Integration

Integrationsgesetz des Bundes darf kein Papiertiger werden

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Ein Lehrer schreibt vor Asylbewerbern deutsche Vokabeln an eine Schultafel. (Foto: © dpa)

Die Bundesregierung hat auf ihrer Klausur den Entwurf eines Integrationsgesetzes vorgestellt. Aus Sicht des baden-württembergischen Sozialministers Manne Lucha ist es ein erster Schritt zu einer konsistenten Integrationsgesetzgebung auf Bundesebene. Baden-Württemberg werde den Weg des Gesetzgebungsverfahrens genau verfolgen. Es gelte zu verhindern, dass das Gesetz nicht ein bloßer Papiertiger wird, so Lucha.

Sozial- und Integrationsminister Manne Lucha hat den vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Integrationsgesetzes als „ersten Schritt hin zu einer konsistenten Integrationsgesetzgebung auf Bundesebene“ begrüßt. An wesentlichen Stellen des Gesetzentwurfs sieht Lucha jedoch noch deutlichen Nachbesserungsbedarf. „Es ist wichtig, dass Flüchtlingen künftig schon frühzeitig die Teilnahme an Integrationskursen und anderen Integrationsmaßnahmen ermöglicht werden soll. Wer aber von Flüchtlingen die Mitwirkung an solchen Maßnahmen verpflichtend einfordert, der muss auch sicherstellen, dass es ein ausreichend großes und flächendeckendes Angebot an Kursen gibt und die dafür erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Daran hapert es leider noch“, sagte der Minister mit Blick auf die Bundesregierung.

Ein Integrationsgesetz muss in der Praxis funktionieren

Baden-Württemberg werde daher den Weg des Gesetzgebungsverfahrens genau verfolgen. Aus Sicht des Landes notwendige Änderungen am Gesetzentwurf werde die Landesregierung im Bundesratsverfahren einbringen. „Ein Integrationsgesetz, das seinen Namen verdient, darf kein Papiertiger sein, sondern muss in der Praxis funktionieren“, so Lucha.

Das gelte auch für die vorgesehenen Regelungen in Bezug auf den Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen. Die Landesregierung begrüßt dem Minister zufolge, dass Flüchtlinge künftig einfacher eine Beschäftigung aufnehmen können sollen. Ermöglicht werden soll dies etwa durch das vorrübergehende Aussetzen der Vorrangprüfung. Bislang gilt: Bewerben sich Asylsuchende in einer Firma, prüft die Arbeitsagentur, ob Deutsche oder EU-Bürger für die entsprechende Stelle ebenfalls in Frage kommen. Diese haben gegebenenfalls vorrangig Anspruch auf den Arbeitsplatz. Durch das Aussetzen der Vorrangprüfung werde eine unnötige Hürde beseitigt und das Verfahren für die Flüchtlinge und Betriebe vereinfacht, so Lucha. Positiv gesehen wird auch, dass junge Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer ihrer Ausbildung und für weitere zwei Jahre Beschäftigungszeit nach der Ausbildung erhalten sollen. „Auch davon profitieren die Betriebe bei uns im Land“, sagte der Minister. In der konkreten Ausgestaltung des Integrationsgesetzes müsste jedoch unbedingt darauf geachtet werden, dass der Abbruch des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht umgehend eine Ausreisepflicht begründet.

Ghettoisierung und soziale Brennpunkte verhindern

Um eine mögliche Ghettoisierung zu verhindern und die mögliche Entstehung von sozialen Brennpunkte in Großstädten und Ballungsräumen zu vermeiden, befürwortet Minister Lucha, dass künftig unter gewissen Voraussetzungen zeitlich begrenzte Wohnsitzzuweisungen für anerkannte Flüchtlinge, die von staatlichen Transferleistungen abhängig sind, möglich sein sollen. Unbedingte Voraussetzung dafür sei aber, dass der Bund den Kommunen im Gegenzug ausreichende finanzielle Mittel für den Ausbau integrationsfördernder Maßnahmen wie etwa Wohnbauförderung und Ausbau von Kita-Plätzen zur Verfügung stelle. Anders sei eine gelingende Integration der Menschen nicht zu erreichen.

Wohnsitzzuweisung bedeutet, dass anerkannten Flüchtlingen unter gewissen Bedingungen befristet ein Wohnsitz in einer bestimmten Stadt oder Gemeinde zugewiesen werden kann, diese sich aber dennoch frei in Deutschland bewegen dürfen. Im Gegensetz dazu steht die so genannte Residenzpflicht, bei der sich in Deutschland lebende Asylbewerber und Geduldete lediglich in dem ihnen von der zuständigen Behörde festgelegten Bereich aufhalten dürfen. Ein beispielsweise in Stuttgart untergebrachter Flüchtling dürfte sich demzufolge nur innerhalb der Stuttgarter Stadtgrenzen aufhalten.

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