An Tagen mit Feinstaubalarm dürfen künftig keine Komfortkamine mehr benutzt werden. Dabei geht es ausschließlich um Kamine, die zusätzlich zu einer anderen Heizung betrieben werden. Ausnahmen gibt es unter anderem für moderne Einzelraum-Pelletfeuerungen sowie Einzelraumfeuerungen und Anlagen, die nachträglich mit einem Partikelabscheider ausgerüstet wurden.
Komfort-Kamine sind die zweitwichtigste Quelle für Feinstaub in Stuttgart. Der Ministerrat hat die Verordnung der Landesregierung über Betriebsbeschränkungen für kleine Feuerungsanlagen (Luftqualitätsverordnung-Kleinfeuerungsanlagen) verabschiedet. Damit wird der Betrieb von sogenannten Komfort-Kaminen an Tagen mit Feinstaubalarm im Stadtgebiet Stuttgart verboten.
„Saubere Luft ist eine der großen Herausforderungen und für unsere Städte ein entscheidender Faktor an Lebensqualität. Wir müssen daher konkrete und verbindliche Maßnahmen ergreifen, die zur schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte führen“, so Verkehrsminister Winfried Hermann. „Nach bisherigen Erfahrungen sprechen wir von 50 bis 60 Tagen, an denen der romantische Wohnzimmerofen ausbleiben muss. Das muss uns unsere Gesundheit wert sein.“ Die etwa 20.000 holzbefeuerten Kamine und Öfen in Stuttgarter Privathaushalten tragen nach dem Straßenverkehr als zweitgrößter Verursacher relevant zur Feinstaubbelastung bei. Mit 63 Überschreitungstagen im vergangenen Jahr liegt die Feinstaubbelastung in Stuttgart trotz Verbesserungen in den letzten Jahren immer noch deutlich über den erlaubten 35 Überschreitungstagen. Dies stellt ein großes Gesundheitsrisiko dar, Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen können die Folge sein.
Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst ausschließlich das Gemeindegebiet von Stuttgart. Der Begriff Komfort-Kamin steht für Einzelraumfeuerungen für Festbrennstoffe, die zusätzlich zu einer anderen Heizung, beispielsweise einer Zentralheizung, betrieben werden und damit lediglich als zusätzliche Wärmequelle dienen, etwa offene Kamine und Kaminöfen.
Ausnahmen vom temporären Betriebsverbot bestehen für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die die Anforderungen nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg erfüllen. Ausgenommen sind auch Einzelraum-Pelletfeuerungen sowie Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet wurden und werden und daher verschärfte Anforderungen einhalten. Ausgenommen sind außerdem Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung.
Ausnahmen für Komfort-Kamine, die nachträglich mit einer nachgeschalteten Einrichtung zur Staubminderung (Partikelabscheider) ausgestattet wurden, können auf Antrag gewährt werden. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sowie die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung ist die Landeshauptstadt Stuttgart als untere Immissionsschutzbehörde zuständig.
Das Betriebsverbot gilt im Winterhalbjahr vom 15. Oktober bis zum 15. April an Tagen mit Feinstaubalarm. Die Geltung der Verordnung ist auf fünf Jahre befristet.
Komfort-Kamine und Luftreinhaltung
Zur Belastung mit dem Luftschadstoff Feinstaub PM10 tragen insbesondere holzbefeuerte Kamine und Öfen in Privathaushalten relevant bei. Holzfeuerungsanlagen sind nach dem Straßenverkehr der zweitgrößte Verursacher. Eine temporäre Beschränkung des Betriebs sogenannter Komfort-Kamine an Tagen mit Feinstaubalarm kann demnach zu einer deutlichen Emissionsminderung und zur Verringerung der Anzahl von Überschreitungstagen bei Feinstaub PM10 führen.