbeitsläufe und Vorgaben sowie auf typische Symptome einer Corona-Infektion (§ 9 Absatz 1 Nummer 1) sind dabei besonders wichtig.
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Ausstattung der Beschäftigten mit persönlicher Schutzausrüstung (§ 9 Absatz 1 Nummer 3).
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Corona-Verordnung Einreise, Quarantäne und Testpflicht
- Verordnung wurde komplett neu gefasst.
- Einführung von Begriffsbestimmungen Risikogebiet und ärztliches Zeugnis in Anlehnung an die Bundes-Testpflicht-Verordnung des Bundes (§ 1, Absatz 1 und 2)
- Begründung der Vorlagepflicht des ärztlichen Zeugnisses für Einreisende aus Risikogebieten. Dadurch wird die Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten verbindlich festgeschrieben (§ 2).
- Gleiche Ausnahmen von der Testpflicht und der Pflicht zur Quarantäne.
- Aussteigekarte wird als ausreichende Information der zuständigen Behörde qualifiziert (§ 3 Absatz 2 Satz 3).
- Streichung von § 2 Absatz 1 Ziffer 2, Ausnahmeregelungen der Quarantänepflicht für systemrelevante Berufe.
- Streichung von § 2 Absatz 1 Ziffer 4, der Ausnahmeregelung der Quarantänepflicht für Schülerinnen und Schüler.
- Einführung einer Ausnahme der Quarantänepflicht für Angehörige der alliierten Streitkräfte (§ 4 Absatz 3 Nr. 2).
- Anpassung der entsprechenden Ordnungswidrigkeitenregelungen (§ 6).
- Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 7).
- Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen:
- Redaktionelle Anpassungen*
- Anpassung der Symptome von COVID-19. „Husten“ wurde in „trockener Husten“ geändert. (§ 2, Absatz 3, Nr 2.; § 3, Absatz 6, Nr. 2; § 4, Abstaz 4, Nr. 2; § 5, Absatz 4, Nr. 2; § 6, Absatz 1, Nr. 2).
- Anpassung der Ordnungwidrigkeiten (§ 7).
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 8).
- Corona-Verordnung Messen:
- Redaktionelle Anpassungen*
- Der § 2, Absatz 2 „Besucherinnen und Besuchern soll auf Messen, Ausstellungen und in Ausstellungsbereichen von Kongressen an einzelnen Ständen, soweit möglich, ein fester Platz zugewiesen werden. Sitz- und Stehplätze sind, beispielsweise durch Freilassen oder durch Herstellen eines ausreichenden Abstandes zwischen den Sitz- oder Stehplätzen, so anzuordnen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann.“ wurde gestrichen
- Ausnahmen von der Maskenpflicht sind nun an die Regelungen in der Corona-Verordnung des Landes gekoppelt § 3 (2) Nr. 2 (medizinische Ausnahmen) und § 3 (2) Nr. 6 (gleichwertiger baulicher Schutz, etwa durch Plexiglaswände).
- Regelungen aus der Messen-Verordnung die auf die Corona-Verordnung des Landes verweisen bleiben in Kraft, auch wenn die jeweilige Regelung in der Corona-Verordnung nicht mehr gilt (§ 6).
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 7). Die geplanten Aufhebungen der § 2, § 3 Absatz 1 und §§ 4 und 5 am 31. August 2020 entfallen.
- Corona-Verordnung Datenverarbeitung:
- Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 4).
Corona-Verordnung Kinder- und Jugendsozialarbeit und sonstige Angebote
- Ab dem 14. September gilt eine Empfehlung, dass Personen ab 11 Jahren auf Fluren und in Toiletten sowie Treppenhäusern eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen sollen (§ 3, Absatz 3).
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 5).
Corona-Verordnung Beherbergungsverbot
- Redaktionelle Anpassungen*
- Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 5).
Corona-Verordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Angeboten
- Anpassung der Symptome von COVID-19. „Husten“ wurde in „trockener Husten“ geändert (§ 4, Absatz 1, Nr. 2)
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 5).
Corona-Verordnung Bäder und Saunen
- Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 13. September verlängert (§ 15).
Corona-Verordnung Sport
- Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 13. September verlängert (§ 7).
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
- Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 13. September verlängert (§ 4).
Corona-Verordnung Reisebusse
- Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 10).
*Redaktionelle Anpassungen sind lediglich textliche Änderungen, die die Regelungen der Verordnung nicht beeinflussen.