Das Land ermöglicht jetzt mehr bei der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit – und stellt gleichzeitig sicher, dass der Infektionsschutz gewahrt bleibt. Die entsprechende Corona-Verordnung ist am 1. Juli in Kraft getreten.
Die Landesregierung ermöglicht jetzt mehr bei der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit – und stellt gleichzeitig sicher, dass der Infektionsschutz gewahrt bleibt. Bislang waren Angebote ohne vorherige Anmeldung nur in sehr beschränkten Umfang zugelassen. In der „Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit“, die am heutigen 1. Juli in Kraft trifft, ist mehr möglich – in allen Inzidenzstufen.
Regelungen der neuen Verordnung
- So erhalten die Träger der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit die Möglichkeit, sich zu entscheiden, ob sie ihr Angebot an getestete, genesene oder geimpfte Personen („3G-Nachweis“) richten oder ob sie auf entsprechende Nachweise verzichten. Danach richtet sich dann die zulässige Personenzahl. Bei Inzidenzen bis 10 sind zum Beispiel Angebote möglich mit bis zu 360 Personen (mit 3G-Nachweis) oder mit bis zu 60 Personen (ohne 3G-Nachweis). Bei Inzidenzen von 10 bis 35 sind Angebote möglich mit bis zu 180 Personen (mit 3G-Nachweis) oder mit bis zu 48 Personen (ohne 3G-Nachweis). Auch bei Inzidenzen über 50 sind noch Angebote möglich mit bis zu 60 Personen (mit 3G-Nachweis) oder mit bis zu 18 Personen (ohne 3G-Nachweis).
- Für mehrtägige Angebote sind Nachweise über Testungen, Genesung oder erfolgte Impfung verpflichtend vorgeschrieben – ähnlich wie an der Schule. Die gemeinschaftliche Übernachtung wird in allen Inzidenzstufen ermöglicht.
- Zulassung der Notbetreuung an Schulen in Abhängigkeit von der Inzidenzstufe: Bislang waren bei der Notbetreuung an Schulen in der unterrichtsfreien Zeit pro Angebot und Schule 18 Beteiligte zugelassen, jetzt sind in der Inzidenzstufe 4 18, in der Inzidenzstufe 3 36, in der Inzidenzstufe 2 48 und in der Inzidenzstufe 1 60 Personen als Beteiligte pro Schule gestattet.
- Regelung zur Kohortenbildung in Abhängigkeit von der Inzidenzstufe: Bislang mussten bei den Angeboten zur Reduzierung der potentiellen direkten Kontaktpersonen feste Untergruppen (Kohorten) von 30 Personen gebildet werden. Jetzt erhöht sich die Zahl auf 36 und die Gruppenbildung findet in den Inzidenzstufen 4 bis 2 erst ab der 37. beteiligten Person sowie in der Inzidenzstufe 1 erst ab der 61. beteiligten Person statt.
- Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus verschiedenen Landkreisen in allen Inzidenzstufen.
Klarstellung der Regelungen zu Testnachweisen
„Viele Monate waren Kinder und Jugendliche isoliert und mussten beim Homeschooling ohne ihre Altersgenossen auskommen und durften privat nur wenige Freundinnen und Freunde treffen“, sagte Sozialminister Manne Lucha. „Sie brauchen jetzt Kontakt und Abwechslung. Gleichzeitig gibt es bei Kindern und Jugendlichen noch weitgehend keinen Impfschutz und auch Abstandsregelungen werden in dieser Altersgruppe nicht immer zuverlässig eingehalten. Wir müssen aber auch sie vor Infektionen schützen.“
Die Dachorganisationen der Jugendverbände haben das Sozialministerium im Vorfeld um eine Klarstellung der Regelungen zu den Testnachweisen gebeten. „Diesem Wunsch haben wir entsprochen“, sagte Minister Lucha. „Zum einen gilt ein zu Beginn eines Angebots erbrachter Nachweis als erster Test für diese Woche. Zum anderen ist der letzte Nachweis per Schnelltest spätestens 72 Stunden vor Ende eines Angebots zu erbringen. Damit stellen wir sicher, dass ein falsch positiver Test mittels eines PCR-Tests vor Ende eines Angebots überprüft werden kann.“
Öffnungen in diesem Bereich mit großer Vorsicht
Trotz sinkender Inzidenzen und des Fortschritts der Impfungen der Erwachsenen ist die Pandemie noch nicht vorbei. Die zunehmende Verbreitung der Delta-Variante in Baden-Württemberg verpflichtet zu einem besonderen Augenmerk auf jene Bevölkerungsgruppen, die nicht durch Impfungen geschützt werden können. Denn aktuell treten rund 30 Prozent aller Neuinfektionen in der Altersgruppe der Null- bis Neunzehnjährigen auf. Für Personen unter 12 Jahren ist noch immer kein Impfstoff zugelassen und die Ständige Impfkommission empfiehlt für Personen von 12 bis 18 Jahren nur bei Vorliegen von Vorerkrankungen eine Impfung gegen Corona, so dass bei den Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit nicht von einer Wirkung der Herdenimmunität ausgegangen werden kann.
„Diesem pandemiebedingten Spannungsfeld tragen wir in unserer neuen Corona-Verordnung Rechnung. Die Träger der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit, aber auch die Familien, haben einen Anspruch darauf, dass wir durch unsere Vorgaben einen wirksamen Infektionsschutz gewährleisten – gerade in den Sommerferien“, sagte Minister Manne Lucha. „Entsprechend müssen wir bei Öffnungen in diesem Bereich mit großer Vorsicht vorgehen.“ Wenn es im Rahmen eines Angebots zu einem positiven Verdachtsfall komme, müsse sichergestellt sein, dass möglichst wenige Personen als direkte Kontaktperson gelten und diese sich absondern müssen.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
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