Windkraft

Erfolg beim Bürokratieabbau für Windkraftanlagen

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Windräder stehen während des Sonnenaufgangs auf einem Feld.

Im Bundeskabinett wurde eine Initiative aus Baden-Württemberg zum Bürokratieabbau für Windkraftanlagen beschlossen. Sie wird für Betreiber von Windkraftanlagen eine immense Erleichterung darstellen.

Die Bundesregierung hat eine erfolgreiche baden-württembergische Initiative auf der Justizministerkonferenz aufgegriffen. In seiner gestrigen Sitzung hat das Bundeskabinett beschlossen, die Übertragbarkeit von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien zu erleichtern. Baden-Württemberg konnte auf der Justizministerkonferenz im Frühjahr 2022 erfolgreich dafür werben, im Bereich der erneuerbaren Energien ein kompliziertes, bürokratisches Hindernis zu beseitigen. In Paragraph 1092 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) soll nunmehr geregelt werden, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ausnahmsweise übertragbar sein soll, wenn sie dazu berechtigt, ein Grundstück zur Gewinnung erneuerbarer Energien zu nutzen.

Ministerin der Justiz und Migration Marion Gentges sagte: „Es klingt hochkomplex, wird für Betreiber von Windkraftanlagen aber eine immense Erleichterung darstellen. Die Übertragung einer Windkraftanlage von einem Betreiber auf den anderen ist eigentlich ein ganz gewöhnlicher Vorgang. Trotzdem ist es bislang leider eine umständliche und hochkomplexe Angelegenheit. Seit Monaten setzen wir uns deshalb dafür ein, hier bürokratische Hindernisse abzubauen. Ich bin sehr froh, dass die Bundesregierung diesen wichtigen Verbesserungsvorschlag nun aufgegriffen hat und eine Ausnahmeregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch aufnimmt.“

Nutzungsrechte für Grundstücke zukünftig einfacher übertragbar

Der Verbesserungsvorschlag zielt auf folgendes Grundproblem ab: Windkraftanlagen werden in der Regel auf fremden Grundstücken errichtet. Hierzu wird dem Anlagenbetreiber vom Grundstückseigentümer eine sogenannte persönliche Dienstbarkeit, also ein Nutzungsrecht an dem Grundstück, eingeräumt. Diese Dienstbarkeit ist im Grundsatz aber nicht auf einen Dritten übertragbar. Das führt in der Praxis zu Problemen, wenn die Windkraftanlage übertragen und von einem Nachfolgeunternehmen weiterbetrieben werden soll. In der Praxis müssen hierfür bislang umständliche, bürokratisch aufwendige Rechtskonstruktion entwickelt werden, die den Anlagenbetreiber durch umfangreiche Beratung von spezialisierten Anwälten und notwendige langwierige Eintragungsverfahren bei den ohnehin belasteten Grundbuchämtern Zeit und Geld kosten. Indem für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien eine Ausnahme vom Grundsatz der Unübertragbarkeit der Dienstbarkeit geschaffen wird, werden die Vorgänge deutlich vereinfacht und beschleunigt. 

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