Sozialminister Manne Lucha begrüßt den Bundesrats-Beschluss zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts und sieht darin einen wichtigen Schritt zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Baden-Württembergs Sozial- und Integrationsminister Manne Lucha begrüßt die heutige Zustimmung des Bundesrats zum Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts. Danach müssen Unternehmen ab 60 Beschäftigten künftig eine höhere Ausgleichsabgabe zahlen, wenn sie ungeachtet der Beschäftigungspflicht keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
„Ich freue mich sehr, dass der Bundesrat heute – auch mit den Stimmen Baden-Württembergs – dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts zugestimmt hat. Das ist ein starkes Signal der Länder für mehr Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“, sagte Lucha am Freitag, 12. Mai 2023, in Berlin. „Die Arbeitswelt befindet sich im Wandel und unter Druck. Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes ist gerade im Zeichen der so dringend nötigen Arbeitskräfte- und Fachkräftesicherung ein wichtiger Schritt. Es hilft auch, bei der Teilhabe und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen weiter voranzukommen. Aus diesen Gründen war das Ja der Länder für dieses zustimmungspflichtige Bundesgesetz wichtig, deshalb haben wir auch dafür geworben. Ein inklusiver Arbeitsmarkt nutzt die Potenziale aller und eröffnet schwerbehinderten Menschen bessere Chancen in der Arbeitswelt. Wir wollen auch in Baden-Württemberg einen Arbeitsmarkt gestalten, von dem alle profitieren können. Der heutige Beschluss des Bundesrats ist eine weitere wichtige Wegmarke zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, welche die Bundesrepublik und die Länder verpflichtet, auch im Bereich der Beschäftigung eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.“
Unternehmen in Deutschland sind ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, fünf Prozent der Stellen mit schwerbehinderten Personen zu besetzen. Wenn sie dies nicht tun, fällt die Abgabe in Höhe von 140 Euro, 245 Euro oder 360 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz an – je nachdem, wie weit der Betrieb vom Fünf-Prozent-Ziel entfernt ist. Die nun im Gesetz neu eingeführte vierte Stufe führt für Betriebe mit über 60 Beschäftigten, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen Schwerbehinderten beschäftigen, die Abgabe in Höhe 720 Euro pro Monat ein.