Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit beziehungsweise der Jugendsozialarbeit können ab 2. Juni unter bestimmten Voraussetzungen wieder durchgeführt werden. Maximal 15 Personen dürfen an Veranstaltungen teilnehmen.
Ab dem Dienstag, 2. Juni 2020, können die Träger der Kinder- und Jugendarbeit beziehungsweise der Jugendsozialarbeit unter bestimmten Voraussetzungen wieder Veranstaltungen und Aktivitäten bis maximal 15 Personen anbieten. Aus Gründen des Infektionsschutzes werden Fachkräfte und Betreuende in die Maximalpersonenanzahl mit eingerechnet. Die Öffnung der Angebote der Kinder- und Jugendarbeit beziehungsweise der Jugendsozialarbeit umfasst Termine in deren Anlauf- und Beratungsstellen, feste Gruppenangebote, Angebote mit einer Laufzeit bis zu 24 Stunden und mehrtägige Angebote, bei denen die Übernachtung im jeweiligen eigenen Haushalt erfolgt.
Untersagt bleiben derzeit weiterhin Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit beziehungsweise der Jugendsozialarbeit ohne Dokumentation der Teilnehmenden und ohne feste Gruppengröße, Angebote der aufsuchenden Kinder- und Jugendarbeit beziehungsweise der Jugendsozialarbeit im öffentlichen Raum außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ-tätigen Jugendhilfe sowie Angebote, bei denen Teilnehmende und Betreuende nicht im eigenen Haushalt übernachten.
Schrittweise Wiedereröffnung
„Viele Initiativen und Vereine arbeiten mit großer Tatkraft und Kreativität daran, dass zumindest ein Teil ihrer Unterstützungsleistungen für Jugendliche weiterhin digital und per Telefon erbracht werden“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. „Wir wissen jedoch, dass der persönliche Kontakt entscheidend ist, um Jugendliche mit Empathie und Fürsorge bei der Bewältigung ihres Alltags zu unterstützen. Am 2. Juni 2020 steigen wir in die schrittweise Wiedereröffnung der Angebote ein. Ich bin den kommunalen Landesverbänden und den Trägern sehr dankbar, dass wir uns in konstruktiver Zusammenarbeit auf wichtige Grundlagen verständigen konnten, sodass wir nun eine entsprechende Verordnung des Sozialministeriums erlassen können.“
Folgende Regelungen gelten für die Kinder- und Jugendarbeit:
- Von den Trägern ist im genutzten Innenraum sowie auf den genutzten Außenflächen der Einrichtungen jeweils eine Fläche von 10 Quadratmetern pro Person vorzusehen.
- Die geltende Abstandsregelung von 1,5 Metern zwischen Betreuenden und Teilnehmenden ist durchgängig einzuhalten. Unter den Teilnehmenden ist auf eine Beachtung der Abstandsregelungen hinzuwirken.
- Die Träger der Einrichtungen haben unter Beachtung der Hygieneschutzhinweise des Ministeriums für Soziales und Integration eigene Hygieneschutzkonzepte vorzuhalten.
- Zur Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit möglicher Infektionsketten dokumentieren Träger die Kontaktdaten, die Teilnahme am konkreten Angebot sowie den Zeitraum der Teilnahme für alle Beteiligten und bewahren diese für vier Wochen nach Ende des Angebots auf, um sie im Bedarfsfall den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern vorzulegen.
„In der vorbereitenden Arbeitsgruppe haben wir uns auch darüber verständigt, dass wir unter Beachtung des aktuellen Infektionsgeschehens die nächsten Öffnungsschritte am 14. Juni 2020 und am 14. Juli 2020 vorsehen“, so Lucha. „Es ist allen Mitgliedern der Arbeitsgruppe bewusst, dass Kommunen und freie Träger Planungssicherheit zur Ermöglichung ihrer Ferienangebote brauchen. Mein ganz persönlicher Dank geht an die Verbände- und Behördenvertreter in der Arbeitsgruppe für ihre konstruktive Arbeit und den festen Willen, Angebote zu ermöglichen.“ Der AG gehörten Vertreterinnen und Vertreter des Landesjugendamts, der verbandlichen Jugendarbeit, der offenen Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Kommunalen Landesverbände und des Sozialministeriums an.
Unverzichtbare Arbeit für Kinder und Jugendliche
Welche wichtigen Aufgaben soziale Institutionen häufig durch ehrenamtliches Engagement für unsere Gesellschaft übernehmen, sei gerade unter den Einschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie besonders deutlich geworden. Dies gelte insbesondere auch für die Kinder- und Jugendarbeit beziehungsweise der Jugendsozialarbeit. Für ein gesundes Aufwachsen und die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit benötigten Jugendliche nicht nur die Erziehung im Elternhaus oder das Lernen in der Schule. Genauso wichtig seien die Freiräume, in denen sie sich mit Gleichaltrigen treffen und Gemeinschaft erleben sowie ihre alltäglichen Sorgen und Nöte in einer schwierigen Lebensphase mit anderen besprechen könnten.
„Hier leistet die Kinder- und Jugendarbeit beziehungsweise der Jugendsozialarbeit eine unverzichtbare hochwertige Arbeit, die von unschätzbarem Wert für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in unserer Gesellschaft ist. Jedes Jahr organisieren tausende ehren- und hauptamtliche Kräfte bei freien und öffentlichen Trägern unter Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen unzählige Aktivitäten und Angebote. Für jeden Öffnungsschritt gelten jedoch auch weiterhin die entscheidenden Prioritäten des Landes bei der Pandemiebekämpfung: eine weitgehende Reduzierung der planbaren sozialen Kontakte der Bevölkerung, die Eindämmung der möglichen Übertragungswege durch Infektionsschutzmaßnahmen und die möglichst weitgehende Nachvollziehbarkeit möglicher Infektionswege“, betonte Minister Lucha abschließend.
Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit – CoronaVO Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit) vom 29. Mai 2020