Die Bau- und Entsorgungsbranche berichtet von Schwierigkeiten bei der Entsorgung von Dämmplatten, die mit dem Brandschutzmittel HBCD behandelt sind. Problematisch sei die Entsorgung insbesondere dann, wenn die Dämmmaterialien bei größeren Sanierungsmaßnahmen unvermischt anfallen. Sogenannte Monochargen zu verbrennen, führe wegen der sehr großen Hitzeentwicklung zu technischen Problemen. Mit einem aktuellen Erlass erteilt das Umweltministerium jetzt eine spezielle Ausnahme vom abfallrechtlichen Vermischungsverbot, um die sichere Entsorgung der HBCD-haltigen Dämmstoffe auch künftig zu gewährleisten.
Umweltminister Franz Untersteller erklärte hierzu: „HBCD ist ein Stoff, der die Umwelt schädigt. Seine Produktion wurde aus diesem Grund inzwischen auch eingestellt. HBCD war, ist und bleibt ein gefährlicher Stoff, den wir überwachen müssen. Er muss ordnungsgemäß beseitigt und zerstört werden. Daran ändert auch ein Entsorgungsengpass von Dämmmaterial nichts. Aber wir müssen natürlich die praktischen Probleme bei der Entsorgung lösen. Das haben wir getan.“
In Anbetracht der langen Lebensdauer von Dämmplatten von einigen Jahrzehnten gehe er davon aus, dass die HBCD enthaltenden Abfallmengen in den nächsten Jahren deutlich zunehmen werden, sagte Untersteller weiter. „Aus diesem Grund müssten alle Beteiligten das Ziel haben, diesen Stoff gezielt und schadlos aus dem Wirtschaftskreislauf zu entfernen. Erst die Einstufung als gefährlicher Abfall ermöglicht es uns aber, diesen Stoffstrom zu überwachen und eine kontrollierte Entsorgung zu gewährleisten. Ich habe daher kein Verständnis für die Forderung von Bundesumweltministerin Hendricks und verschiedener Bundesländer, HBCD einfach als nicht gefährlich zu kategorisieren und den Entsorgungsengpass quasi per Bagatellisierung in den Griff bekommen zu wollen.“
Der aktuelle Erlass des baden-württembergischen Umweltministeriums berücksichtigt Angaben der Betreiber von Hausmüllverbrennungsanlagen im Land, wonach Styropor-Dämmplatten aufgrund ihres hohen Brennwerts und ihrer geringen Dichte nur gemischt mit anderen Abfällen ohne Probleme für die Anlagen verbrannt werden können. Da Styropor zudem aus technischen Gründen bisher nicht wiederverwertet werden kann, erlaubt der Erlass ein Vermischen der HBCD-haltigen Abfälle mit nicht gefährlichen Abfällen unter der Voraussetzung, dass dies dokumentiert und der Verbleib des HBCD-haltigen Dämmmaterials der Abfallrechtsbehörde halbjährig gemeldet wird.
„Der abfallrechtliche Grundsatz des Vermischungsverbots macht im Hinblick auf ein optimales Recycling von Wertstoffen uneingeschränkt Sinn“, erklärte Minister Untersteller dazu. „In diesem Fall, in dem Verwertung ohnehin nicht möglich ist, halten wir eine Ausnahme vom Vermischungsverbot aber für angezeigt. Denn nur dann ist die Vorbehandlung möglich und nur dann kann das HBCD-haltige Material vollständig verbrannt und zerstört werden.“ Die Ausnahme vom Vermischungsverbot ermögliche es den Betroffenen, mit HBCD versehene Dämmstoffe sicher zu entsorgen und sie gewährleiste zugleich, dass die Behörden den Verbleib des gefährlichen Stoffes überwachen können.
Die nach der Vorbehandlung des HBCD-haltigen-Abfalls entstehenden Abfallgemische können dem Erlass zufolge von Müllverbrennungsanlagen genauso wie auf der Baustelle anfallende Baumischabfälle behandelt werden. Schon bisher konnten Hausmüllverbrennungsanlagen Abfallchargen von Baustellen mit weniger als 0,5 m³ HBCD-haltigen Dämmplatten pro Tonne Gesamtgewicht ohne spezielle Genehmigung verbrennen. Aufgrund des relativ geringen Gewichts der Dämmplatten beträgt der Gewichtsanteil des HBCD bei solchen Abfallmengen weniger als 0,1 Prozent. Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge handelt es sich in dieser Größenordnung nicht um „gefährlichen“ Abfall.
Umweltminister Franz Untersteller zeigte sich erleichtert, dass es jetzt gelungen ist, eine Lösung für die HBCD-Problematik zu finden. „Ich glaube mit unserer Regelung werden wir sowohl dem Umweltschutz gerecht als auch Handwerkern, Dachdeckerbetrieben und Müllentsorgern, denen jetzt wieder ordentliche Entsorgungswege zur Verfügung stehen.“
Der aktuelle Erlass ersetzt den Erlass vom 12.10.2016.