Sport

Wiedereröffnung von Sportangeboten unter Auflagen

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Ein Mann trainiert auf einem Laufband in einem Fitnessstudio.

Baden-Württemberg bewegt sich. Ab dem 2. Juni ist wieder mehr Sport möglich. Die neue Corona-Verordnung zu Sportstätten ist ein weiterer kleiner Schritt zurück in die Normalität. Wir erklären, was Sie beim Sport beachten müssen.

Das Beste vorweg: Prinzipiell dürfen alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten öffnen – egal ob drinnen oder draußen. Auch Fitness- und Yogastudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen Kurse anbieten. Da der Gesundheitsschutz weiterhin Vorrang hat, geht es jetzt aber noch nicht ohne Einschränkungen und Hygienemaßnahmen.

Während des gesamten Trainings und bei allen Übungen muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu allen anderen Sportlerinnen und Sportlern eingehalten werden. Mehr Nähe darf auch beim Sport nur dann sein, wenn die Personen in gerader Linie verwandt sind, wenn es sich um Geschwister oder deren Nachkommen handelt oder die Personen ohnehin in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben.

Für alle anderen Personen ist direkter körperlicher Kontakt untersagt. Das bedeutet auch: Sportarten, die zwingend nahen Kontakt erfordern, dürfen weiterhin nicht ausgeübt werden. Dazu gehören allen voran Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball oder Basketball. Training mit hochintensiver Ausdauerbelastung darf derzeit nur im Freien stattfinden.

Abstand hilft, gesund zu bleiben

Je nach Ausgestaltung des Trainings kommen zu den schon erwähnten Abstandsregelungen weitere Vorgaben hinzu: Werden während des Trainings Raumwege zurückgelegt (beispielsweise bei einigen Tänzen), dürfen Gruppen von höchstens zehn Personen trainieren. Außerdem muss die Trainings- und Übungsfläche dann so bemessen sein, dass jeder Person beziehungsweise beim Tanzen jedem Paar mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

Verbleiben die Sportlerinnen und Sportler beim Training hingegen auf einem festen Platz, genügt eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern. Das wäre der Fall, wenn beispielsweise an festen Geräten oder auf persönlichen Matten trainiert wird. Alle Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden.

Um das Infektionsrisiko weiter zu senken, müssen Sie alle Kontakte rund um die Sportstätte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten auf ein Mindestmaß beschränken. Ansammlungen im Eingangsbereich oder vor der Getränkeausgabe dürfen nicht sein. Und falls die Toiletten zu klein sind, um den Mindestabstand einhalten zu können, dürfen diese nur zeitlich versetzt betreten werden.

Alle weiteren Gemeinschaftsbereiche wie Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, Wellness- und Saunabereiche müssen geschlossen bleiben. Damit die Gesundheitsämter Infektionsketten im Zweifel nachverfolgen können, müssen alle Sportlerinnen und Sportler Namen und Kontaktdaten angeben, um trainieren zu dürfen. Dafür wie auch für die Einhaltung der weiteren Hygienemaßnahmen sind die Betreiber der Sportstätten verantwortlich.

Bäder öffnen für Schwimmunterricht und -vereine

Schwimmbäder dürfen zunächst den Betrieb nur eingeschränkt aufnehmen. Erlaubt sind Schwimmkurse, Schwimmunterricht, Prüfungsvorbereitung (insbesondere auf die fachpraktische Prüfung für das Sport-Abitur) sowie Trainingseinheiten von Sportvereinen. Dabei gilt, dass maximal zehn Personen gleichzeitig am Schwimmunterricht teilnehmen beziehungsweise trainieren dürfen. Abstand ist auch hier wichtig. Deshalb darf jede Bahn nur von maximal drei Personen gleichzeitig benutzt werden – ein Aufschwimmen oder Überholen ist dabei nicht gestattet.

Um den Betrieb zu ermöglichen, gelten die bereits beschriebenen Hygienevorschriften und die Dokumentationspflichten auch für Schwimmbäder. Zudem dürfen die Sportlerinnen und Sportler ausschließlich eigene Trainingsutensilien wie Schwimmbretter oder Schwimmflossen verwenden. Auch in den Umkleiden müssen die Sportlerinnen und Sportler durchgängig einen Abstand von 1,5 Metern einhalten. Vor Kurs- oder Unterrichtsbeginn müssen die Teilnehmenden je nach den örtlichen Gegebenheiten in Kleinstgruppen duschen. Im Duschraum dürfen sich maximal drei Personen pro 20 Quadratmetern aufhalten. Nach dem Training wird zuhause geduscht.

Pressemitteilung: Weitere Öffnung der Sportangebote ab 2. Juni

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten)

Aktuelle Informationen rund um Corona in Baden-Württemberg

Quelle:

/red

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