In Baden-Württemberg gibt es 1.101 Gemeinden. Davon sind 95 Große Kreisstädte. 316 Gemeinden tragen die Bezeichnung Stadt. Die Gemeinden sind „Grundlage und Glied des demokratischen Staates“ (§ 1 der baden-württembergischen Gemeindeordnung).
Das Land gewährleistet den Gemeinden das Recht der kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 71 Absatz 1 der Landesverfassung). Die Gemeinden regeln „ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung“.
Zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden gehören beispielsweise
- die Bauleitplanung,
- das Angebot an Kindergartenplätzen,
- die Trägerschaft für Schulen,
- die Einrichtung einer Feuerwehr,
- die Einrichtung von Friedhöfen,
- Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflichten an Straßen im Ort.
Daneben gibt es freiwillige Aufgaben wie
- kulturelle Angelegenheiten, zum Beispiel Büchereien, Gemeindehalle, Museum, Theater oder Volkshochschule,
- der Betrieb eines Schwimmbades oder einer Sportanlage,
- die Einrichtung und Pflege von Grünanlagen,
- die Verteilung von Zuschüssen an Vereine.
Landeszentrale für politische Bildung: Aufgaben von Gemeinden in Baden-Württemberg
Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen: Starke Kommunen
In Baden-Württemberg gibt es seit der Kreisreform der 1970er-Jahre 35 Landkreise. Sie sind untere staatliche Verwaltungsbehörden.
Das Gebiet der Landkreise umfasst mehrere Gemeinden. Das Landratsamt hat eine Doppelnatur: Zum einen ist es untere staatliche Verwaltungsbehörde, zum anderen Behörde des Landkreises als eigene kommunale Selbstverwaltungskörperschaft.
Die Landkreise übernehmen Aufgaben, die zwischen Gemeinden anfallen oder für die eine einzelne Gemeinde zu klein ist – etwa bei der Müllabfuhr oder bei Berufsschulen. Neben freiwilligen Aufgaben übernehmen die Landkreise auch gesetzlich bestimmte Pflichtaufgaben.
Die Bürgerinnen und Bürger wählen alle fünf Jahre einen neuen Kreistag. Der Kreistag entscheidet über alle wichtigen Kreisangelegenheiten, soweit sie aus der kommunalen Selbstverwaltung resultieren und demnach nicht die Funktion des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde betreffen.
An der Spitze der Kreisverwaltung steht in Baden-Württemberg der Landrat: Er ist Vorsitzender des Kreistags – allerdings ohne Stimmrecht – und seiner Ausschüsse, Leiter des Landratsamts sowie gesetzlicher Vertreter des Landkreises. Der Landrat wird vom Kreistag für acht Jahre gewählt.
Landeszentrale für politische Bildung: Die Landkreise in Baden-Württemberg
Die Landkreise in Baden-Württemberg:
In Baden-Württemberg gibt es neun Stadtkreise. Diese Städte gehören nicht zu einem Landkreis. Die Stadtverwaltung ist daher auch für Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zuständig, die im Landkreis das Landratsamt ist. Dies ist eine Besonderheit in Baden-Württemberg. In anderen Ländern spricht man nicht von Stadtkreisen, sondern von kreisfreien Städten.
Die Stadtkreise in Baden-Württemberg:
Die zwölf Regionalverbände in Baden-Württemberg sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit keine Behörden. Die Regionen umfassen jeweils die Gebiete mehrerer Stadt- oder Landkreise. Ein Regionalverband hat eine demokratisch legitimierte Verbandsversammlung, einen Verbandsvorsitzenden und eine Verwaltung.
Zentrale Aufgabe ist die Umsetzung der Regionalplanung nach dem Landesplanungsgesetz, welche die Gemeindegrenzen und auch die Grenzen von Landkreisen überschreitet. Dabei geht es beispielsweise um Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, Wirtschaftsförderung, Versorgung und Entsorgung, Umweltschutz und Kultur.
Die Regionalverbände in Baden-Württemberg:
Regionalverband Bodensee-Oberschwaben
Regionalverband Heilbronn-Franken
Regionalverband Hochrhein-Bodensee
Regionalverband Mittlerer Oberrhein
Regionalverband Nordschwarzwald
Regionalverband Ostwürttemberg
Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg
Regionalverband Südlicher Oberrhein
Weitere Informationen
Baden-Württemberg gliedert sich in vier Regierungsbezirke (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen). Die Regierungspräsidien stehen als Mittelbehörden zwischen den Ministerien und den unteren Verwaltungsbehörden, also den Stadt- und Landkreisen.
An der Spitze jedes Regierungsbezirks steht die vom Ministerpräsidenten ernannte Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident als Vertretung der Landesregierung auf der Ebene der Bezirke.
Die auf Landesebene auf verschiedene Ministerien verteilten Zuständigkeiten werden von den Regierungspräsidien in einer Behörde zusammengefasst, soweit sie nicht besonderen Behörden zugeteilt sind – so zum Beispiel im Falle des Statistischen Landesamts, das für ganz Baden-Württemberg zuständig ist. Bestimmte Aufgaben übernimmt ein Regierungspräsidium stellvertretend für alle anderen. So ist zum Beispiel das Regierungspräsidium Tübingen für die Themen Verbraucherschutz und Marktüberwachung in ganz Baden-Württemberg zuständig.
Die Regierungspräsidien sind Widerspruchsbehörden bei Entscheidungen der Landratsämter und übernehmen Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht.
Gemeinden, Städte und Landkreise haben sich im Land zusammengeschlossen, um sich abzustimmen und Interessen zu bündeln. Kommunale Landesverbände im Land sind:
Landkreistag Baden-Württemberg
Die Kommunalen Landesverbände vertreten die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Landesregierung, dem Landtag und der Öffentlichkeit. Die Landesverfassung gibt den Kommunalen Landesverbänden in § 71 Absatz 4 mit einem Anhörungsrecht sogar eine besondere Stellung.
Entscheidungen der Landesregierung und des Landtags werden in vielen Fällen durch die Gemeinden, Städte und Landkreise umgesetzt. Vor diesem Hintergrund hat die enge Zusammenarbeit zwischen Landesregierung und Kommunalen Landesverbänden einen hohen Stellenwert.
Landeszentrale für politische Bildung: Kommunale Landesverbände in Baden-Württemberg