Zum 1. Juli 2020 tritt eine neue Corona-Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen in Kraft. Die neuen Regelungen enthalten wesentliche Vereinfachungen und Lockerungen. Diese müssen von weiteren Maßnahmen des Infektionsschutzes begleitet werden.
Die bisher gültige Corona-Verordnung für Musik- und Jugendkunstschulen war durch eine Vielzahl von verschiedenen Regelungen geprägt. Im Zuge der neuen landesweiten Corona-Verordnung, die ab dem 1. Juli 2020 gilt, wird auch die Verordnung für Musik- und Jugendkunstschulen angepasst, die ebenfalls ab 1. Juli 2020 in Kraft tritt. Die neue Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ersetzt die bisherigen Regelungen und enthält wesentliche Vereinfachungen und Lockerungen.
Wesentliche Vereinfachungen und Lockerungen
So gilt nun einheitlich eine Maximalgruppengröße von 20 Personen. Für den Tanz und den Unterricht in darstellendem Spiel entfallen die bisherigen Raumflächenregelungen. Darüber hinaus ist nur noch für Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten ein einheitlicher 2-Meter-Mindestabstand vorgesehen; für den Unterricht in den anderen Sparten entfallen die Abstandsregeln.
Da diese Regelungen wegfallen, ist es desto wichtiger, dass die Lockerungen von weiteren Maßnahmen des Infektionsschutzes begleitet werden. So ist es beispielsweise notwendig, dass eine verantwortliche Person für ein Angebot benannt wird und Teilnehmerlisten geführt werden, um im Falle einer Infektion die Infektionsketten nachverfolgen zu können. Auch die weiteren Hygienevorschriften sind zu beachten.
„Mit war wichtig, die Regeln für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen zu vereinfachen und damit die Grundlage für die weitere Öffnung ihres breiten Angebots zu schaffen. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen tragen entscheidend zur musikalischen und künstlerischen Bildung der Kindern und Jugendlichen bei und sind deshalb ein wichtiger Teil des gesellschaftlichen Lebens in Baden-Württemberg“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann.
Verordnung gilt für alle Kunst- und Musikschulen
Die Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen gilt dabei für alle vom Land Baden-Württemberg geförderten öffentlichen und privaten Musikschulen und Jugendkunstschulen. Darüber hinaus gilt sie auch für freie Musik- und Kunstschulen, private Musiklehrerinnen und Musiklehrer, private Kunstlehrerinnen und Kunstlehrer, selbstständige Musikpädagoginnen und Musikpädagogen sowie selbstständige Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen.