Bei der Abschaltung des Kernkraftwerks Neckarwestheim Block II zur Jahresrevision kam es zu einem meldepflichtigen Ereignis mit keiner oder sehr geringer sicherheitstechnischer Bedeutung. Im Rahmen des Abkühlprozesses wurde der Überspeisungsschutz eines Dampferzeugers ausgelöst.
Das Kernkraftwerk Neckarwestheim Block II wurde am 11. Juni 2021 für die Jahresrevision abgeschaltet. Im Rahmen des Abkühlprozesses hat der Betreiber einen Dampferzeuger planmäßig über den während des Leistungsbetriebs vorgesehenen Bereich hinaus mit Wasser gefüllt, um ihn für eine geplante Inspektion abzukühlen. Da die Füllstandsüberwachung durch den Reaktorschutz vorher nicht deaktiviert wurde, hat der Reaktorschutz beim Erreichen eines Füllstands von 13,5 Metern den Überspeisungsschutz ausgelöst und den Füllvorgang durch Schließen der zugehörigen Armaturen automatisch unterbrochen.
Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N
(Normalmeldung); Internationale Bewertungsskala für nukleare Ereignisse (INES) 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).
Maßnahmen des Genehmigungsinhabers
Der Betreiber hat das Abkühlen des Dampferzeugers nach dem vorgesehenen Abkoppeln des Reaktorschutzes fortgesetzt.
Der betroffene Dampferzeuger wurde zum Ereigniszeitpunkt bereits planmäßig nicht mehr für sicherheitstechnische Aufgaben benötigt. Die mit der Füllstandsmessung verbundenen Reaktorschutzmaßnahmen hätten daher deaktiviert werden können. Das Auffüllen des Dampferzeugers war eine in der Revision vorgesehene Tätigkeit, deren Unterbrechung aufgrund der Reaktorschutzanregung keine sicherheitstechnische Bedeutung hat. Bei der Planung der Tätigkeit wurde die zu dem Zeitpunkt noch vorliegende Ankopplung an den Reaktorschutz nicht ausreichend berücksichtigt. Insgesamt ist die sicherheitstechnische Bedeutung gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.
Meldestufen
Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.
Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):
- Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
- Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
- Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.
Internationale Bewertungsskala INES
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.
Die Skala umfasst sieben Stufen:
1. Störung
2. Störfall
3. ernster Störfall
4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6. schwerer Unfall
7. katastrophaler Unfall
Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 – 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.