Zum 11. Oktober 2021 enden die kostenlosen Bürgertests. Ausnahmen gibt es weiterhin für bestimmte Personenkreise. Keine Änderungen gibt es bei Schulen, Krankenhäusern und Pflegeheimen.
Ab Montag, 11. Oktober 2021 an gilt eine neue Test-Verordnung des Bundes. Danach übernimmt der Bund nicht mehr generell die Kosten für die Bürgertests. Lediglich bestimmte Personenkreise, darunter Kinder und Jugendliche, Schwangere und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, sind von den Kosten befreit. Die Tests können nach wie vor in Testzentren, Apotheken und Arztpraxen vorgenommen werden.
„Die kostenlosen Bürgertests waren im Frühjahr und Sommer wertvoll bei der Bekämpfung der Pandemie. Aber jetzt sind wir in einer neuen Phase angekommen. Die meisten von uns sind geimpft – jeder Bürgerin und jedem Bürger über 12 Jahren können wir ein Impfangebot machen. Es ist deshalb richtig, dass der Bund nur noch zielgenau jenen Menschen den Test finanziert, die sie wirklich brauchen. An alle anderen richtet sich mein Appell: Lassen Sie sich impfen, das ist der einzige langfristige Weg aus der Pandemie“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Donnerstag, 7. Oktober 2021, in Stuttgart.
Weiter kostenlose Tests in Schulen, Krankenhäusern und Pflegeheimen
Keine Änderungen gibt es bei Schulen, Krankenhäusern und Pflegeheimen. Um den Präsenzunterricht in den Schulen im Herbst und Winter abzusichern, stellt das Land für die Teststrategie an den Schulen vorerst bis Jahresende weiterhin kostenlose Tests zur Verfügung. Krankenhäuser und Pflegeheime sind weiterhin verpflichtet, nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern eine kostenfreie Testung anzubieten – sie dürfen nicht an kostenpflichtige, externe Testangebote verwiesen werden. „In diesen Bereichen bleiben die Tests weiterhin kostenlos, denn die Bewohner und Patienten sind auf soziale Kontakte angewiesen und brauchen die Besuche“, erklärte Gesundheitsminister Lucha.
Ebenfalls nicht betroffen von den Änderungen sind die Beschäftigten etwa von Krankenhäusern und Pflegeheimen, die aufgrund der Vorgaben in der „Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“ regelmäßigen Testpflichten unterliegen. Auch diese Tests sind weiterhin kostenlos vom Arbeitgeber anzubieten.
Auch die Pflicht für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten kostenlose Tests zur Verfügung zu stellen, bleibt weiterhin bestehen.
Keine kostenlosen Tests für Studierende
Das Ende der kostenlosen Test gilt auch für Studierende. Hier gibt es erfreulicherweise – wie die ersten Rückmeldungen beispielsweise aus den Universitäten Mannheim und Tübingen zeigen – mit 85 bis 90 Prozent bereits eine sehr hohe Impfquote.
Für Studierende, die sich nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht, gibt es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Bürgertest.
Das Land hat den Hochschulen im Sommersemester 400.000 Tests für Studierende zur Verfügung gestellt. Soweit noch Tests an den Hochschulen vorhanden sind, werden diese in den nächsten Wochen im Übergang eingesetzt. Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.
Wir rufen Studierende, die das Impfangebot noch nicht wahrgenommen haben, nochmals dazu auf, dies nun zu tun. Auch Hochschulen versuchen zu Beginn des Semesters nochmals mit speziellen Impfaktionen alle Studierenden zu erreichen, so dass diese noch unbürokratisch geimpft werden können. Klar ist: Eine möglichst hohe Impfquote ist der Schlüssel für ein Wintersemester mit möglichst viel Präsenz. Dabei tragen wir gemeinsam auch Verantwortung dafür, das Zusammenkommen auf dem Campus und in den Hörsälen für alle sicher zu gestalten und sich und andere zu schützen. Dafür ist die Impfung elementar.
Welche Personen erhalten auch weiterhin kostenlose Testangebote?
- Kinder bis einschließlich 11 Jahre.
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre (bis zum 31. Dezember 2021).
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten.
- Schwangere (bis zum 31. Dezember 2021), da es die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für sie erst seit dem 10. September 2021 gibt.
- Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel können sich auch nach dem 31. Dezember 2021 weiterhin kostenlos testen lassen. Für sie hat die STIKO keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen.
- Stillende (bis zum 10. Dezember 2021), da es die STIKO-Empfehlung für sie erst seit dem 10. September 2021 gibt.
- Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
- Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.
- Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.
Welche Nachweise müssen bei der Testung vorgelegt werden?
- Amtlicher Lichtbildausweis.
- Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss bei Inanspruchnahme der Testung ein entsprechendes Zeugnis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss die Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Außerdem müssen der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, enthalten sein. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.
- Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut aufgeführten Impfstoffen erfolgt ist, können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.
- Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen.
KVBW: Übersicht der Corona-Schwerpunktpraxen
Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg
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Informationen zur Corona-Impfung
Paul-Ehrlich-Institut: COVID-19 Impfstoffe
Bundesministerium für Gesundheit: Corona-Schutzimpfung
München Klinik: Faktencheck zur Corona-Impfung
Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung: Fragen und Antworten
Correctiv.org: Corona-Impfung – Die häufigsten Behauptungen im Faktencheck
Redaktionsnetzwerk Deutschland: 5 Corona-Impfmythen im Faktencheck