„Ein Weihnachtsgeschenk, das den Geschmack nicht trifft oder sogar zweimal unter dem Christbaum lag kann die Freude über die Bescherung auch mal schnell trüben. Die gute Nachricht: Verbraucherinnen und Verbraucher haben eine Vielzahl an Möglichkeiten, Waren umzutauschen oder zurückzugeben“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk, am Freitag, 27. Dezember 2024, in Stuttgart.
Umtausch im Laden vor Ort
In Deutschland gibt es trotz hartnäckiger Gerüchte kein gesetzlich geregeltes Umtausch- oder Rückgaberecht für intakte Waren, die im Laden gekauft wurden. Wenn die Waren persönlich in Augenschein genommen werden konnten, können diese nur dank der Kulanz des Einzelhändlers zurückgeben werden. Da die Einzelhändler um die Problematik wissen, gewähren sie häufig aus Kulanz die Möglichkeit eines Umtausches gegen Vorlage des Kassenbons. Zur Sicherheit sollten Verbraucherinnen und Verbrauchern daher einen möglichen Umtausch im Voraus mit dem Händler abklären.
Online-Käufe im Internet
Bei Online-Käufen haben Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich ab dem Tag, an dem sie die Ware vollständig erhalten haben, 14 Tage Zeit für einen Widerruf.
Dieses Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und gilt bei fast allen online bestellten Waren. Wichtig ist es, die 14-tägige Widerrufsfrist nicht aus den Augen zu verlieren, damit diese – falls es einer Rücksendung bedarf – nicht nach den Feiertagen bereits abgelaufen ist. „Ich begrüße es deshalb, dass viele Online-Händler zur Weihnachtszeit freiwillig eine verlängerte Widerrufsmöglichkeit anbieten, sodass Einkäufe teilweise noch im neuen Jahr zurückgegeben werden können“, sagte Minister Hauk.
Ausgeschlossen ist das gesetzliche Widerrufsrecht grundsätzlich bei der Lieferung von verderblichen Lebensmitteln, auf Kundenwunsch individuell angefertigten Produkten, reinen Hotelaufenthalten oder bei Eintrittskarten für Veranstaltungen. Es gilt überdies auch nicht, wenn Verbraucher etwas im Netz von Privatpersonen kaufen.
Das Geschenk ist kaputt - was nun?
Ist das Weihnachtsgeschenk beschädigt, handelt es sich nicht um einen Umtausch, sondern um eine Reklamation. In solchen Fällen haben die Verbraucherinnen und Verbraucher klare Rechte. Bei Neukäufen gibt es die Möglichkeit, zwei Jahre lang die gesetzlichen Gewährleistungsrechte beim Unternehmen, welches die Ware verkauft hat, geltend zu machen. Ob die Ware aus dem Internet oder einem Ladengeschäft stammt, spielt dabei keine Rolle.
Was gilt bei Geschenkgutscheinen?
Gutscheine unterm Weihnachtsbaum erfreuen sich zunehmend großer Beliebtheit. Willkommen sind insbesondere Gutscheine ohne Ablaufdatum. So haben Verbraucherinnen und Verbraucher viel Zeit, sich ein Geschenk auszusuchen.
Wer zu diesem Weihnachtsfest mit einem unbefristeten Gutschein, ausgestellt in diesem Jahr, beschenkt wurde, kann ihn bis spätestens 31. Dezember 2027 einlösen. Ein unbefristeter Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig.
Vorsicht ist angebracht bei befristeten Gutscheinen. Nach Ablauf eines befristeten Gutscheins können Verbraucher diesen zwar nicht mehr einlösen, haben aber im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist ggf. noch einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Geldwertes abzüglich des Betrags, der dem Aussteller durch die Nichteinlösung als Gewinn entgangen ist.
Problematisch kann auch die Insolvenz eines Unternehmens sein, für welches man noch einen gültigen Gutschein in der Tasche hat. Hier können Verbraucherinnen und Verbraucher Gefahr laufen, nur noch die Insolvenzquote auf den Gutscheinwert zu erhalten.
Hintergrundinformationen
Die Verbraucherzentralen bieten einen kostenlosen Umtausch-Check an.
Informationen rund um den Verbraucherschutz finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie auf dem Verbraucherportal Baden-Württemberg
Bei Streitigkeiten zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Unternehmen vermittelt die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle.