Kinder und Jugendliche an Schulen, Kitas sowie in der Kinder- und Jugendhilfe müssen sich nach COVID-19-Erkrankung nicht freitesten. Für Kinder und Jugendliche gelten damit nach einer COVID-19 Erkrankung keine anderen Vorgaben gelten als für Erwachsene.
Das am 16. September 2022 geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG) sah ursprünglich vor, dass Kinder und Jugendliche sowie Beschäftigte beim Zutritt zu Schulen, Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zukünftig einen negativen Test vorlegen müssen, um die Einrichtung nach einer COVID-19-Erkrankung oder einem Krankheitsverdacht betreten zu dürfen.
Dieses Vorgehen ist bei den Ländern – insbesondere vor dem Hintergrund der Belange der Kinder und Jugendlichen – auf Kritik gestoßen. Auch in Baden-Württemberg gilt nach den derzeitigen Absonderungsregelungen für Erwachsene in der Regel eine fünftägige Absonderungszeit, ohne eine weitere Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests.
Kinder und Jugendliche nicht stärker belasten als Erwachsene
„Der Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen ist wichtig, keine Frage. Aber es kann nicht sein, dass Kinder und Jugendliche stärker belastet werden als Erwachsene, die nach einer COVID-19-Infektion aus der Absonderung wieder ohne negativen Testnachweis an den Arbeitsplatz zurückkehren können“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha.
Der Bund hat bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zugesichert, COVID-19 aus der Liste der Krankheiten, die ein Betretungsverbot auslösen, wieder zu streichen.
„Wir möchten keine Sonderregelungen für Schulen, Kindertagesstätten oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, denn Kindern und Jugendlichen, die bereits in den vergangenen Jahren der Pandemie verstärkt belastet waren, darf der Zutritt zu den Gemeinschaftseinrichtungen nicht zusätzlich erschwert werden“, sagt Kultusministerin Theresa Schopper.
Das Bundesgesundheitsministerium hat in einer Protokollerklärung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens am 16. September angekündigt, COVID-19 wieder aus der Liste der Krankheiten in § 34 IfSG zu streichen. Die Umsetzung wird sehr zeitnah erwartet.
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