Der Landesabstimmungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28. März 2025 festgestellt, dass das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ nicht von der nach der Landesverfassung erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterstützt wurde und somit nicht zustande gekommen ist. Dies teilte die Landesabstimmungsleiterin Cornelia Nesch mit.
Dem Volksbegehren lag ein Gesetzentwurf zugrunde, mit dem die Anzahl der Landtagswahlkreise und damit der zu verteilenden Direktmandate von bisher 70 auf künftig 38 reduziert werden sollte. Die 38 Wahlkreise bei der Landtagswahl sollten den derzeitigen 38 Wahlkreisen bei der Bundestagswahl entsprechen. Zudem sollte die Mindestgröße des Landtags von bislang 120 auf 68 Abgeordnete reduziert werden. Nach der Gesetzesbegründung sollte dies zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur Kostenreduktion beitragen. Das Innenministerium hatte das Volksbegehren am 10. Juni 2024 zugelassen, nachdem mehr als 10.000 zur Landtagswahl Wahlberechtigte den Antrag rechtsgültig unterstützt hatten und die Prüfung ergeben hatte, dass der Gesetzentwurf nicht dem Grundgesetz und der Landesverfassung widerspricht.
767.104 Personen hätten Volksbegehren unterstützen müssen
Damit ein zugelassenes Volksbegehren erfolgreich ist und ein damit initiierter Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht wird, ist es nach Artikel 59 Absatz 3 der Landesverfassung erforderlich, dass mindestens 10 Prozent der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten das Volksbegehren unterstützen, also 767.104 Personen. Die Initiatoren des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ hatten entsprechend den Vorgaben des Volksabstimmungsgesetzes vom 12. August 2024 bis zum 11. Februar 2025 Zeit, die erforderlichen Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Innerhalb dieses Zeitraums waren zudem in allen 1.101 Gemeinden in Baden-Württemberg drei Monate lang Listen zur Unterschriftleistung im Rahmen der amtlichen Sammlung ausgelegt.
Der Landesabstimmungsausschuss stellte fest, dass 129.593 Wahlberechtigte die Initiative unterstützt haben. Weil das nach der Landesverfassung erforderliche Quorum somit nicht erreicht wurde, war eine Entscheidung des Labdesabstimmungsausschusses über die Rechtsgültigkeit der einzelnen Unterstützungen nicht erforderlich.
Quelle:
Pressemitteilung der Landesabstimmungsleiterin