Coronahilfen

„Neustarthilfe“ für Soloselbstständige und Kleinstunternehmer

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Zwei Männer arbeiten gemeinsam an einem Computer.

Der Bund ist dem Beispiel Baden-Württembergs gefolgt und hat in Anlehnung an den fiktiven Unternehmerlohn die sogenannte „Neustarthilfe“ geschaffen. Der Forderung des Landes zur Aufnahme eines fiktiven Unternehmerlohns in die Überbrückungshilfe III ist der Bund jedoch nicht nachgekommen.

Zur Diskussion um den fiktiven Unternehmerlohn erklärte Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut heute: „Mit unserem fiktiven Unternehmerlohn konnten wir im vergangenen Jahr zahlreiche Unternehmerinnen und Unternehmer in unserem Land zusätzlich zu den Bundesförderungen unterstützen.“ Durch die Einführung einer „Neustarthilfe“ des Bundes und Änderungen bei der Überbrückungshilfe III hätten sich die Rahmenbedingungen jedoch gravierend verändert.

Bund folgt dem Beispiel Baden-Württembergs

„Der Bund ist jetzt dem Beispiel Baden-Württembergs gefolgt und hat in Anlehnung an den fiktiven Unternehmerlohn die sogenannte ‚Neustarthilfe‘ geschaffen“, betonte die Ministerin. Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbstständige und Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer mit weniger als einem Vollzeitbeschäftigten, die nur geringe Fixkosten haben. Diese können im Rahmen der Neustarthilfe einen Zuschuss zu den Betriebskosten für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 erhalten, der nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet wird. „Der Bund ist zudem unserer Forderung nach einer deutlichen Erhöhung der Neustarthilfe nachgekommen. Anstelle des ursprünglichen Höchstbetrags von 5.000 Euro können Antragsteller nun für sechs Monate einen Zuschuss von bis zu 7.500 Euro in der Neustarthilfe erhalten. Damit liegt der Bund nun sogar etwas über der monatlichen pfändungsfreien Obergrenze von 1.180 Euro, die wir unserem fiktiven Unternehmerlohn zugrunde gelegt haben“, erklärte die Ministerin.

Fortführung des fiktiven Unternehmerlohns in bisheriger Form nicht möglich

Hoffmeister-Kraut sagte weiter: „Der besonderen Situation von Kulturschaffenden wird in der Neustarthilfe in bisher einmaliger Form Rechnung getragen. Bei der Bestimmung des für die Höhe der Unterstützung relevanten Referenzumsatzes, werden nun auch die für die Kulturbranche typischen Einnahmen aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen und kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den darstellenden Künsten berücksichtigt.“ Baden-Württemberg habe sich gleichzeitig beim Bund intensiv für die Aufnahme eines fiktiven Unternehmerlohns in die Überbrückungshilfe III eingesetzt. Dieser Forderung sei der Bund jedoch nicht nachgekommen. Die Fortführung des fiktiven Unternehmerlohns in der bisherigen Form – als zusätzliche Förderung innerhalb der Überbrückungshilfe – sei aus technischen Gründen deshalb nicht möglich. Um einen raschen Start der Überbrückungshilfe zu ermöglichen, habe der Bund die Programmierung landeseigener Programme abgelehnt, so Hoffmeister-Kraut.

Des Weiteren sei der Katalog der förderfähigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III, auch auf Forderungen aus Baden-Württemberg hin, deutlich erweitert worden. Dadurch, dass die Betriebe jetzt eine Förderung von Abschreibungen, baulichen Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen sowie auch von Ausgaben für Digitalisierung erhalten könnten, falle die Unterstützung aus der Überbrückungshilfe nun wesentlich höher aus“, hob Hoffmeister-Kraut hervor.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Überbrückungshilfe Unternehmen

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