Am 29. Dezember startet der Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Achten Sie darauf, nur Feuerwerkskörper mit der Registrierungsnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder dem CE-Zeichen zu kaufen. Halten Sie sich unbedingt an die Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise auf den Feuerwerkskörpern. Dies dient zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz umherstehender Personen.
Am Donnerstag startet der diesjährige Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Umweltminister Franz Untersteller appellierte deshalb daran, vor dem Zünden von Feuerwerkskörpern unbedingt die Gebrauchsanleitung zu lesen. „Zu Ihrer persönlichen Sicherheit müssen Sie Batterie-Feuerwerke auf einen ebenen Untergrund stellen und vom Hersteller vorgesehene Stützen ausklappen. Nur so ist gewährleistet, dass die Feuerwerkskörper sicher stehen und gefahrlos abgebrannt werden können.“
Wichtig sei auch, beim Kauf darauf zu achten, dass die Feuerwerkskörper mit der Registrierungsnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder dem CE-Zeichen gekennzeichnet und die Verpackungen nicht beschädigt sind, betonte Untersteller weiter.
Hinweise des Herstellers zum sicheren Gebrauch stehen auf den einzelnen Feuerwerkskörpern beziehungsweise bei kleinen Teilen auf der Verpackung. Auch die Einhaltung der dort angegebenen Schutzabstände zu Personen und Gebäuden dient der persönlichen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen. „Wir alle können dazu beitragen, die Unfall- und Brandgefahr in der Silvesternacht deutlich zu vermindern, indem wir sorgsam mit Feuerwerk und Böllern umgehen“, mahnte der Minister. Außerdem sollte darauf geachtet werden, zum Jahreswechsel Dachfenster zu schließen und auf dem Balkon kein leicht brennbares Material aufzubewahren.
Silvesterfeuerwerkskörper dürfen nur am 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2017 gezündet werden. In manchen Gemeinden bestehen weitere zeitliche Einschränkungen für das Zünden von Feuerwerkskörpern. In bestimmten Teilen einer Gemeinde kann das Abbrennen auch komplett verboten sein. In unmittelbarer Nähe von Kinder- und Altenheimen, Krankenhäusern und Kirchen sind Silvesterfeuerwerke aus Lärmschutzgründen bereits seit Längerem untersagt. Außerdem ist das Zünden von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern aus Brandschutzgründen verboten.
Abgebrannte und ausgekühlte Feuerwerkskörper gehören in den Hausmüll
Wer sein Silvesterfeuerwerk im öffentlichen Verkehrsraum abbrennt, ist verpflichtet, Gehweg und Straße nach dem Auskühlen der Feuerwerkskörper, jedoch spätestens am nächsten Morgen, zu säubern. Vollständig abgebrannte und ausgekühlte Feuerwerkskörper können über den Hausmüll entsorgt werden.
Umweltminister Franz Untersteller wies darauf hin, dass die Gewerbeaufsicht auch in diesem Jahr wieder im Handel stichprobenartig die fachgerechte Lagerung der explosionsgefährlichen Feuerwerkskörper kontrollieren und zudem prüfen werde, dass kein schadhaftes Feuerwerk angeboten wird.
Auskunft über alle sprengstoffrechtlichen Fragen, die in Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern im gewerblichen Bereich stehen, erteilen die Stadtkreise und Landratsämter. Eine aktuelle Liste der zuständigen Behörden finden Sie auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg. Informationen über unsichere Produkte veröffentlicht die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Mitteilungen von Verbrauchern über fehlerhafte Produkte nimmt das Regierungspräsidium Tübingen als zentrale Marktaufsichtsbehörde in Baden-Württemberg unter der Telefonnummer 07071/757-5419 oder per Mail über marktueberwachung@rpt.bwl.de entgegen.
Informationen und Regeln zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk
- Noch bis zum 3. Juli 2017 dürfen sowohl nach den alten wie nach den neuen Vorschriften gekennzeichnete Feuerwerkskörper verkauft werden.
- Nach den alten Vorschriften müssen Feuerwerkskörper mit dem Zulassungszeichen „BAM-P I-...“ oder „BAM-P II-...“ gekennzeichnet sein. Nach der neuen Vorschrift müssen Feuerwerkskörper mit dem CE-Zeichen sowie der vierstelligen Kennziffer der für die Zulassung verantwortlichen, benannten Stelle in der EU gekennzeichnet sein. Die BAM hat als benannte Stelle die Kennziffer 0589.
- Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat 1“ (Kategorie 1) bzw. der Zulassung „BAM-P I-...“ (Klasse I) dürfen nur an Personen über 12 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden.
- Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. 2“ (Kategorie 2) bzw. der Zulassung „BAM-P II-...“ (Klasse II) dürfen nur an Personen über 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden, da sie gefährlicher sind als Feuerwerk der Kategorie 1 bzw. der alten Klasse I.
- Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen ist unbedingt die aufgedruckte bzw. beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten. Diese Gebrauchsanleitung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
- Blindgänger“ dürfen auf keinen Fall nochmals angezündet werden.
- Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen oder an gekauftem Feuerwerk „herumbasteln“. Das Abbrennen solcher nicht zugelassenen Feuerwerkskörper birgt unbekannte Risiken für die eigene und die Gesundheit Dritter und stellt nach § 40 Sprengstoffgesetz eine Straftat dar.
- Raketen niemals aus der Hand starten. Als „Abschussrampen“ für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Flaschen geeignet. Freistehende Flaschen können umfallen.
- Bei Batterie-Feuerwerken auf einen waagerechten und festen Stand achten, damit die Funkengarben sicher senkrecht nach oben steigen können.
- Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen oder Batteriefeuerwerken ungeeignet. Raketen werden durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge abgelenkt, die Funkengarben von Batteriefeuerwerken können eine Höhe von 90 Metern erreichen.
- Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, z. B. Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.
- Silvesterfeuerwerk nie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss abbrennen.