Wer falsche Kontaktdaten angibt, kann künftig mit einem Bußgeld belangt werden. Bei lokal starkem Infektionsgeschehen kann es zudem zu Einschränkungen bei privaten Feiern kommen. Hier haben wir alle Informationen für Sie zusammengestellt.
Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 29. September passen wir die Corona-Verordnung des Landes an. Die Änderungen treten ab dem 11. Oktober 2020 in Kraft.
In der Gastronomie geben manche Gäste immer wieder falsche Kontaktdaten an. Dies verhindert, dass das Gesundheitsamt bei einer Infektion die Kontakte schnell und sicher nachverfolgen kann. Zudem gefährden sich diese Personen selbst und andere, wenn sie nicht über eine mögliche Infektion informiert werden können. Eine Abklärung durch einen PCR-Test ist dann nicht möglich und die Infektion kann in der Familie, dem Freundeskreis sowie unter Kolleginnen und Kollegen weitergetragen werden. Das Gefährdet vor allem Menschen, die zur Risikogruppe gehören.
Dieses Verhalten ist verantwortungslos, da es den Behörden erschwert, durch eine effiziente Kontaktnachverfolgung die Pandemie weiter einzudämmen und die Infektionszahlen unter Kontrolle zu halten. Daher hat sich die Ministerpräsidentenkonferenz darauf verständigt, Personen, die falsche Angaben machen, mit einem Bußgeld zu belegen. Wer sich weigert, seine Kontaktdaten richtig und komplett anzugeben, darf das gastronomische Angebot, das Geschäft oder die Veranstaltung nicht besuchen beziehungsweise die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen.
Lokale Einschränkungen beim steigenden Infektionszahlen
Die Ministerpräsidentenkonferenz hat zudem beschlossen, bei einem starken lokalen Infektionsgeschehen vor Ort die Maßnahmen zum Infektionsschutz zu verstärken. Dies betrifft vor allem private Veranstaltungen. Denn es kommt gerade auf privaten Veranstaltungen und Familienfeiern immer wieder zu zahlreichen Ansteckungen – zu sogenannten „Superspreading-Events“. Da bei vielen die Erkrankung nur mit milden Symptomen oder gar ohne Symptome verläuft und infizierte Personen auch schon bis zu 48 Stunden vor den ersten Symptomen ansteckend sind, sind Veranstaltungen mit engen Kontakten zu vielen Menschen besonders gefährdend.
Sollte die 7-Tage-Inzidenz – also wie viele Neuinfektionen es pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen gibt – in einem Stadt- oder Landkreis auf über 35 steigen, gibt es vor Ort weitere Einschränkungen. Dann gilt für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen eine Obergrenze von maximal 50 Teilnehmern. Für private Feiern in privaten Räumen wird empfohlen, nicht mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu feiern.
Wird die 7-Tages-Inzidenz von 50 überschritten, wird die Teilnehmerzahl bei Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen auf 25 Teilnehmende beschränkt werden. Für private Räume gilt dann die Empfehlung von maximal zehn Personen.
Diese regional umzusetzenden Infektionsschutzmaßnahmen können allerdings nicht über die allgemeine Corona-Verordnung des Landes geregelt werden, sondern durch Allgemeinverfügungen der zuständigen Gesundheitsbehörden in den Städten und Kreisen auf der Grundlage eines Erlasses des Ministeriums für Soziales und Integration. Über die aktuell geltenden Allgemeinverfügungen informieren wir auf Baden-Württemberg.de, über unseren Twitterkanal und über unseren Messenger-Dienst so früh wie möglich. Lokale Informationen finden Sie auch bei Ihrer Kommune.
Sollten Sie eine Feier planen empfiehlt es sich daher, die aktuellen Zahlen und die Bekanntmachungen über Allgemeinverfügungen in Ihrem Stadt- oder Landkreis zu beobachten. Die aktuellen Zahlen veröffentlichen wir täglich aktuell auf Baden-Württemberg.de.
Diese Maßnahmen sind unabhängig von der Ausrufung der 2. Pandemiestufe am 6. Oktober 2020, die vor allem administrative Auswirkungen hat.
Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten und den möglichen Bußgeldern
Die Kontaktdaten müssen in gastronomischen Betrieben wie Restaurants, Kneipen, Bars, Gasthäusern etc. sowie bei öffentlichen Veranstaltungen durch den Betreiber beziehungsweise Veranstalter erfasst werden.
Zudem gilt die Datenerfassung in folgenden Einrichtungen: In Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbibliotheken, Archive und Studierendenwerke, Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums, Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen, sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 Corona-Verordnung aufgeführt, öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios sowie medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen, Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, Beherbergungsbetriebe, Messen, Ausstellungen sowie Kongresse und Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 Gewerbeordnung betrieben werden.
Dies ist § 14 der Corona-Verordnung geregelt.
Ja, es müssen die Daten von allen anwesenden Personen erhoben werden. Die Erhebung nur von einzelnen Anwesenden ist nicht ausreichend und stellt einen Verstoß gegen § 6 Absatz 1 der Corona-Verordnung dar, der auch mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Nein, die Vorlage eines Ausweises kann nicht verlangt werden.
Es gibt eine Pflicht zur Datenerhebung. Das bedeutet, der Gastwirt, Veranstalter beziehungsweise Betreiber – also die nach § 14 der Corona-Verordnung zur Datenerhebung Verpflichteten – müssen kontrollieren, ob die Angaben des Gastes, Kunden oder Besuchers vollständig und – im Falle der handschriftlichen Angabe – leserlich sind. Bei offensichtlich unrichtigen – also klar erkennbare Fantasienamen – oder unvollständigen Daten, hat der zur Datenerhebung Verpflichtete zumindest nachzufragen. Unterlässt er dies vorsätzlich oder fahrlässig, liegt ein Verstoß gegen die Datenerhebungspflicht vor, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Weitergehende Kontrollpflichten bestehen nicht.
Das Bußgeld muss zunächst einmal derjenige zahlen, der unrichtige Daten angibt, dies ist in aller Regel der Gast, Kunde oder der Besucher einer Veranstaltung. Im Einzelfall kann sich auch der nach § 14 der Corona-Verordnung zur Datenerhebung Verpflichtete ordnungswidrig verhalten, wenn er bei offensichtlich falschen, etwa erkennbaren Fantasienamen, oder unvollständigen Angaben seiner Pflicht zur Datenerhebung nicht nachkommt.
Für die Datenverarbeitung ist der nach § 14 der Corona-Verordnung zur Datenerhebung Verpflichtete verantwortlich, also der Gastwirt, Veranstalter, Ladenbetreiber beziehungsweise Anbieter einer Dienstleistung. Dieser darf die Daten nur an die zuständige Behörde und nur zu Zwecken des Infektionsschutzes herausgeben. Aufsichtsbehörde ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Dieser ist auch der Ansprechpartner, wenn es zu Datenschutzverstößen kommt.
Ja. Innerhalb von Gaststätten muss überall eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, es sei denn man sitzt auf seinem Platz.
In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass viele Personen falsche oder unvollständige Kontaktdaten angegeben haben. In diesen Fällen konnte das Gesundheitsamt die Kontakte bei einer Infektion die Kontakte nicht schnell und sicher ermitteln. Dadurch gefährden sich diese Personen selbst und andere, wenn sie nicht über eine mögliche Infektion informiert werden können. Eine Abklärung durch einen PCR-Test ist dann nicht möglich und die Infektion kann in der Familie, dem Freundeskreis sowie unter Kolleginnen und Kollegen weitergetragen werden. Das gefährdet vor allem Menschen, die zur Risikogruppe gehören.
Dieses Verhalten ist verantwortungslos, da es den Behörden erschwert, durch eine effiziente Kontaktnachverfolgung die Pandemie weiter einzudämmen und die Infektionszahlen unter Kontrolle zu halten.
Wir haben seit Einführung der Regelung im Mai auf Eigenverantwortlichkeit gesetzt. Auch wenn sich die Menschen im Land weit überwiegend sehr verantwortungsbewusst verhalten, sind an der einen oder anderen Stelle zusätzliche auf Sanktionen notwendig. Denn diese Maßnahmen dienen dazu, weitergehende Beschränkungen, wie dies in anderen Staaten der Fall ist, zu vermeiden. Die Einschränkungen des Alltages und die Belastungen für die Wirtschaft im Land möchten wir so niedrig wie möglich halten.
Fragen und Antworten zu möglichen Einschränkungen bei privaten Feiern
Sollte die 7-Tage-Inzidenz – also wie viele Neuinfektionen es pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen gibt – in einem Stadt- oder Landkreis auf über 35 steigen, gibt es vor Ort weitere Einschränkungen. Dann gilt für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen eine Obergrenze von maximal 50 Teilnehmern. Für private Feiern in privaten Räumen wird empfohlen, nicht mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu feiern. Wird die 7-Tages-Inzidenz von 50 überschritten, wird die Teilnehmerzahl bei Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen auf 25 Teilnehmende beschränkt werden. Für private Räume gilt dann die Empfehlung von maximal zehn Personen.
Die zuständigen Behörden in den jeweiligen Kommunen beziehungsweise Stadt- und Landkreise sind die Ordnungsämter und Gesundheitsämter.
Die 7-Tage-Inzidenz gibt an, wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner sich in einem bestimmten Gebiet insgesamt in den vergangen sieben Tagen angesteckt haben. In Baden-Württemberg legen wir hierfür die Stadt- und Landkreise zu Grunde.
Wenn Sie eine Feier planen, sollten Sie das aktuelle Infektionsgeschehen in Ihrem Stadt- oder Landkreis im Vorfeld im Auge behalten. Sie finden diese Information immer tagesaktuell auf Baden-Württemberg.de. Sollte die Inzidenz von 35 beziehungsweis 50 überschritten werden, ergreifen die zuständigen Behörden vor Ort die notwenigen Maßnahmen und verkünden die entsprechenden Beschränkungen. Die Behörden handeln entsprechend den Möglichkeiten vor Ort so schnell wie möglich. Wir informieren zudem frühestmöglich darüber auf Baden-Württemberg.de, unseren Newsletter, unseren Twitterkanal und über unseren Messenger-Dienst. Informieren Sie sich bitte auch bei Ihrer Kommune über mögliche Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Aufgrund einer von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden auf Grundlage von § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlassenen Allgemeinverfügung zur Einschränkung von Veranstaltungen gibt es keinen Anspruch auf Ersatz der „Ausfallkosten“.
Es wird dringend empfohlen, die Feier in diesem Fall nicht in einem anderen Stadt- oder Landkreis auszurichten. Die verbindliche Regelung im Einzelfall bleibt jedoch den zuständigen Behörden vor Ort vorbehalten. Hier gilt: Nicht alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, sollte getan werden. Letztlich geht es auch darum sich selbst und seine Gäste vor einer möglichen Infektion zu schützen und das Virus nicht weiter zu verbreiten.
Die Regelungen für Beschränkungen von Feierlichkeiten gelten für das Gebiet, in welchem die 7-Tage-Inzidenz über 35 liegt. überschritten sind. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Feier den Beschränkungen unterliegt, auch dann wenn am Wohnort dieser Wert nicht überschritten ist.
Die Gäste, die aus einem Gebiet kommen, in dem die 7-Tage-Inzidenz höher als 35 ist, sollten nach Möglichkeit auf einen Besuch der Veranstaltung verzichten. Verbindliche Regelungen hierzu sind jedoch den hierfür zuständigen Behörden vor Ort im Einzelfall vorbehalten. Letztlich geht es auch darum sich selbst und seine Gäste vor einer möglichen Infektion zu schützen und das Virus nicht weiter zu verbreiten.
Manche Städte in Baden-Württemberg begründen einen Stadtkreis und gehören nicht dem jeweiligen Landkreis an, wie etwa die Stadt Karlsruhe, die ein Stadtkreis ist und nicht dem Landkreis Karlsruhe angehört. Ausschlaggebend ist grundsätzlich der Wert an dem Ort der Feierlichkeit. Diese Werte veröffentlichen wir tagesaktuell auf Baden-Württemberg.de. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die zuständigen Behörden vor Ort auch die Teilnahme an Feierlichkeiten für Besucher aus Landkreisen, in denen ein Grenzwert überschritten wurde, untersagen.
Verbindliche Regelungen hierzu sind den zuständigen Behörden vorbehalten. Generell gilt jedoch: Wer in einem Land- oder Stadtkreis wohnt, in welchem ein Grenzwert überschritten ist, sollte nach Möglichkeit auf alle nicht notwendigen Zusammentreffen mit anderen Menschen verzichten.
Sobald die 7-Tage-Inzidenz wieder unter den jeweiligen Grenzwert von 50 beziehungsweise 35 gefallen ist, werden die zuständigen Behörden vor Ort die jeweiligen Beschränkungen wieder aufheben. Wie schnell dies erfolgt, hängt von den Gegebenheiten vor Ort ab und wird sich in Regel auch danach richten, wie stark der Grenzwert zuvor überschritten wurde.
Für Restaurants, Bars, Gaststätten etc. gilt zum 30. September 2020 die Maskenpflicht für Gäste beim Betreten, am Buffet und immer wenn sich der Gast nicht an seinem Platz befindet. Dies regelt die Corona-Verordnung in § 3, Absatz 1, Nr. 7.
Nach Sinn und Zweck der Regelung besteht diese Pflicht jedoch bei geschlossenen Gesellschaften nicht, wenn sich die Gäste der geschlossenen Gesellschaft abgegrenzt von den sonstigen Gästen der Gaststätte aufhalten. Sobald die Gäste der geschlossenen Gesellschaft jedoch in Kontakt mit den übrigen Gästen kommen, greift die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wenn also die normalen Gäste und die Gäste der geschlossen Gesellschaft dieselben sanitären Anlagen nutzen, gilt dort und auf den gemeinsamen Wegen die Maskenpflicht.
Ja, tanzen ist wieder erlaubt. Das Verbot zu Tanzen nach Paragraf 10 Absatz 5 der Corona-Verordnung bezieht sich nur auf Veranstaltungen, bei denen das Tanzen wesentlicher Bestandteil ist. Das ist bei Feiern in der Regel nicht der Fall.
Sollte die 7-Tage-Inzidenz – also wie viele Neuinfektionen es pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen gibt – in einem Stadt- oder Landkreis auf über 35 steigen, gilt für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen eine Obergrenze von maximal 50 Teilnehmern. Für private Feiern in privaten Räumen ist empfohlen, nicht mit mehr als 25 Teilnehmern zu feiern. Wird die 7-Tages-Inzidenz von 50 überschritten, wird die Teilnehmer-Zahl bei Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen auf 25 Teilnehmer beschränkt. Für private Räume gilt dann die Empfehlung von maximal zehn Personen. Im Übrigen gilt die allgemeine Höchstgrenze für Veranstaltungen von 500 Personen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 der Corona-Verordnung.
Grundsätzlich ja. Ausnahmen für Feierlichkeiten mit einem entsprechenden Hygienekonzept werden entweder in der Allgemeinverfügung der zuständigen Behörde geregelt oder können auf Antrag von der zuständigen Behörde individuell gewährt werden. Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig und vorsorglich mit der Ortspolizeibehörde oder – wenn die 7-Tage-Inzidenz den Grenzwert von 50 innerhalb eines Stadt- oder Landkreises überschritten wurde – dem örtlichen Gesundheitsamt in Verbindung.