Das Land hat die bundesweit einmalige und vorbildgebende Verwaltungsvorschrift Refugialflächen vorgelegt. Refugialflächen sind wichtige Anker für die Biodiversität in der Agrarlandschaft.
„Ein wesentliches Ziel des Biodiversitätsstärkungsgesetzes ist die landesweite und mittelfristige Schaffung von Refugialflächen. Wir wollen bis 2030 auf mindestens zehn Prozent der Fläche je landwirtschaftlicher Landnutzungsart Lebens- und Rückzugsräume für Tier- und Pflanzenarten einrichten. Mit der neuen Verwaltungsvorschrift Refugialflächen (PDF) haben wir dafür eine bundesweit einmalige und vorbildgebende Regelungsgrundlage geschaffen, um landwirtschaftliche Nutzungsformen und Flächen als Refugialflächen anerkennen zu können. Das ist ein wichtiger Meilenstein in der Umsetzung des Biodiversitätsstärkungsgesetzes, der zur Sicherung der Artenvielfalt in Baden-Württemberg beitragen wird. Bereits heute bestehen schon viele Refugialflächen im Land, die wir zur Erreichung des Flächenziels anrechnen können“, sagte Peter Hauk, Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR), am Mittwoch, 29. März 2023, in Stuttgart, anlässlich der Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift Refugialflächen (VwV Refugialflächen) des MLR.
Schulterschluss zwischen Naturschutz und Landwirtschaft
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz setze seine Aufgaben aus dem Biodiversitätsstärkungsgesetz konsequent um. Minister Hauk betonte, das die Verwaltungsvorschrift in engem und konstruktiven Austausch mit den Naturschutz- und Landwirtschaftsverbänden sowie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft ergangen ist. Dies unterstreiche zudem den engen Schulterschluss zwischen Naturschutz und Landwirtschaft in Baden-Württemberg.
„Mit der Veröffentlichung der VwV Refugialflächen erfüllen wir im Übrigen nicht nur unseren gesetzlichen Auftrag, sondern tragen auch zu den Zielen der Wiederherstellung der Natur der Europäischen Union (EU) bei und das kooperativ, nicht regulativ“, fügte der Minister mit Blick auf die aktuell viel diskutierte EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur hinzu.
Im Rahmen der Erarbeitung der Verwaltungsvorschrift wurden Stellungnahmen der Naturschutz- und Landwirtschaftsverbände einbezogen. Zudem alle in Betracht kommenden Rechtsverpflichtungen, Kulissen und Fördermaßnahmen in allen landwirtschaftlichen Landnutzungsarten (Ackerland, Grünland und Dauerkulturen), die sich als Refugialflächen eignen könnten, ermittelt.
Maßnahmen aus verschiedenen Förderprogrammen anerkannt
Der in der Anlage der Verwaltungsvorschrift befindliche Anerkennungskatalog stellt das ausgewogene Ergebnis der unterschiedlichen Interessen von Naturschutz und Landwirtschaft dar. Anerkannt werden unter anderem Maßnahmen aus dem Förderprogramm Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT), wie zum Beispiel mehrjährige Blühflächen, Niederwild-, Untersaaten-, Grünland- und Streuobstmaßnahmen. Ebenso Maßnahmen aus Programm zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie (LPR) für strukturgebende Landschaftselemente).
Hierzu gehören Maßnahmen des Handarbeitsweinbaus, Blühflächenmaßnahmen in Dauerkulturen, mehrjährige nicht-produktive Ackerbrachen sowie der Ökolandbau mit zehn Prozent Anteil, sofern biodiversitätsfördernde Anforderungen eingehalten werden. Neue Fördermaßnahmen werden und können mit der Verwaltungsvorschrift allerdings nicht geschaffen werden.
„Mit der VwV Refugialflächen werden die Leistungen unserer landwirtschaftlichen Betriebe im Land zum Erhalt der Biodiversität anerkannt und sichtbar gemacht. Durch die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Berichtspflichten sollen zudem Potentiale ermittelt werden, um Fördermaßnahmen gezielt anzupassen oder neue Maßnahmen zu entwickeln, um die Landesziele zum Erhalt der Biodiversität mittelfristig zu erreichen“, betonte Minister Hauk.
Refugialflächen
Refugialflächen dienen vorrangig als Lebens- und Rückzugsräume für Tier- und Pflanzenarten, die aufgrund von Landnutzungsänderungen im Offenland keine geeigneten Habitate mehr finden.
Mit dem durch das Biodiversitätsstärkungsgesetz neu eingefügten Paragraph 17d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) ist das Land verpflichtet, den Anteil an Refugialflächen mittelfristig landesweit auf mindestens zehn Prozent der Fläche je landwirtschaftlicher Landnutzungsart auszubauen. Ziel des Landes ist es, dass jeder landwirtschaftliche Betrieb einen Mindestanteil von fünf Prozent an ökologisch wirksamen Maßnahmen umsetzt. Welche Nutzungsformen oder Flächen als Refugialflächen anerkannt werden, wird durch eine Verwaltungsvorschrift der zuständigen obersten Landwirtschaftsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde geregelt.
Die Landesregierung erfüllt mit der Verkündung der Verwaltungsvorschrift Refugialflächen die gesetzliche Verpflichtung des Paragraph 17d LLG und genügt damit im Übrigen auch der Zielfestlegung der europäischen Biodiversitätsstrategie 2030, Refugialflächen auf landwirtschaftlichen Flächen zu bestimmen und auszubauen.
Die Verwaltungsvorschrift Refugialflächen des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist am 29. März 2023 verkündet worden und tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Refugialflächen