Das Kultusministerium hat Hinweise zum Coronavirus und außerunterrichtlichen Veranstaltungen sowie Fragen des Kostenersatzes veröffentlicht.
In den vergangenen Tagen haben das Kultusministerium zahlreiche Anfragen von Schulen und Eltern erreicht, wie derzeit mit Schüleraustauschen, Studien- oder Klassenfahrten umzugehen ist. Deshalb hat das Kultusministerium am Dienstag, 3. März, allen Schulen folgende Hinweise zum Umgang mit solchen außerunterrichtlichen Veranstaltungen sowie zu Fragen des Kostenersatzes gegeben:
Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in Risikogebiete, die für den Zeitraum bis zum Ende des laufenden Schuljahres geplant sind, sind von der Schulleitung abzusagen. Dies gilt gleichermaßen für Schüleraustausche mit Schülerinnen und Schülern, die aus Risikogebieten kommen.
Außerdem empfiehlt das Kultusministerium allen Lehrkräften des Landes und allen anderen an Schulen Beschäftigten dringend, auch keine privaten Reisen in Risikogebiete zu unternehmen. Die Einschätzung der Risikogebiete erfolgt durch das Robert-Koch-Institut.
Vor Reisen in Nichtrisikogebiete im Ausland ist eine Abstimmung mit den örtlichen Gesundheitsbehörden erforderlich. Das Kultusministerium empfiehlt, dass Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche ins bzw. mit dem Ausland im Zweifelsfall, also dann, wenn keine positive Aussage des zuständigen Gesundheitsamtes zu der Durchführung der Veranstaltung vorliegt, ebenfalls von der Schulleitung abgesagt werden.
Bei Reisen im Inland gibt es nach derzeitigem Stand keine Empfehlung, diese abzusagen. Das Kultusministerium wird die weitere Entwicklung sehr aufmerksam beobachten und seine Hinweise gegebenenfalls entsprechend anpassen.
Wird eine Reise nach den genannten Grundsätzen abgesagt, weil die Absage danach zwingend vorzunehmen ist (Risikogebiete) oder empfohlen wurde (Ausland), werden die berechtigten, vom Veranstalter in Rechnung gestellten Stornierungskosten vom Land Baden-Württemberg übernommen. Hierbei gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. Die Schule ist daher auch verpflichtet, gegenüber ihrem Vertragspartner (etwa Transportunternehmen, Reiseveranstalter) auf den Abzug bzw. die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.
Eine Kostenübernahme durch das Land ist in jedem Fall auf die Kosten begrenzt, die dadurch entstehen, dass die Reise am bereits gebuchten Termin nicht durchgeführt werden konnte. Damit sind die mit der ursprünglichen Reise verbundenen Kosten die Obergrenze für eine Kostenübernahme durch das Land, also Stornokosten von höchstens 100 Prozent des Reisepreises. Dies bedeutet konkret, dass bei der Umbuchung einer Reise von einem Risikogebiet in ein Nichtrisikogebiet nicht die eventuell höheren Kosten der Alternativreise erstattet werden können, sofern sie die Stornokosten der bisherigen Reise übersteigen.
Das Infektionsgeschehen ist weiter ein sich dynamisch entwickelndes Szenario, weshalb das Kultusministerium seine Hinweise fortlaufend aktualisiert und erweitert.
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