Das Kultusministerium hat die Schulen darüber informiert, wie die Rückkehr zum Wechselunterricht bei einem Absinken der Sieben-Tages-Inzidenz unter 165 abläuft. Außerdem wurden die Informationen zum Wechselunterricht und zu Leistungsfeststellungen präzisiert.
Um Fragen der Schulen beim Wiedereinstieg in den Unterricht zu klären, hat das Kultusministerium die Schulen am 3. Mai 2021 informiert, wie die Rückkehr zum Wechselunterricht bei einem Absinken der Sieben-Tages-Inzidenz unter 165 abläuft. Außerdem hat das Kultusministerium die Informationen zum Wechselunterricht und zu Leistungsfeststellungen präzisiert. In dem Schreiben (PDF) hat das Kultusministerium auch darüber informiert, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 29. April 2021 die indirekte Testpflicht an Schulen bestätigt hat (1 S 1204/21). Die Entscheidungen von Familiengerichten in Einzelfällen wie beispielsweise in Weimar haben für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen im Land keine Bedeutung.
„Es ist positiv, wenn die Inzidenzzahlen in Baden-Württemberg leicht sinken. Dadurch wird hoffentlich bald wieder mehr Wechsel- und hoffentlich auch bald wieder mehr Präsenzunterricht möglich sein. Dieser ist für Kinder und Jugendliche sowie auch hinsichtlich des Lernerfolgs durch nichts zu ersetzen“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. Sie begrüße auch, dass die indirekte Testpflicht durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei. „Das zeigt, dass wir angemessene Maßnahmen für den Schutz der Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler ergreifen“, so die Kultusministerin.
Rückkehr zum Wechselunterricht bei sinkenden Inzidenzzahlen
Voraussetzung für eine Rückkehr zum Wechselunterricht ist, dass der Schwellenwert der Sieben-Tages-Inzidenz von 165 in dem betreffenden Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird. Zu den Werktagen zählen ebenfalls Samstage. Die Untersagung des Präsenzunterrichts tritt dann am übernächsten Tag außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung nicht, das zuständige Gesundheitsamt macht den Tag, ab dem die Maßnahmen nicht mehr gelten, ortsüblich bekannt.
Die Schulen haben außerdem eine Übergangsfrist von bis zu drei Tagen. Diese können sie nutzen, wenn die Rückkehr zum Wechselunterricht nach dem Ablauf der Frist aus organisatorischen Gründen nicht unmittelbar möglich ist. Könnte zum Beispiel der Wechselunterricht nach der Bekanntmachung des Gesundheitsamtes an einem Freitag wieder aufgenommen werden, kann die Schule auch entscheiden, erst am darauf folgenden Montag wieder mit dem Wechselunterricht zu beginnen, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist. Eine vorzeitige Aufnahme des Wechselunterrichts ist allerdings ausgeschlossen.
Präzisierungen zum Wechselunterricht
Das Bundesrecht schreibt vor, dass wenn die Sieben-Tages-Inzidenz drei Tage in Folge den Schwellenwert von 100 überschreitet, ab dem übernächsten Tag nur noch Präsenzunterricht im Wechselunterricht möglich ist. Das Landesrecht schreibt allerdings zudem vor, dass auch bei einer Sieben-Tages-Inzidenz unter 100 im Wechselunterricht zu unterrichten ist, wenn dies zur Wahrung des Abstands notwendig ist. Der Wechselunterricht ist also ein Instrument, um dem Abstandsgebot an den Schulen Rechnung zu tragen und die Zahl der Sozialkontakte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte zu reduzieren.
Wechselunterricht bedeutet dabei allerdings, dass ein Wechsel aus Präsenz- und Fernunterricht stattfinden muss. Ein durchgängiger Präsenzunterricht für einzelne Klassen oder Lerngruppen ist nicht möglich. Nicht verbindlich vorgegeben ist hingegen der Anteil des Fernunterrichts sowie in welcher Häufigkeit zwischen Fern- und Präsenzunterricht gewechselt werden muss. Das Ziel ist, aber so viel Präsenzunterricht anzubieten, wie dies unter Wahrung der Vorgaben möglich ist.
Schriftliche Leistungsfeststellungen in Präsenz
Schriftliche Leistungsfeststellungen in Präsenz sind auch dann erlaubt, wenn der Präsenzunterricht wegen Überschreitens des Schwellenwerts bei der Sieben-Tages-Inzidenz von 165 untersagt ist. Bedingung ist allerdings, dass diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind. Dabei gilt, dass die Mindestanzahl, die zum Beispiel in der Notenbildungsverordnung des Kultusministeriums geregelt ist, aufgrund der Pandemiesituation unterschritten werden darf. Pro Halbjahr ist also grundsätzlich nur noch mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen.
In Fächern, für die keine Mindestanzahl der schriftlichen Arbeiten vorgeschrieben ist, dürfen bei einem Überschreiten des Schwellenwerts bei der Sieben-Tages-Inzidenz von 165 und einer damit einhergehenden Untersagung des Präsenzunterrichts keine Leistungsfeststellungen in Präsenz durchgeführt werden. So ist zum Beispiel an den Grundschulen lediglich eine Höchstzahl an schriftlichen Arbeiten bestimmt, es gibt hier keine Mindestanzahl, die es ermöglicht, Leistungsfeststellungen trotz der Untersagung des Präsenzunterrichts in Präsenz durchzuführen.
Kultusministerium: Informationsschreiben des Kultusministeriums zu Corona
Kultusministerium: Coronavirus: Aktuelle Informationen für Schulen und Kindertageseinrichtungen
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