Mit Änderungen an der Corona-Verordnung Schule werden die Maßnahmen zum Infektionsschutz an den Schulen für den Fall verschärft, dass die Pandemiestufe 3, also eine landesweite 7-Tages-Inzidenz von 35 und mehr Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, ausgerufen wird.
Das Kultusministerium hat die Schulen am Donnerstag, 15. Oktober 2020, über die Anpassung der Corona-Verordnung Schule an das dynamische Infektionsgeschehen informiert. Mit den Änderungen an der Corona-Verordnung Schule werden die Maßnahmen zum Infektionsschutz an den Schulen für den Fall verschärft, dass die Pandemiestufe 3, also eine landesweite 7-Tages-Inzidenz von 35 und mehr Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, ausgerufen wird. Nur dann und nur unter diesen Vorzeichen gelten die entsprechenden Maßnahmen.
Maskenpflicht auch im Unterricht
Für diesen Fall sieht die Verordnung des Kultusministeriums unter anderem vor, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung ab Klasse 5 in den weiterführenden Schulen sowie in den beruflichen Schulen auch auf den Unterricht ausgeweitet wird. „Das allgemein dynamische Infektionsgeschehen kann es erforderlich machen, dass wir an den Schulen die Schutzmaßnahmen für Lehrerinnen und Lehrer sowie für Schülerinnen und Schüler anpassen“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. Sie fügt hinzu: „Wir kommen nur gemeinsam durch diese Pandemie. Deshalb unterstützen wir die Schulen und geben ihnen frühzeitig wichtige Informationen an die Hand. So passen wir unsere Verordnungen an das Infektionsgeschehen an, reagieren aber auch bei unseren Hygienehinweisen und aktualisieren diese entsprechend neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.“
Betretungsverbot für Lehrkräfte, die sich weigern, eine Maske zu tragen
Eine weitere Änderung in der Corona-Verordnung Schule besteht darin, dass ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Lehrkräfte und andere Personen aufgenommen wurde, die entgegen der rechtlichen Vorgaben keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler sowie für Personen, die aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen keine Maske tragen können. Lehrkräfte, die sich weigern den Vorgaben der Verordnung nachzukommen und keine Maske tragen, verletzen dann ihre Dienstpflicht. Sie dürfen das Schulgelände nicht betreten bzw. müssen dieses verlassen und sind dem zuständigen Regierungspräsidium zu melden. Wollen Schülerinnen und Schülern keine Maske tragen, so soll die Schule pädagogisch angemessen vorgehen, um die Maskenpflicht auf dem Schulgelände durchzusetzen. Sofern pädagogische Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, können die Schulen auch auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, insbesondere einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht, zurückgreifen.
Die Verordnung legt weiterhin fest, dass die Nutzung der Schulen für außerschulische Zwecke eingeschränkt wird und dass außerunterrichtliche Veranstaltungen bei Ausrufung der Pandemiestufe 3 ausgesetzt werden. Für den Sportunterricht gilt, dass Kontaktsportarten sowie alle Betätigungen, für die ein unmittelbarer Kontakt erforderlich ist, nicht erlaubt sind. Wenn das Landesgesundheitsamt die erhöhte 7-Tages-Inzidenz feststellt, werden die Schulen vom Kultusministerium gesondert darüber informiert. Unabhängig von den Änderungen an der Corona-Verordnung gilt, dass Stadt- und Landkreise aufgrund einer lokal höheren 7-Tages-Inzidenz von über 50 Neuninfektionen je 100.000 Einwohner über Allgemeinverfügungen auch darüber hinausgehende Regelungen für Schulen treffen können. Diese sind zusätzlich zu beachten.
Schulen erhalten Handreichung zum Umgang mit Maskenpflicht
Aufgrund der Änderungen in der Corona-Verordnung in Bezug auf die Maskenpflicht hat das Kultusministerium auch die Hygienehinweise überarbeitet und an den aktuellen Stand der Verordnung angepasst. Ebenfalls angepasst wurden dabei die Regelungen zum Lüften. Hierzu hat das Umweltbundesamt eine Handreichung erarbeitet, die ein Stoßlüften alle 20 Minuten für drei bis fünf Minuten empfiehlt. An diesen aktuellen wissenschaftlichen Stand wurden die Hygienehinweise angepasst. Mit dem heutigen Schreiben haben die Schulen außerdem eine Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen erhalten. In der Handreichung wird zum Beispiel geklärt, dass das Lehrerzimmer als Begegnungsfläche zu sehen ist und die Maskenpflicht dort ebenfalls gilt und wie mit Ausnahmen von der Maskenpflicht umzugehen ist.
Kultusministerium: Corona-Verordnung Schule
Kultusministerium: Fragen und Antworten zum Schulbetrieb im Schuljahr 2020/2021
Pressemitteilung vom 8. Juli 2020: Unterricht unter Pandemiebedingungen im neuen Schuljahr
Aktuelle Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg
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