Corona-Impfung

Mehr Menschen in Baden-Württemberg bekommen ein Impfangebot

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Die Mitarbeiterin eines mobilen Impfteams zieht in einem Alten- und Pflegeheim den Impfstoff von Biontech/Pfizer in eine Spritze auf.

Baden-Württemberg beginnt ab sofort, alle Personen bis einschließlich 64 Jahren aus der zweiten Priorität der Empfehlung der Ständigen Impfkommission zu impfen. Zusätzlich können sich Menschen, die in Schulen und Kitas im direkten Kontakt mit Kindern arbeiten, impfen lassen.

Bitte beachten Sie die aktualisierte Liste vom 26. Februar 2021!

Deutlich mehr Menschen sind seit dieser Woche impfberechtigt und können einen Termin in den Impfzentren im Land vereinbaren. Baden-Württemberg steigt in die zweite Priorität der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ein (dies gilt nicht für die aktuelle 2. Gruppe der Impf-Verordnung des Bundes). Dazu gehören viele medizinische Beschäftigte, Menschen mit einer geistigen Behinderung und nach dem Beschluss der Gesundheitsminister auch das pädagogische Personal in Schulen und Kindertagesstätten. Sie alle werden nun mit dem Impfstoff von AstraZeneca versorgt – deshalb sind aus diesen Gruppen auch nur Menschen im Alter von 18 bis 64 Jahren impfberechtigt.

Gesundheitsminister Manne Lucha sagte: „Bildung, Erziehung und Betreuung legen die Grundlage für die Zukunft unserer Kinder und unserer Gesellschaft. Schulen und Kitas stehen bei den Öffnungen nach dem Lockdown daher mit an erster Stelle. Ich habe mich deshalb bei den Beratungen der Gesundheitsminister am Montag dafür eingesetzt, dass auch Lehrerinnen und Lehrer und Erzieherinnen und Erzieher in die zweite Priorität vorgezogen werden. Dem sind meine Kolleginnen und Kollegen und der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn gefolgt. Wir in Baden-Württemberg gehen zudem über den Grundsatzbeschluss der Gesundheitsministerkonferenz noch hinaus und bieten allen Lehrerinnen und Lehrern die Möglichkeit zur Impfung, nicht nur den Lehrern an Grund- und Förderschulen.“

Minister Lucha informiert Lehrkräfte und Erzieher 

Das Ministerium für Soziales und Integration hat am Dienstag allen Lehrerinnen und Lehrern sowie Erzieherinnen und Erziehern im Land in einem Brief mitgeteilt, dass sie ab sofort einen Impftermin in einem Impfzentrum buchen können.

„Wir kommen mit unserer Impfkampagne gut voran. Bis Mitte März erwarten wir rund 450.000 Impfdosen des Impfstoffs von AstraZeneca, deshalb können wir nun schneller in die Prio-2-Impfung einsteigen, als wir noch vor einigen Wochen gedacht hatten“, so Minister Lucha.

Folgende Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren sind in Baden-Württemberg seit 22. Februar 2021 aus der Stufe 2 der STIKO-Empfehlungen zusätzlich zu den bisherigen Personengruppen der Priorität 1 impfberechtigt:

  • Personen mit Down-Syndrom (Trisomie 21)
  • Personen mit hohem oder erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen, dazu zählen:
    • Krankenhaus- und Praxispersonal (auch Zahnarztpraxen), Heilmittelerbringer (z. B. Physio-, Ergotherapie, Podologie).
    • Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt.
    • Abstrichzentren mit Patientenkontakt.
    • Personal des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Patientenkontakt.
    • Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern.
    • Personal in Justizvollzugsanstalten sowie der forensischen Psychiatrie.
    • Personal in der stationären Suchtbehandlung bzw. -rehabilitation.
    • Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.
  • Personen in Institutionen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung
    • Demenz: Grundsätzlich über Impfungen nach Priorität 1 gemäß § 2 Corona-Impfverordnung in Pflegeheimen abgedeckt.
    • Geistige Behinderung: in besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe sowie in Werkstätten und Förderstätten für behinderte Menschen, in ambulant betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen der Behindertenhilfe.
  • Tätige in der ambulanten oder stationären Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung
  • Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personen tätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Damit sind etwa auch Lehrkräfte und Erzieherinnen und Erzieher an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), Schulsozialpädagogen und vergleichbares Personal gemeint.

Bescheinigung des Arbeitsgebers ist Nachweis über Berechtigung

Die Impfberechtigten brauchen für den Termin im Impfzentrum eine Bescheinigung über das Arbeitsverhältnis und die entsprechende Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber. Diese ist der Nachweis über ihre Impfberechtigung. Vorlagen dafür gibt es unter den FAQs zur Corona-Impfung („Wie weise ich nach, dass ich zur berechtigten Gruppe gehöre?“).

Die genannten Personengruppen können ab sofort ihren individuellen Impftermin in einem für sie günstig gelegenen Impfzentrum buchen. Die Terminvergabe erfolgt dabei zentral über die Hotline 116 117 sowie insbesondere über die zentrale Webseite des Bundes: Impfterminservice.de.

Bei der Terminvergabe über die Onlineplattform ist zu beachten: Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie weitere Beschäftigte in den Erziehungseinrichtungen sind dort noch nicht explizit als impfberechtigte Gruppe ausgewiesen. Das Land nutzt hier das System des Bundes und ist darauf angewiesen, dass der Bund die Texte des Buchungssystems ändert. Die genannten Gruppen sind gleichwohl ab sofort berechtigt, einen Termin zur Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff zu vereinbaren, wenn sie unter 65 Jahre alt sind. Die so gebuchten Termine sind gültig. Die tatsächliche Prüfung der Impfberechtigung erfolgt vor Ort in den Zentren.

Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg

Muster Impfbescheinigung für die übrigen Beschäftigten aus Stufe 2 (PDF)

Bescheinigung zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 2 Corona-Impfverordung für Lehrpersonal, Erzieherinnen und Erzieher sowie in der Kinderbetreuung tätige Personen (PDF)

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