Es wird verordnet auf Grund von
- § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl I 1956 Seite 920), das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist und
- § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG BW) vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 77), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103) geändert worden ist:
(1) Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (Kammern) unterstützen das Land Baden-Württemberg bei der Entgegennahme und Vorprüfung der Anträge nach der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Gastronomie- und Hotelbetriebe in Baden-Württemberg (Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe) (PDF). Sie sind Gutachterstelle im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. Die Unterstützung besteht darin, dass die Kammern die Anträge annehmen, vorprüfen und sodann die geprüften Anträge mit einer Empfehlung zur Bewilligung oder Ablehnung an die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank als bewilligende und auszahlende Stelle weiterleiten.
(2) Die Einzelheiten der Unterstützung durch die Kammern regelt die noch zu schließende Verwaltungsvereinbarung über die Begutachtung der Förderfähigkeit im Rahmen des Förderprogramms Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Kammern, vertreten durch den Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag e.V.
(3) Den Kammern wird ergänzend zu ihrer bereits nach § 1 IHKG bestehenden Zuständigkeit für die Unterstützung nach Absatz 1 die Aufgabe übertragen, die Unterstützung auch in den Fällen zu leisten, in denen die Antragstellenden keine Mitgliedsunternehmen der Kammern sind.
(1) Die Kammern üben die Unterstützung nach § 1 exklusiv für alle antragstellenden Unternehmen mit Hauptsitz in ihrem Kammerbezirk aus. Dazu gehören auch die nicht-kammerzugehörigen Unternehmen.
(2) Solange die Zuständigkeit aufgrund der Angaben des Antragstellers nicht geklärt werden kann, ist die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart für die Unterstützung nach § 1 zuständig.
(1) Die Kammern erhalten eine Kostenerstattung für die durch die Unterstützung nach § 1 entstehenden Kosten. Auf die Kostenerstattung können Abschlagszahlungen geleistet werden.
(2) Die Einzelheiten der Kostenerstattung regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 1 Abs. 2.
Die Einzelheiten des Datenschutzes regelt die Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Kammern, vertreten durch den Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag e.V.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.