Das Eindämmen der Corona-Pandemie war in Baden-Württemberg mit vereinten Kräften aller sehr erfolgreich. Momentan ist das Infektionsgeschehen stabil in einem niedrigen Bereich und gut zu kontrollieren. Mit der neuen überarbeiteten Corona-Verordnung können viele Einzelverordnungen entfallen. Zudem gibt es etwa beim Sport weitere Lockerungen.
Die neue Corona-Verordnung des Landes gilt ab dem 1. Juli. Sie ist nicht nur komplett neu gestaltet und übersichtlicher als zuvor, sondern es entfallen dann auch viele Beschränkungen. Die neue Corona-Verordnung regelt viele Dinge allgemein, die bisher in verschiedenen Einzelverordnungen festgelegt waren. Zum Beispiel die Maskenpflicht für bestimmte Branchen oder Hygieneanforderungen. Diese wurden nun vereinheitlich und dadurch entfallen viele der bisherigen Einzelverordnungen zum 1. Juli.
Die bisherigen Ressortverordnungen
- Verordnung Einreise-Quarantäne (sie tritt am 14. Juli außer Kraft)
- Verordnung Datenverarbeitung (sie tritt am 31. August außer Kraft)
- Verordnung Auftragsverarbeitung (sie tritt zeitgleich mit der Verordnung Datenverarbeitung außer Kraft)
- Verordnung Werkstätten für behinderte Menschen (sie tritt am 22. Juli außer Kraft)
bleiben inhaltlich unverändert weiter bestehen und werden formal angepasst.
Folgende Verordnungen werden in den kommenden Tagen angepasst oder kommen neu hinzu:
- Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen (weitere Lockerungen)
- Verordnung Sportstätten (Neufassung als Verordnung Sport, weitere Lockerungen)
- Verordnung Bäder und Saunen (Neufassung, weitere Lockerungen)
- Verordnung Reisebusse (bundesweite Vereinheitlichung)
- Verordnung Erstaufnahmeeinrichtung (neu)
- Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (weitere Lockerungen)
- Verordnung Schule
- Verordnung Prüfungsverordnung
- Verordnung Beherbergungsverbot (neu, gültig ab 26. Juni)
Die folgenden Einzelverordnungen entfallen. Das bedeutet aber nicht, dass in diesen Bereichen keine Regelungen mehr gelten. Die jeweiligen Anforderungen sind in der allgemeinen Corona-Verordnung oder den neuen Einzelverordnungen aufgeführt.
- Verordnung Einzelhandel ⇒ allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Vergnügungsstätten ⇒ allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Kosmetik und medizinische Fußpflege/körpernahe Dienstleistungen ⇒ allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Beherbergungsbetriebe ⇒ allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Freizeitparks ⇒ allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Spitzen- und Profisport ⇒ Verordnung Sport (neu gefasst)
- Verordnung Sportwettbewerbe ⇒ Verordnung Sport (neu gefasst)
- Verordnung Saunen ⇒ Verordnung Bäder und Saunen (neu gefasst)
- Verordnung Gaststätten ⇒ allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Bordgastronomie ⇒ allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung private Veranstaltungen ⇒ allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Veranstaltungen ⇒ allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Indoor-Freizeitaktivitäten ⇒ allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Maskenpflicht in Arztpraxen ⇒ allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Berufsbildung ⇒ allgemeine Corona-Verordnung
- Verordnung Allgemeine Weiterbildung und freie schulische Bildung ⇒ allgemeine Corona-Verordnung
Übersichtlicher und verständlicher: die neuen Corona-Einzelverordnungen
Sport und Sportwettkämpfe
Künftig gelten vereinfachte Regeln für den Sport. Von der 1,5-Meter-Abstandsregel kann im organisierten Trainings- und Übungsbetrieb abgewichen werden, sofern es für das jeweilige Training kurzfristig erforderlich ist, etwa beim Fußballspiel. Bei andauerndem Körperkontakt sind feste Trainings- und Übungspaare zu bilden, etwa bei Kampfsportarten.
Die maximale Gruppengröße für den Trainings- und Übungsbetrieb liegt bei 20 Personen. Weiterhin zwingend zu beachten sind die Hygienevorschriften und die Dokumentationspflichten.
Ab dem 1. Juli sollen auch im Breitensport Wettkämpfe mit Körperkontakt möglich sein. Dabei dürfen maximal 100 Sportlerinnen und Sportler teilnehmen und maximal 100 Personen als Publikum. Bei fester Sitzordnung und im Vorhinein festgelegtem Veranstaltungsprogramm sind maximal 250 Zuschauer zulässig. Diese Regel soll bis Ende Juli gelten, ab August dürfen dann bis zu 500 Sportler teilnehmen und bis zu 500 Zuschauer dabei sein.
Corona-Verordnung Sport, gültig ab 1. Juli 2020
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
In den Pflegeeinrichtungen sollen künftig die Besuchszeiten nicht mehr begrenzt werden. Die Zahl der Besuchspersonen bleibt allerdings beschränkt: Bewohnerinnen und Bewohner können pro Tag zwei Besuche empfangen. Weiterhin gelten grundsätzlich Mindestabstand und Maskenpflicht.
Auch die Einschränkungen in der Tages- und Nachtpflege sollen deutlich gelockert werden, ebenso bei Unterstützungsangeboten im Alltag oder für ehrenamtliche Initiativen in der Pflege.
Damit soll jeweils ein „geschützter“ Regelbetrieb ermöglicht werden. Es gelten aber weiterhin Einschränkungen aufgrund der Schutz- und Hygienebestimmungen. Für den Bereich der Krankenhäuser gibt es keine Änderungen.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, gültig ab 1. Juli 2020
Erstaufnahme-Schutzverordnung
In den Erstaufnahmen des Landes soll eine Verbreitung des Virus weiterhin verhindert werden. Auch negativ getestete Neuzugänge werden 14 Tage getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern untergebracht. Dies ist aufgrund der langen Inkubationszeit nötig, bevor eine Zusammenlegung erfolgt. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund infizierter Neuankömmlinge eine Verbreitung des Virus in den Einrichtungen erfolgt.
Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung, gültig ab 1. Juli 2020
Musik-und Jugendkunstschulen
Auch hier werden die Regeln vereinfacht. Bei Gruppenunterricht wird die maximale Gruppengröße auf 20 Personen festgelegt. Bei Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gilt ein einheitlicher 2-Meter-Mindestabstand als maßgebliches Kriterium. Beim Unterricht von Blasmusikinstrumenten gelten weitere spezielle Regelungen. Die Hygienevorschriften und die Dokumentationspflichten sind weiterhin zwingend zu beachten.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen, gültig ab 1. Juli 2020
Bäder und Saunen
Die Verordnung regelt sowohl den Betrieb von Schwimm-und Hallenbädern, Thermal-und Spaßbädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang als auch den Betrieb von Saunen. Neben der Anzahl der zugelassenen Personen oder dem Zugang zu den Becken bzw. Saunen regelt die Verordnung die erforderlichen Infektions-und Hygienemaßnahmen. Schwimmkurse und Schwimmunterricht dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen bis maximal 20 Personen erfolgen. In Saunen sind Aufgüsse sowie Dampfbäder und Warmlufträume weiterhin untersagt. Das Duschen soll wieder erlaubt werden.
Corona-Verordnung Bäder und Saunen, gültifg ab 1. Juli 2020
Reisebusse
Die Verordnung regelt den Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr und für Fernbusse. Sie ist für die Betreiber, das Fahrpersonal und die Fahrgäste gültig. Neben der Vorgabe, wann ein Gast befördert wird und die Beschäftigten Fahrgäste befördern dürfen, fordert die Verordnung ein Hygienekonzept von den Anbietern und gibt eine klare Sitzplatzzuweisung vor.
Die neuen Einzelverordnungen gelten, sobald sie die jeweils zuständigen Ministerien notverkündet haben. Dies geschieht zeitnah.
Beherbergungsverbot
Neu hinzu kommt eine Verordnung zum Beherbergungsverbot. Diese ist aufgrund der pandemischen Lage und der Entwicklung deutschlandweiter Hotspots notwendig geworden. Künftig ist die Beherbergung von Gästen untersagt, wenn sie aus einem Stadt-oder Landkreis mit erhöhtem Infektionsgeschehen kommen. Maßgeblich ist dabei, ob die Zahl der Neuinfektionen in dem Kreis in den vergangenen sieben Tagen vor der Anreise pro 100.000 Einwohner höher als 50 war.
Das Beherbergungsverbot bezieht sich auf Hotels, Gasthöfe und Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze sowie auf vergleichbare Einrichtungen. Ausnahmen gelten für diejenigen Personen, die mit ärztlichem Attest belegen können, dass keine Infektion vorliegt.
Ebenso sind Ausnahmen möglich, wenn der Infektionsausbruch in einem Landkreis räumlich klar eingegrenzt werden kann. Das Beherbergungsverbot gilt, sobald die Verordnung vom Sozial- und vom Wirtschaftsministerium notverkündet wird.
Corona-Verordnung Beherbergungsverbot, gültig ab 26. Juni 2020
Weitere Informationen
Meldung: Landesregierung fasst Corona-Verordnung komplett neu