Betreuungsrichter fallen in die höchste Prioritätsgruppe für eine Coronavirus-Impfung. Sie können ab sofort geimpft werden.
Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichter fallen in Baden-Württemberg in die höchste Prioritätsgruppe für eine Coronavirus-Impfung und können ab sofort geimpft werden. Das gab das Ministerium der Justiz und für Europa in einem Schreiben an die betroffenen Richterinnen und Richter bekannt. Sie werden zu der Personengruppe gezählt, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind (§ 2 Nr. 2 CoronaImpfV) und haben deshalb einen Anspruch auf eine Schutzimpfung höchster Priorität.
Minister der Justiz und für Europa Guido Wolf sagte: „Ich bin froh, dass wir hier zügig für Klarheit sorgen konnten. Betreuungsrichterinnen und -richter gehen regelmäßig in Alten- und Pflegeheime, um dort vor Ort Betroffene persönlich anzuhören. Auf solch eine Anhörung kann selbst in Zeiten der Pandemie rechtlich nicht verzichtet werden. Deshalb ist es wichtig, dass wir hier umgehend einen möglichst weitreichenden Schutz haben.“
In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist die persönliche Anhörung des Betroffenen zentrale Verfahrensgarantie, auf die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz der aktuellen Coronapandemie nicht verzichtet werden kann. Weil die Betroffenen in aller Regel nicht in der Lage sind, zu Gericht zu gehen, werden sie durch den Betreuungsrichter an ihrem aktuellen Aufenthaltsort, insbesondere in Pflegeheimen und Krankenhäusern, aufgesucht.
Die wichtigsten Entscheidungen, vor denen eine persönliche Anhörung in einem Heim erforderlich ist, sind unter anderem die Bestellung eines rechtlichen Betreuers, eine freiheitsentziehende Unterbringung oder eine sonstige freiheitsentziehende Maßnahme, durch die dem Betreuten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf sonstige Weise über einen längeren Zeitraum die Freiheit entzogen werden soll (zum Beispiel die Verwendung von Bettgittern). In Krankenhäusern haben Betreuungsrichterinnen und -richter darüber hinaus über ärztliche Zwangsmaßnahmen zu entscheiden.
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