Am 8. Dezember tritt die neue Corona-Verordnung Schule in Kraft. Neu sind darin die Regelungen für Schulen in Stadt- und Landkreisen mit besonders hohen Inzidenzwerten.
Am 8. Dezember tritt die neue Corona-Verordnung Schule in Kraft. Neu sind darin die Regelungen für Schulen in Stadt- und Landkreisen mit besonders hohen Inzidenzwerten. Ziel der Neuregelung ist, im Einzelfall einen Wechselbetrieb zwischen Präsenzunterricht und Fernunterricht zu ermöglichen.
Die Regelungen im Überblick:
- Der Übergang in einen Wechselbetrieb ist nur dann möglich, wenn sowohl in dem Stadt- oder Landkreis die Inzidenz über 200 je 100.000 Einwohner liegt als auch das örtlich zuständige Gesundheitsamt für die Gemeinde, in der die Schule liegt, ein besonderes Infektionsgeschehen feststellt. Maßgebliche Grundlage ist in jedem Fall die ausdrückliche Feststellung durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
- Damit ist jedoch kein Automatismus verbunden: Die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Weise auf einen Wechselbetrieb umgestellt wird, trifft die Schulleitung. Erforderlich ist darüber hinaus sowohl das Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (das Staatlichen Schulamt oder das Regierungspräsidium) als auch des zuständigen Gesundheitsamtes. Mit beiden Stellen muss vor einem Übergang in den Wechselunterricht Kontakt aufgenommen und deren Einverständnis eingeholt werden.
- Wechselunterricht ist möglich für die Klassenstufen 8 und höher.
- Ausdrücklich ausgenommen vom Wechselunterricht sind die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10, die im laufenden Schuljahr ihre Abschlussprüfung ablegen werden, ebenso wie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe, die Abschluss- und Prüfungsklassen der beruflichen Schulen sowie die Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.
- Im Wechselbetrieb sollen mindestens 50 Prozent des Unterrichtsumfangs nach Stundentafel im Präsenzunterricht erbracht werden. Bei der Organisation des Wechselunterrichts ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler jeweils längstens eine Woche im Fernunterricht sind und danach wieder im Präsenzunterricht.
Im Rahmen der so genannten „Hotspot-Strategie“ des Landes werden darüber hinaus die Gesundheitsämter ab einer 7-Tages-Inzidenz von 200 je 100.000 Einwohnern pro Woche und gleichzeitig diffusem Infektionsgeschehen für die Stadt- und Landkreise per Allgemeinverfügung regeln, dass die öffentlichen und privaten Sportstätten und Schwimmbäder auch für den Schulsport zu schließen sind.
Darüber hinaus wurden in der neuen Corona Verordnung Schule die Regelungen zum Zutritts- und Teilnahmeverbot angepasst. Aufgrund der landesweit neuen Quarantänebestimmungen verringert sich auch in Schulen die Dauer des Zutritts- und Teilnahmeverbots nach Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person von 14 auf 10 Tage.
Gesundheitsbestätigungen in Schulen und Kitas nicht mehr erforderlich
Neu ist außerdem, dass eine Erklärung der Erziehungsberechtigten zum Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler an Schulen sowie in Kitas nicht mehr verlangt wird. Diese Selbsterklärung, die zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich gebracht hatte, ist zwischenzeitlich aufgrund der bestehenden Regelungen für Ein- und Rückreisende entbehrlich und muss somit nach den Weihnachtsferien nicht mehr erneut vorgelegt werden. Die Corona-Verordnung Schule sowie die Corona Verordnung Kita wurden entsprechend angepasst.
Kultusministerium: Corona-Verordnung Schule
Kultusministerium: Corona-Verordnung Kita
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb
Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg
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