Der Landtag ist die erste Gewalt im Land. Er wird von den Bürgerinnen und Bürgern in Baden-Württemberg gewählt. Sie bestimmen mit ihrer Stimme alle fünf Jahre die Mehrheitsverhältnisse im Parlament. Die Abgeordneten sind – so die Landesverfassung – „Vertreter des ganzen Volkes“. Sie sind bei ihren Entscheidungen „nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“.
Nach der Landtagswahl vom 14. März 2021 gehören dem 17. baden-württembergischen Landtag insgesamt 154 Abgeordnete an: Davon kommen 58 Abgeordnete von Bündnis 90/Die Grünen (Stimmenanteil: 32,6 Prozent), 42 von der CDU (24,1 Prozent), 19 Mandate von der SPD (11,0 Prozent), 18 von FDP/DVP (10,5 Prozent) und 17 von der AfD (9,7 Prozent).
Gesetzgebungsfunktion
Die Landesgesetzgebung ist die wichtigste Aufgabe des Landtags. Er bildet die gesetzgebende Gewalt, also die Legislative im Land. Genau wie die Regierung als Exekutive hat auch der Landtag das Recht Gesetze vorzuschlagen, das sogenannte Gesetzesinitiativrecht. Gleich ob ein Gesetzentwurf von der Regierung oder aus der Mitte des Parlaments stammt, das Parlament muss über den Entwurf abstimmen. Damit aus dem Gesetzentwurf ein gültiges Gesetz wird, muss der Landtag dem Entwurf mehrheitlich zustimmen. Eine Änderung der Verfassung des Landes ist nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten möglich.
Haushaltsrecht
Das Haushaltsrecht wird allgemein als „Königsrecht“ des Parlaments bezeichnet. Das bedeutet: Der Landtag entscheidet über den Landeshaushalt und damit über die Verwendung der öffentlichen Gelder.
Im Haushaltsplan muss die Regierung dem Landtag detailliert vorlegen, welche Ausgaben sie plant, und die Volksvertretung entscheidet dann über den Haushalt.
Außerdem kontrolliert der Landtag die Umsetzung des Haushaltsplans: Geprüft wird, ob die staatlichen Einrichtungen ihre finanziellen Mittel angemessen verwendet haben. Bei dieser Frage helfen den Abgeordneten vor allem die Berichte des Landesrechnungshofs, einer unabhängigen Behörde.
Wahlfunktion
Die Landtagsabgeordneten wählen in geheimer Abstimmung den Ministerpräsidenten. Dieser stellt aus Ministern, Staatssekretären und eventuell Staatsräten seine Regierung zusammen. Die Regierung als „vollziehende Gewalt“ (Exekutive) muss durch den Landtag bestätigt werden.