Datenverarbeitung

Corona-Verordnung Datenverarbeitung

Baden-Württembergs Corona-Verordnung zur Datenverarbeitung zwischen Gesundheits- und Polizeibehörden ist am 23. Februar 2023 außer Kraft getreten.

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Ein hölzernes Vorhängeschloss und drei hölzerne Figuren stehen vor einer blauen Wand.

Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Datenverarbeitung

Vom 14. Februar 2023

Auf Grund von § 7 der Corona-Verordnung vom 27. September 2022 (GBl. S. 487), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Januar 2023 (GBl. S. 1) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Corona-Verordnung Datenverarbeitung vom 4. Mai 2020 (GBl. S. 276), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2022 (GBl. S. 300) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


Stuttgart, den 14. Februar 2023

Lucha          Strobl

Verordnungen im PDF-Format und weitere Informationen

Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Datenverarbeitung vom 14. Februar 2023 (PDF)

Begründung zur Verordnung vom 14. Februar 2023 zur Aufhebung der Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und Polizeivollzugsdienst aus Gründen des Infektionsschutzes (Corona-Verordnung Datenverarbeitung – CoronaVO Datenverarbeitung) vom 4. Mai 2020

Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung Datenverarbeitung, gültig vom 25. Juni 2022 bis 22. Februar 2023 (PDF)

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