Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten ab Mittwoch, 24. November 2021, zusätzliche Einschränkungen.
Zum 24. November 2021 schärft Baden-Württemberg die Corona-Regelungen nach. Die weiter steigenden Infektionszahlen und die steigende Zahl der Menschen, die mit COVID-19 intensivmedizinisch betreut werden müssen, erfordern weitergehende Maßnahmen zum Infektionsschutz. Daher setzen wir nicht nur die Maßnahmen, auf die sich Bund und Länder am 18. November 2021 geeinigt haben, um, sondern gehen drüber hinaus.
Wir erweitern den bisherigen Stufenplan um eine weitere Stufe. Die neue „Alarmstufe II“ gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten oder ab Erreichen oder Überschreiten einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 6.
Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wird gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern herabgesetzt, nämlich in der Warnstufe auf 1,5 und in der Alarmstufe auf 3. Die Schwellenwerte für die Belegung der Intensivbetten von 250 beziehungsweise 390 bleiben unverändert.
Neue Regelungen in der Alarmstufe
- In folgenden Bereichen gilt generell die 2G-Regelung:
- Weihnachtsmärkte
- Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
- Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.
- Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb.
- Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.
- Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.
Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg Stand 23. November 2021 bei 510 liegt, gilt die neue Alarmstufe II unmittelbar ab Mittwoch, 24. November 2021.
Zusätzliche Regelungen der Alarmstufe II
- 2G+ Regelung – genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen – in folgenden Bereichen:
- Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen.
- Weihnachtsmärkte. Zudem dürfen hier nur 50 Prozent der üblichen Besucherzahl eingelassen werden.
- Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
- Diskotheken und Clubs.
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Begrenzung der Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen
Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:
- In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen der Kapazität. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenobergrenze und keine Kapazitätsbeschränkungen.
- In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In einer Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.
In beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle, wie beispielsweise ein dringend notwendiger Arztbesuch. In diesen Ausnahmefällen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.
Kontrollpflichten von Nachweisen verschärft
Die neue Corona-Verordnung stellt zudem nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Test- oder Genesenennachweise sind in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorzulegen. Impfnachweise sind in digital auslesbarer Form vorzulegen.
Pressemitteilung vom 25. November 2021: Gelber Impfpass reicht künftig nicht mehr aus
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen weiter keinen Testnachweis vorlegen und sind von den Zugangs- und Teilnahmeverboten ausgenommen. Jedoch gilt diese Ausnahme nun nur noch für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre. Zudem gilt die Ausnahme generell nicht für Clubs, Diskotheken und Saunen.
Schwangere und stillende Personen sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht und den Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Weitere Maßnahmen in besonders betroffenen Kreisen
Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen und weitere Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen während der geltenden Alarmstufe II die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt.
In diesen Landkreisen gilt im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, 2G.
Abholangebote und Lieferdienste – einschließlich solcher des Online-Handels – sind weiterhin uneingeschränkt möglich.
- Apotheken
- Ausgabestellen der Tafeln
- Babyfachmärkte
- Bäckereien
- Banken und Sparkassen
- Baumärkte
- Baumschulen
- Blumenfachgeschäfte
- Drogerien
- Futtermittelmärkte
- Gartenmärkte
- Gärtnereien
- Getränkemärkte
- Großhandel
- Hofläden
- Hörgeräteakustiker
- Konditoreien
- Lebensmittelhandel (Supermärkte) einschließlich der Direktvermarktung (Hofläden)
- Metzgereien
- Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse
- Optiker
- Orthopädieschuhtechniker
- Poststellen und Paketdienste
- Reformhäuser
- Raiffeisenmärkte
- Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr
- Reinigungen
- Sanitätshäuser
- Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
- Supermärkte
- Tankstellen
- Tierbedarfsmärkte
- Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume
- Waschsalons
- Wochenmärkte
In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft, etwa eine Beherbergungsstätte oder ein Wohnheim, nur mit triftigem Grund verlassen.
- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
- Allein ausgeübte körperliche Betätigung wie spazieren gehen, joggen oder ähnliches. Dazu dürfen jedoch keine Sportanlagen genutzt werden.
- Besuch von Veranstaltungen wie
- Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
- Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.
- Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive.
- Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen.
- Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.
- Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen.
- Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, etwa Gassi gehen, Fütterung von Tieren im Stall.
Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.
Die Regelungen in der Übersicht (PDF)
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Dranbleiben-BW: Informationen zur Impfung sowie Vor-Ort-Termine
Für Fragen rund um die Impfungen in Baden-Württemberg können sich Bürgerinnen und Bürger auch an die Corona-Hotline des Landes wenden. Diese ist unter der 0711/410-11160 montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr erreichbar und steht für Fragen in Deutsch, Englisch, Türkisch, Arabisch und Russisch zur Verfügung.
Die aktuellen Corona-Zahlen für Baden-Württemberg
Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg
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