Angesichts der Corona-Pandemie wird das laufende Sommersemester nicht für den sogenannten „Freischuss“ angerechnet.
Jura-Studentinnen und -studenten in Baden-Württemberg sollen bei der Berechnung wichtiger Fristen ein Semester mehr Zeit bekommen. Das hat Justizminister Guido Wolf bekanntgegeben. Das Justizministerium hat einen Entwurf zur entsprechenden Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) vorgelegt und diesen im Rahmen des bereits eingeleiteten Anhörungsverfahren den betroffenen Ministerien, Fakultäten und Interessenvertretungen zugeleitet.
Justizminister Guido Wolf sagte: „Die Corona-Pandemie hat auch für den Hochschulbetrieb erhebliche Auswirkungen. Durch die Einschränkungen im Sommersemester 2020 sollen den Jurastudentinnen und -studenten deshalb aber keine Nachteile für ihre Staatsprüfung entstehen.“ Konkret soll das Sommersemester 2020 bei der Berechnung der maximal zulässigen Semesterzahl, insbesondere im Rahmen der Freiversuchs- und Notenverbesserungsregelung, nicht berücksichtigt werden. Damit wird den Studentinnen und Studenten unter anderem für den sog. „Freischuss“ im ersten Staatsexamen das aktuelle Semester an baden-württembergischen Fakultäten nicht angerechnet.
Umstieg auf digitalen Lehrbetrieb
Justizminister Wolf lobte die Leistung der juristischen Fakultäten in Baden-Württemberg, die schnell auf die Covid-19-Pandemie reagiert und nach Möglichkeit auf einen digitalen Lehrbetrieb umgestellt haben. Trotz dieser Bemühungen sei es jedoch nicht auszuschließen, dass sich die aktuellen Beschränkungen nachteilig auf den Studienverlauf auswirkt, und Studentinnen und Studenten nicht dieselben Fortschritte machen können, die ein Präsenzbetrieb ermöglicht.
Es sei daher wichtig, den 10.000 Studierenden an den Jura-Fakultäten im Land durch Änderung der Justizausbildungs- und Prüfungsordnung schnell Klarheit und Planungssicherheit für ihren weiteren Studienverlauf zu geben.
Änderungen für Jurastudentinnen und -studenten
Die Justizausbildungs- und Prüfungsordung soll deshalb dahingehend geändert werden, dass Fristen und Termine, die an Fachsemester gebunden sind, sich automatisch um ein Semester bzw. einen Termin verschieben bzw. verlängern. Dies betrifft neben dem Freiversuch nach Paragraph 22 Absatz 1 JAPrO, den notenverbesserungsfähigen Versuch und den Notenverbesserungsversuch nach Paragraph 23 Abssatz 1 JAPrO bei den Abschichtungskandidaten in Verbindung mit Paragraph 40 Abssatz 2 JAPrO auch die Teilnahmezeitpunkte im Rahmen der Abschichtung Paragraph 37 Absatz 1 und Abssatz 2 JAPrO bei dem gestuften Kombinationsstudiengang, der angesichts der Semesterunterbrechung am meisten betroffen sein dürfte.
Von einem Freiversuch oder „Freischuss“ wird gesprochen, wenn ein Prüfling spätestens nach acht Semestern die Staatsprüfung antritt. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn er diese nicht besteht, die Prüfung gilt dann als nicht unternommen. Tritt ein Prüfling erstmals nach spätestens zehn Semestern die Staatsprüfung an und besteht diese, kann er die Prüfung zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen. Der erste Versuch wird als „notenverbesserungsfähiger Versuch“, der zweite als „Notenverbesserungsversuch“ bezeichnet.