Die Schulen im Land kehren ab dem 19. April zum Präsenzbetrieb zurück. Die indirekte Testpflicht gilt inzidenzunabhängig. Mit der Regelung greift Baden-Württemberg der geplanten Anpassung des Infektionsschutzgesetzes durch den Bund vor.
Ab dem 19. April können alle Jahrgangsstufen in allen Schularten in den Präsenz- bzw. Wechselbetrieb unter Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln zurückkehren. Darüber hat das Kultusministerium die Schulen am 14. April informiert (PDF). Das Land berücksichtigt darüber hinaus die Gesetzesinitiative zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene, der für Stadt- und Landkreise, die über einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegen, eine Untersagung von Präsenzunterricht vorsieht. In den Stadt- und Landkreisen mit den entsprechenden Inzidenzen wird der Unterricht ab dem 19. April auf Fernunterricht umgestellt. Hiervon sind die Notbetreuung für die Jahrgangsstufen 1 bis 7, die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung ausgenommen.
Außerdem wird die indirekte Testpflicht, die bisher nur für Stadt- und Landkreise galt, die über einer Sieben-Tages-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegen, entsprechend des Gesetzesentwurfes auf Bundesebene ab dem 19. April auf eine inzidenzunabhängige Testpflicht erweitert. „Wir möchten die Regelungen für die Schulen bereits möglichst passend zur Regelung, die auf Bundesebene absehbar ist, gestalten. So soll der Aufwand für die Schulen, sich an die neuen Regelungen anzupassen, gering sein“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. Sie begrüße es zudem, dass an den Schulen nun ausgiebig getestet werde, dies sei ein weiterer Baustein für einen sicheren Präsenzunterricht.
Wechselbetrieb unter Einhaltung von Abstandsregelungen
Alle Jahrgangsstufen aller Schularten können mit den neuen Regelungen ab der kommenden Woche vorrangig in den Wechselbetrieb oder auch in den Präsenzbetrieb zurückkehren. Der Wechselbetrieb bzw. der Präsenzunterricht ist dabei in dem Umfang möglich, wie dies die zur Verfügung stehenden Testangebote sowie die Einhaltung der Abstandsregelungen und der übrigen Hygienevorgaben ermöglichen. Dies müssen die Schulleitungen bei der konkreten Ausgestaltung vor Ort berücksichtigen.
Es gilt: Kann in Klassenzimmern bzw. den Räumlichkeiten der Mindestabstand zwischen den Schülerinnen und Schülern nicht eingehalten werden, muss die Klasse bzw. die Lerngruppe in zwei Gruppen getrennt werden, die an der Schule nicht aufeinandertreffen dürfen. Außerdem muss bei der Organisation vor Ort berücksichtigt werden, dass das Land maximal zwei Testkits pro Schüler und Woche im Präsenzunterricht zur Verfügung stellt. Möglich sind deshalb nur Regelungen zum Wechselbetrieb, bei denen zwei (optional drei) aufeinanderfolgende Präsenztage pro Schülergruppe geplant sind, sofern durch die Kommune bzw. den Schulträger nicht noch zusätzliche Testkits zur Verfügung gestellt werden.
Im Wechselbetrieb sowie in den Stadt- und Landkreisen, in denen ausschließlich Fernunterricht stattfinden darf, wird weiterhin für die Klassen eins bis sieben wie bisher und nach den bereits bekannten Grundsätzen eine Notbetreuung angeboten.
Inzidenzunabhängige indirekte Testpflicht
Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene sieht eine inzidenzunabhängige Testpflicht an den Schulen mit zwei Testungen pro Woche bei einer Teilnahme am Präsenzunterricht vor. Diese Regelung adaptiert das Land, um den Anpassungsaufwand für die Schulen zu minimieren. Die Testpflicht gilt damit nicht, wie zuvor verkündet, erst ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, sondern generell und unabhängig von der Inzidenz.
Das Kultusministerium hat bereits über Ausnahmen von der Testpflicht, die aus rechtlichen Gründen notwendig sind, informiert. So müssen Ausnahmen für die Teilnahme an Prüfungen sowie für das Ablegen von schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen, sofern diese zur Notenbildung erforderlich sind, eingeräumt werden. Für die Teilnahme an den Prüfungen sowie schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und es gilt ein Abstandsgebot.
Nach Einschätzung des Sozialministeriums kann auf Basis der aktuellen Bewertungen und Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zudem von einer Testpflicht für geimpfte und genesene Personen abgesehen werden. Das bedeutet, dass Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung (bei zwei Impfungen müssen beide Impfungen verabreicht worden sein) mittels ihrer Impfdokumentation nachweisen können, von der Testpflicht ausgenommen sind. Personen, die bereits positiv getestet wurden und über einen Nachweis mittels PCR-Test über eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen, sind ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen. Das PCR-Testergebnis darf dabei höchstens sechs Monate zurückliegen.
Kultusministerium: Teststrategie für Schulen, Kitas und die Kindertagespflege
Kultusministerium: Informationen zu Corona
Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg
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