Das Kultusministerium hat die Maskenpflicht an Schulen gelockert. Sie gilt nicht während der Pause im Freien, solange der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten wird. Auch in Prüfungssituationen gibt es Lockerungen. Zudem ist die außerschulische Nutzung der Schulen wieder möglich.
Seit der Ausrufung der dritten Pandemiestufe gelten an den Schulen an diese Stufe angepasste Maßnahmen zum Infektionsschutz. Zentrale Maßnahme ist, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab Klasse fünf in den weiterführenden Schulen sowie in den beruflichen Schulen auch auf den Unterricht ausgeweitet wurde. „Uns haben in den vergangenen Tagen zahlreiche Rückmeldungen aus den Schulen und seitens der Eltern erreicht, dass diese dauerhafte Maskenpflicht eine besondere Belastung für die Schülerinnen und Schüler aber auch für die Lehrkräfte darstellt. Das können wir gut nachvollziehen. Deshalb haben wir die Regelungen nun dahingehend angepasst, dass während der Pause im Schulhof, also außerhalb des Schulgebäudes im Freien, die Maske abgenommen werden darf, sofern der Abstand zu anderen Personen mindestens 1,5 Meter beträgt“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann und ergänzt: „Wir reagieren damit auf nachvollziehbare und berechtigte Rückmeldungen aus der schulischen Praxis. Darüber stellen wir nochmals in der Verordnung klar, dass die Maskenpflicht selbstverständlich nicht beim Essen und Trinken gilt.“
Lockerungen bei Maskenpflicht auch in Prüfungssituationen
Ebenfalls wird bestimmt, dass in den Zwischen- und Abschlussprüfungen auf das Tragen der Maske verzichtet werden kann, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. „Dadurch wollen wir der besonderen Prüfungssituation Rechnung tragen und Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler verhindern, die unter den besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie ihre Prüfungen ablegen“, erläutert Eisenmann. Wichtig sei die Beachtung des Abstandsgebots.
Außerschulische Nutzung der Schulen wieder möglich
Das Kultusministerium nutzt die Rückmeldungen aus der Praxis zudem in einem weiteren Punkt, um möglichst rasch für Optimierungen der bestehenden Regelung zu sorgen. Die in der aktuellen Corona Verordnung Schule für die Pandemiestufe 3 zunächst ausgesprochene Untersagung der Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke wurde von verschiedenen Seiten als zu weitgehend empfunden, da diese Regelung beispielsweise für zahlreiche Musikschulen oder Volkshochschulen faktisch bedeutet, dass sie keine schulischen Räume mehr nutzen dürfen. „Mir ist es ein persönliches Anliegen, dass wir die wertvolle Arbeit unserer außerschulischen Partner nicht unnötig erschweren. Diese sind häufig auf die schulischen Räume angewiesen. Deshalb kehren wir nun wieder zur alten Regelung zurück und ermöglichen weiter die außerschulische Nutzung von Schulen unter strengen Hygieneauflagen“, sagt Ministerin Eisenmann.
Das bedeutet, dass hier wieder die Regelungen gelten, die bereits vor der Pandemiestufe 3 galten (Paragraph 5 Corona-Verordnung Schule). Entsprechend ist die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist.
Kultusministerium: Corona-Verordnung Schule
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