Die neue Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst enthält weitere Erleichterungen für Geimpfte und Genesene. So darf in Lernräumen in und außerhalb der Bibliotheken die Maskenpflicht aufgehoben werden, wenn Lerngruppen ausschließlich aus geimpften oder genesenen Studierenden bestehen.
Die verlängerte Corona-Verordnung für den Studienbetrieb in Baden-Württemberg sieht weitere Erleichterungen vor. So können die Hochschulen für abgetrennte Lernräume auf die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken verzichten, wenn Lerngruppen ausschließlich aus geimpften und genesenen Studierenden diese Räume nutzen möchten. „Schritt für Schritt kommen wir zu mehr Normalität auf dem Campus“, sagte Wissenschaftsministerin Theresia Bauer. „Das ist ein weiteres gutes Zeichen zum Start des Wintersemesters. Die Studierenden freuen sich drauf, dass es nach drei langen Online-Semestern jetzt endlich wieder richtig los geht auf ihrem Campus.“
Laut der zum 15. Oktober 2021 in Kraft getretenen Verordnung kann die Hochschulleitung in einzelnen abgetrennten Räumen, auch in Bibliotheken, für Lerngruppen Ausnahmen von der sonst auf dem Campus geltenden Maskenpflicht zulassen. Voraussetzung ist, dass sichergestellt werden kann, dass alle im Raum Anwesenden einen vorhandenen Impf- oder Genesenenstatus (2G) nachweisen.
3G-Regelung gilt grundsätzlich weiterhin
Für die Hochschulleitungen kommt zudem die Erleichterung, dass das Modellprojekt „3G-Stichprobenkontrollen“, das bisher auf Lehrveranstaltungen beschränkt war, nun auf die Nutzung studentischer Lernräume außerhalb von Bibliotheken erstreckt werden kann. Damit wird dem Wunsch der Hochschulleitungen entsprochen, um die Kontrollen zu vereinfachen.
Generell hält die neue Corona-Verordnung Studienbetrieb an den 3G-Regeln fest: Im Studienbetrieb gilt grundsätzlich die Vorgabe, dass Studierende und Lehrende geimpft, genesen oder getestet (3G) sein müssen. Die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise können im Rahmen von Modellvorhaben pragmatisch anhand von Stichproben oder mit Hilfe digitaler Lösungen überprüft werden.
Die 3G-Regelung ist in der jetzigen Phase der Pandemie notwendig, damit die Hochschulen weite Teile ihres Angebots wieder in Präsenz anbieten können und die Studierenden sich vor Ort treffen, gemeinsam austauschen und lernen können. Die Hochschulen, die bereits in den Vorlesungsbetrieb gestartet sind, berichten unisono, dass von den Studierenden für die Regelungen großes Verständnis aufgebracht werde – eben weil sie das Studieren in Präsenz möglich machen. So können auch etliche Lehrveranstaltungen ohne die Einhaltung eines Mindestabstands als Regelangebot stattfinden. Sofern der übliche Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird, besteht in Lehrveranstaltungen Maskenpflicht.
Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst
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Informationen zur Corona-Impfung
Paul-Ehrlich-Institut: COVID-19 Impfstoffe
Bundesministerium für Gesundheit: Corona-Schutzimpfung
München Klinik: Faktencheck zur Corona-Impfung
Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung: Fragen und Antworten
Correctiv.org: Corona-Impfung – Die häufigsten Behauptungen im Faktencheck
Redaktionsnetzwerk Deutschland: 5 Corona-Impfmythen im Faktencheck