Coronavirus

Änderungen an bestehenden Verordnungen und neue Verordnung für Saisonarbeit

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Winzermeister Martin Behringer trägt zwei Eimer mit reifen Trauben zu einem Bottich (nicht abgebildet) für den Transport in Müllheim. (Bild: picture alliance/Philipp von Ditfurth/dpa)

Die Landesregierung hat weitere Änderungen an bestehenden Corona-Verordnungen beschlossen. Am 11. September 2020 tritt zudem eine neue Verordnung zur Saisonarbeit in Kraft.

Nachstehend finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Corona-Verordnung Saisonarbeit Landwirtschaft

Vor dem Hintergrund von COVID-19-Ausbrüchen bei Erntehelfern gibt es nun auch eine spezielle Verordnung für Saisonarbeit in der Landwirtschaft. Diese orientiert sich an der bestehenden Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und sieht unter anderem folgende Regelungen vor:

  • Grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Betriebsstätte (Paragraf 3 Absatz 1)
  • Testung der Erntehelfer vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme (Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1) und wenn diese bis 14 Tage vor Inkrafttreten der Testpflicht stattfand (Paragraf 4 Absatz 2 Satz 2)
  • Empfehlung einer nochmaligen Testung sieben Tage nach der ersten Testung
  • Erhebung und Speicherung von Daten, insbesondere der Arbeitszeiten, Einsatzorte, Arbeitsgruppen (Paragraf 6 Absatz 1)
  • Umfassende Informationspflicht des Betreibers, insbesondere mit Hinweis auf die durch Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsläufe und Vorgaben sowie über typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1)
  • Ausstattung der Beschäftigten mit persönlicher Schutzausrüstung (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 3)

Corona-Verordnung Saisonarbeit in der Landwirtschaft

Corona-Verordnung Bäder und Saunen

Die zuletzt bis zum 13. September 2020 verlängerte Corona-Verordnung Bäder und Saunen wird zum 14. September 2020 neu erlassen. Ein wichtiger Grund für die jetzigen Änderungen war, die Regelungen für den Übungs- und Sportbetrieb und für Wettbewerbe davon unabhängig zu machen, ob sie an Land stattfinden (dann gilt die Corona-Verordnung Sport) oder im Wasser (dann gilt die Corona-Verordnung Bäder und Saunen). So war es zum Beispiel bislang an Land erlaubt, in bestimmten Trainings- und Spielsituationen vom Mindestabstand abzuweichen, im Wasser (zum Beispiel für Wasserballer) jedoch nicht. Weitere Änderungen:

  • Der im Verein betriebene Schwimmsport ist in Paragraf 3 geregelt und richtet sich im Wesentlichen nach der CoronaVO Sport. Die bisherigen Regelungen (zum Beispiel Einbahnverkehr, Aufschwimmen verboten) entfallen.
  • Für den Bereich der Saunen ist die wesentliche Änderung, dass Aufgüsse wieder zugelassen sind. Das sogenannte „Verwedeln“ bleibt aber weiterhin verboten. Auch der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere von Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen ist weiterhin untersagt, da hierbei nur geringe Temperaturen erreicht werden. Aufgüsse in Saunaräumen sind aufgrund der hohen Umgebungstemperaturen möglich.

Corona-Verordnung Sport

Im Entwurf der neuen Verordnung werden vor allem Lücken im Anwendungsbereich geschlossen, weitere Vorgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb getroffen sowie Regelungen zum Sportunterricht und den außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltungen neu aufgenommen:

  • Im Anwendungsbereich (Paragraf 1) werden nun bisher nicht genannte fehlende Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, aufgenommen. Darunter fallen beispielsweise Nebenräume in Gaststätten, Gemeindehäuser, aber auch der Sportbetrieb im öffentlichen Raum.
  • Für Trainings- und Übungssituationen (Paragraf 3) kann von der in Paragraf 9 Absatz 1 Corona-Verordnung (Corona-VO) genannten Personenzahl abgewichen werden, wenn bei Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Für die Durchführung ist eine Personenzahl zwingend erforderlich, die größer als die in Paragraf 9 Absatz 1 genannte Personenzahl ist. Dadurch ist nun möglich, dass beispielsweise Yogakurse oder Zirkeltraining in größeren Gruppen sowie Abschlussspiele unter anderem in den Mannschaftssportarten stattfinden können.
  • Zusätzlich wurde ein neuer Paragraf 5 für den Sportunterricht und Schulsportveranstaltungen außerhalb des Unterrichts aufgenommen. Darin werden analog zur Corona-Verordnung Schule Aussagen über die Mund-Nasen-Bedeckung, Klassenstärke oder Gruppengröße, Nutzungsbereiche und Abstände getroffen.

Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

Im Entwurf der neuen Verordnung werden im Wesentlichen redaktionelle Änderungen und einzelne Präzisierungen vorgenommen.

  • Für den Unterricht in Gruppen gelten bezüglich der Personenzahl nun die Vorgaben von Paragraf 9 Absatz 1 der Corona-VO.
  • Die bisherigen Vorgaben für die Reinigung von Instrumenten, Schlägeln, Mundstücken, Werkzeugen, Mediengeräten und Arbeitsmitteln gelten nun, wie das bereits in der vorletzten Fassung der Corona-Verordnung der Fall war, wieder für alle Bereiche und nicht nur beim Unterricht an Blasinstrumenten.
  • Während der gesamten Unterrichtszeit in Gesang und an Blasinstrumenten gilt nun einheitlich ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen.
  • Die Empfehlung einer Schutzwand gilt nur zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern.

Übersicht der Corona-Verordnungen des Landes

Fragen und Antworten rund um Corona und die Verordnungen in Baden-Württemberg

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