Coronavirus

Weitere Öffnung der Sportangebote ab 2. Juni

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Symbolbild: Ein junger Mann trainiert in einem Fitnessstudio.(Bild: picture alliance/Britta Pedersen/ZB/dpa)

Ab dem 2. Juni ist auch der Indoor-Sport unter Auflagen wieder möglich. Ferner ist der Betrieb von Schwimmbädern für Schwimmkurse und den Schwimmunterricht sowie für das Training im Vereinssport wieder erlaubt.

Ab Anfang Juni soll in Baden-Württemberg wieder mehr Sport möglich sein. Nach der gestrigen (22. Mai) Notverkündung der Corona-Verordnung Sportstätten des Kultus- und des Sozialministeriums wird ab Anfang Juni auch der Indoor-Sport unter Auflagen wieder möglich sein. Ferner ist der Betrieb von Schwimmbädern für Schwimmkurse und den Schwimmunterricht sowie für das Training im Vereinssport wieder erlaubt.

Sportministerin Dr. Susanne Eisenmann begrüßt diese Lockerungen: „Der Sport spielt in Baden-Württemberg eine herausragende Rolle. Das zeigen auch die vielen Rückmeldungen, die ich in den vergangenen Wochen erhalten habe, in denen die Menschen betonen, wie sehr ihnen der Sport fehlt. Deswegen ist die weitere Öffnung unter Auflagen für mich und für das Sportland Baden-Württemberg ein sehr wichtiger Schritt.“

Hygiene- und Abstandsregelungen konsequent einhalten

„Es ist allerdings ebenso wichtig, dass Hygiene- und Abstandsregelungen weiterhin strikt eingehalten werden. Deshalb appelliere ich an unsere Sportlerinnen und Sportler, den Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten und erinnere daran, dass Training mit Körperkontakt weiterhin untersagt ist“, sagt die Sportministerin. Damit im Falle einer Infektion die lokalen Behörden die Infektionsketten nachvollziehen können, haben das Sozial- und das Kultusministerium die Dokumentationspflicht in der gemeinsamen Verordnung auch noch einmal konkretisiert. So sind Name, Datum und Zeit des Besuchs sowie Telefonnummer oder Adresse zu erfassen, falls diese nicht bereits vorliegen. Diese Informationen sind für vier Wochen aufzubewahren.

Gesundheitsminister Manne Lucha: „Der Gesundheitsschutz hat für uns nach wie vor absolute Priorität. Jeder Schritt zur weiteren Öffnung verlangt erhöhte Wachsamkeit. Beim Training appellieren wir deshalb an die Eigenverantwortung der Sportlerinnen und Sportler, die Hygiene- und Abstandsregelungen konsequent einzuhalten, um das Übertragungsrisiko für das Corona-Virus zu minimieren.“

Indoor-Sport mit Ausnahme von hochintensiver Ausdauerbelastung erlaubt

Unter diesen Auflagen können auch Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und viele weitere Einrichtungen ab dem 2. Juni den Betrieb wieder aufnehmen. Darüber hinaus gelten weitere Vorgaben, zum Beispiel zur Fläche, die einer Person zur Verfügung stehen muss. Es darf nur individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen trainiert werden. Dabei muss einer Person eine Fläche von 40 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme bildet hier das Training an einem Gerät oder auf einer Matte, bei dem der Standort beibehalten wird. In diesem Fall können auch größere Trainings- und Übungsgruppen gebildet werden, und die Flächenvorgabe reduziert sich auf mindestens zehn Quadratmeter pro Person. Diese Regelungen gelten analog auch für den Sport im Freien, somit gilt die aktuelle Vorgabe, dass maximal fünf Personen auf einer Fläche von 1.000 Quadratmetern im Freien trainieren dürfen noch bis einschließlich 1. Juni. Im Indoor-Sport ist hochintensives Ausdauertraining, also ein Training, bei dem sich die Sportler über einen längeren Zeitraum an oder über der anaeroben Schwelle bewegen, aus Gründen des Infektionsschutzes aber weiterhin untersagt.

Auch die Hygienevorschriften, die sowohl für den Indoor-, als auch den Outdoor-Sport gelten, wurden noch einmal konkretisiert. So muss für eine ausreichende Belüftung gesorgt sein, Schutzabstände bei Wegen zu und in den Sportstätten müssen sichergestellt werden und es müssen ausreichend Gelegenheiten zum Händewaschen oder alternativ Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

Schwimmbäder für Schwimmunterricht und -kurse geöffnet

Eine Lockerung der Bestimmung erfolgt auch für Schwimmbäder, die allerdings den Betrieb nur eingeschränkt aufnehmen dürfen. Für Schwimmkurse, Schwimmunterricht, zur Prüfungsvorbereitung insbesondere auf die fachpraktische Prüfung für das Sport-Abitur sowie für Trainingseinheiten für Sportvereine können Schwimmbäder wieder geöffnet werden. Dabei gilt ebenfalls, dass maximal zehn Personen gleichzeitig am Schwimmunterricht teilnehmen beziehungsweise trainieren dürfen. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern muss ebenso eingehalten werden, deshalb darf jede Bahn nur von maximal drei Personen gleichzeitig benutzt werden ‑ ein Aufschwimmen oder Überholen ist dabei nicht gestattet. Nach Möglichkeit sollten die Bahnen außerdem durch Leinen voneinander getrennt werden.

„Bei Schwimmbädern besteht ein mit anderen Sportstätten vergleichbares Infektionsrisiko, deswegen ist der Betrieb auch dort nur unter den genannten Auflagen möglich“, sagt Sportministerin Eisenmann. Sie fügt hinzu: „Es war mir aber wichtig, dass Kinder in Schwimmkursen wieder schwimmen lernen können und wir insbesondere für den Vereinssport und auch für die Abiturientinnen und Abiturienten, die vor ihren fachpraktischen Prüfungen stehen, Gelegenheiten zum Training schaffen.“ Um den Betrieb zu ermöglichen, gelten die bereits beschriebenen Hygienevorschriften und die Dokumentationspflichten auch für Schwimmbäder. Zudem dürfen die Sportlerinnen und Sportler ausschließlich eigene Trainingsutensilien wie Schwimmbretter oder Schwimmflossen verwenden.

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) vom 22. Mai 2020 (gültig ab 2. Juni 2020)

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