Am 31. Dezember 2020 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Bevölkerungsschutz in Kraft getreten. Gleichzeitig hat das Innenministerium die „Außergewöhnliche Einsatzlage“ festgestellt. Damit können Ehrenamtliche jetzt Aufwendungsersatz bekommen.
„Ganz aktuell, beim Aufbau und Betrieb der Corona-Impfzentren, ist einmal mehr das Ehrenamt im Bevölkerungsschutz besonders gefragt. Wir unterstützen diejenigen, die ehrenamtlich im Bevölkerungsschutz tätig sind und rufen die ‚Außergewöhnliche Einsatzlage‘ aus. Das ermöglicht, den Ehrenamtlichen Aufwendungs- und Schadensersatz zu gewähren und die Betriebskosten von eingesetzten Fahrzeugen zu übernehmen – über die im Bereich der Impfzentren bereits bestehenden vertraglichen Regelungen hinaus“, sagte der Stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl am Sonntag, 3. Januar 2021. Anlass war das Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Bevölkerungsschutz am 31. Dezember 2020.
„Außergewöhnliche Einsatzlage“
Kernpunkte der gesetzlichen Neuregelung sind die Einführung des Begriffs der „Außergewöhnliche Einsatzlage“ im Landeskatastrophenschutzgesetz, um auch in Fällen unterhalb der Katastrophenschwelle den ehrenamtlichen Einsatz von Helferinnen und Helfern der Hilfsorganisationen zu erleichtern und rechtssicher zu gestalten. Gleichzeitig gibt es eine Ausdehnung der Regelungen zur Helferfreistellung und der Gewährung von Verdienstausfall auf den Bereich der „Außergewöhnlichen Einsatzlage“. Schließlich bietet das Gesetz die Grundlage zur Einführung eines anteiligen, pauschalierten Finanzierungsbeitrags des Landes für Aus- und Fortbildung und die notwendige persönliche Schutzausrüstung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen.
Innenminister Thomas Strobl dankt aus diesem Anlass noch einmal ausdrücklich den vielen im Bevölkerungsschutz Engagierten: „Gerade die Corona-Pandemie zeigt eindrucksvoll, dass wir uns auf unseren starken Bevölkerungsschutz verlassen können. Besonders den vielen ehrenamtlich engagierten Helferinnen und Helfern sind wir hierbei zu großem Dank verpflichtet.“
Das Inkrafttreten des Gesetzes bietet nun die Grundlage, die „Außergewöhnliche Einsatzlage“ erstmals festzustellen, um den Einsatz ehrenamtlicher Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen zu erleichtern. Diese Möglichkeit hat das Innenministerium genutzt und zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes die Außergewöhnliche Einsatzlage landesweit festgestellt. Im Frühjahr, bei der ersten Pandemie-Welle, wurde der Einsatz dieser Ehrenamtlichen durch die Richtlinie zur Sicherung der Helferrechte kurzfristig sichergestellt. Nunmehr kann dies durch das Gesetz dauerhaft gewährleistet werden.