Das Kultusministerium hat Schulen, Kindertagesstätten und weitere Einrichtungen wie die Kindertagespflege über die Änderungen und Neuerungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes des Bundes informiert.
Baden-Württemberg hatte die Corona-Verordnung des Landes bereits am vergangenen Wochenende angepasst. Damit hat die Landesregierung maßgebliche geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten umgesetzt. Diesen Schritt hat die Landesregierung bewusst unternommen, um den Schulen eine bessere Planbarkeit für die weitere Öffnung ab dem 19. April zu ermöglichen – auch wenn nicht auszuschließen war, dass der Gesetzentwurf des Bundes im Verlauf des Verfahrens noch Änderungen erfährt. Dies ist nun geschehen, und der Bundestag hat beschlossen, dass in das Infektionsschutzgesetz ein Paragraph (§28b) eingefügt wird, der bundesweite Regelungen auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen trifft. Diese gelten demnach mit Inkrafttreten des überarbeiteten Gesetzes auch in Baden-Württemberg. Das Kultusministerium hat daher umgehend Schulen, Kindertagesstätten und weitere Einrichtungen wie die Kindertagespflege, die im Südwesten betroffen sind, über die Änderungen und Neuerungen informiert.
„Ich möchte allen am Bildungsleben Beteiligten einmal mehr meinen großen Dank aussprechen: den Leitungen der Schulen und Kindertageseinrichtungen, die immer wieder neu planen müssen; den Lehrkräften sowie Erzieherinnen und Erziehern, die sich unermüdlich für das Wohl der Kinder und Jugendlichen einsetzen, und nicht zuletzt den Heranwachsenden selbst, die trotz all der Herausforderungen durch die Corona-Pandemie mit Einsatz und Freude dabei sind und den Widrigkeiten der Pandemie trotzen. Ihnen und Euch allen gebührt neben Dank auch Lob und Respekt“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann.
Die wesentliche Änderung betrifft den maßgeblichen Inzidenzwert für den Unterricht und die Betreuung in Präsenz. Dieser wird von bisher 200 auf 165 herabgesetzt. Sofern also in einem Stadt- oder Landkreis das zuständige Gesundheitsamt eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 165 Neuinfektionen mit dem Corona-Virus je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner festgestellt und ortsüblich bekannt gemacht hat, sind Unterricht und Betreuung in Präsenz ab dem übernächsten Werktag einzustellen.
Übergangsregelung und Ausnahmen
Um die Maßnahme schnellstmöglich wirken zu lassen, hat der Bund eine Übergangsvorschrift erlassen. Demnach wird der Inzidenzwert bereits ab dem 20. April einbezogen, und die Regel greift bei Überschreitung der Grenze von 165 an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen bereits ab dem 24. April. Das heißt: Hat in einem Stadt- oder Landkreis die Inzidenz bereits am 20., 21. und 22. April den Wert von 165 überschritten, darf der Präsenzunterricht an den Schulen sowie der Präsenzbetrieb an den Einrichtungen zur Kinderbetreuung ab dem 24. April nicht aufgenommen werden, und es ist eine Notbetreuung einzurichten. Die bisherigen Ausnahmen für Abschlussklassen, bestimmte Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) oder besonders förderungswürdige Schülerinnen und Schüler bleiben bestehen. Außerdem sind Förderangebote wie zum Beispiel Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfen (HSL) oder Hector-Kinderakademien für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern gestattet, wenn ein Testnachweis vorliegt.
Informationen zur Notbetreuung
Die Notbetreuung findet unter den bekannten und etablierten Kriterien statt. Anspruch auf Notbetreuung haben demnach Kinder und Jugendliche
- deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,
- deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind (das kann auch im Home-Office der Fall sein) oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder
- die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.
Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der bisher jeweils besuchten Einrichtung durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.
Wechselunterricht und Testungen
Sofern die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten ist, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass ab dem übernächsten Tag auf Wechselunterricht umzustellen ist. Dies war in Baden-Württemberg bereits vorgegeben, allerdings ist der Wechsel nun in jedem Fall verbindlich umzusetzen, auch wenn das Abstandsgebot ohne diese Maßnahme gewahrt werden könnte. Die bisherigen Ausnahmen wie bestimmte SBBZ inklusive bestimmte Schulkindergärten bleiben bestehen. Wie bisher kann die Leitung des SBBZ beziehungsweise des Schulkindergartens aber nach eigenem Ermessen entscheiden, ob der Präsenzunterricht vollständig gewährleistet wird.
Laut Bundesrecht ist es nun zwingend notwendig, zwei Testungen pro Schülerin beziehungsweise Schüler vorzunehmen. Bislang war es bei Wechselunterricht in Baden-Württemberg möglich, lediglich einen Test vorzunehmen, wenn die Anwesenheit maximal drei Tage pro Woche betrug.
Neuerungen beim Sportunterricht
Aus der neuen Corona-Verordnung folgt auch eine Änderung für den fachpraktischen Sportunterricht, der bisher in Präsenz nur zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, möglich war. Fortan ist Präsenzunterricht auch wieder in den Basiskursen Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 an allgemein bildenden Gymnasien und Gemeinschaftsschulen sowie im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 1 und 2 an beruflichen Gymnasien gestattet. Ein Mindestabstand von durchgängig 1,5 Metern ist dabei Voraussetzung. Allerdings ist eine Sicherheits- oder Hilfestellung mit medizinischer Maske erlaubt.
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