Corona-Verordnung

Ausnahmeregelung für Berufskraftfahrende an Autobahnrasthöfen

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LKWs stehen auf einem Parkplatz. (Bild: © picture alliance/Patrick Seeger/dpa)

Berufskraftfahrende können im Rahmen der geänderten Corona-Verordnung an Autobahnrasthöfen, wenn sie dort ihre Ruhezeiten verbringen oder übernachten, ihre Mahlzeit innerhalb der Gaststätte zu sich nehmen.

Im Rahmen der geänderten Corona-Verordnung hat die Landesregierung die Möglichkeit eröffnet, dass Berufskraftfahrende an Autobahnrasthöfen, wenn sie dort ihre Ruhezeiten verbringen oder übernachten, ihre Mahlzeit innerhalb der Gaststätte zu sich nehmen können. Dabei müssen selbstverständlich die geltenden Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Von den Betreibern ist insbesondere bei den Einrichtungen unmittelbar an der Autobahn die ausschließliche Inanspruchnahme von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern sicherzustellen.

Positives Signal für systemrelevante Berufsgruppe

Für Verkehrsminister Winfried Hermann ist diese Entscheidung ein notwendiger konsequenter Schritt, um die Versorgung von Wirtschaft und Gesellschaft mit Waren und Gütern nicht mit erschwerten Rahmenbedingungen für die Fahrerinnen und Fahrer einhergehen zu lassen. Der Minister Hermann: „Ich freue mich über dieses Signal an eine oft nicht im Rampenlicht stehende systemrelevante Berufsgruppe.“

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