Die von der Landesregierung vorgegebenen Regelungen für den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen erfüllen die staatlichen Schutzpflichten. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim bestätigte das Konzept des Kultusministeriums, nachdem eine Schülerin weitergehende Maßnahmen gefordert hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat in einem Eilverfahren am Freitag, 18. September 2020 das Konzept des Kultusministeriums für einen Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen bestätigt. Eine Schülerin hatte die von der Landesregierung vorgegebenen Regelungen für den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen als unzureichend angesehen und weitergehende Maßnahmen eingefordert. Unter anderem hatte die Schülerin einen Mindestabstand auch zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülern und Lehrkräften, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sowie die Sicherstellung einer dauerhaften Belüftung eingefordert. Den Antrag hatte das Verwaltungsgericht Freiburg bereits zurückgewiesen. Den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof nun bestätigt.
„Wir begrüßen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Sie bestätigt uns darin, dass wir Vorsorge getroffen haben, um die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte angemessen zu schützen. Ich hoffe, dass diese Entscheidung auch den Eltern, die sich Sorgen um ihre Kinder machen, zusätzlich Sicherheit gibt“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. Das Urteil sehe man als Bestätigung, allerdings sei man sich bewusst, dass ein verändertes Infektionsgeschehen auch zusätzliche Maßnahmen erfordere. Die Ministerin ergänzt: „So haben wir innerhalb der Landesregierung auch ein gestuftes Konzept abgestimmt, mit dem wir auf ein regional zunehmendes Infektionsgeschehen reagieren können. Dieses sieht vor, dass je nach Infektionsgeschehen auch zeitlich und regional beschränkt eine Maskenpflicht im Unterricht gelten kann.“
Konzept erfüllt die staatlichen Schutzpflichten
Der VGH Mannheim hat seine Entscheidung, die Beschwerde zurückzuweisen, damit begründet, dass das Kultusministerium mit seinem umfangreichen Maßnahmenkatalog bereits Vorkehrungen zum Infektionsschutz im Schulbetrieb getroffen habe. Erkrankungen an dem Coronavirus könnten zwar in Einzelfällen einen tödlichen Verlauf nehmen. Das Land habe aber bei sämtlichen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf kollidierende Grundrechte Dritter. Dies sei zum Beispiel der Fall bei der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht. Hier müsse das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf Teilhabe und Bildung berücksichtigt werden. Dabei komme dem Land ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der nicht überschritten worden sei.
Der VGH kommt zu dem Schluss, dass die Schülerin keinen Anspruch auf Verschärfung der Hygienevorgaben in dem beantragten Umfang habe. Durch das Hygienekonzept werde sichergestellt, dass durch konstante Gruppenzusammensetzungen und weitreichendere Hygienevorschriften außerhalb des Klassenzimmers Infektionsketten nachvollzogen werden können und der Schulbetrieb im Falle eines Ausbruchs nicht komplett zum Erliegen käme. Der VGH kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass das Gesamtkonzept des Landes für einen Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen – bestehend aus der Corona-Verordnung, der Corona-Verordnung Schule und den Hygienehinweisen – nicht so unzureichend ist, wie dies die Schülerin in ihrer Beschwerde beklagt hatte. Gegen den Beschluss können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden.
Kultusministerium: Fragen und Antworten zum Schulbetrieb im Schuljahr 2020/2021
Pressemitteilung vom 8. Juli 2020: Unterricht unter Pandemiebedingungen im neuen Schuljahr
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