Viele Freizeiteinrichtungen dürfen ab Pfingsten öffnen. Wir sagen, welche Bedingungen und Hygienemaßnahmen eingehalten werden müssen und was Sie bei einem Besuch beachten müssen.
Ab dem 29. Mai dürfen Freizeitparks und Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen wie Indoor-Spielplätze wieder öffnen. Das ist ein Stück mehr Normalität. Beim Achterbahnfahren, Klettern oder Bowling muss aber weiterhin der Infektionsschutz beachtet werden. Verantwortlich dafür sind die Betreiberinnen und Betreiber der Freizeitanlagen. Sie müssen dafür sorgen, dass ihre Gäste möglichst infektionsfrei Spaß haben können.
Das geht am besten, wenn das Virus erst gar nicht in die Einrichtungen gelangt. Personen mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder mit erhöhter Temperatur dürfen die Einrichtungen deshalb nicht betreten. Das gilt auch für Beschäftigte und Gäste, die innerhalb der vergangenen 14 Tage Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Wegen der Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen lässt sich das jedoch nicht immer verlässlich umsetzen. Jede Freizeitanlage benötigt daher ein eigenes Hygienekonzept, um öffnen zu dürfen. Die Betreiber müssen darin festhalten, wie sie die Maßgaben der Corona-Verordnung ganz konkret umsetzen.
Allgemeine Hygieneregeln bilden den Rahmen
Besonders die allgemeinen Hygieneregeln sind dabei wichtig. Dazu gehört eine gute Durchlüftung für alle geschlossenen Räume. Mindestens einmal täglich müssen Flächen, Gegenstände oder Armlehnen gründlich desinfiziert werden. Die Kommunikation der Beschäftigten mit Besucherinnen und Besuchern muss auf ein Minimum reduziert werden. Und wenn bezahlt wird, dann möglichst ohne Bargeld. Ähnlich wie in der Gastronomie dürfen Gäste nur dann in eine Freizeiteinrichtung, wenn sie ihren Namen, das Datum und die Uhrzeit des Besuchs sowie eine Telefonnummer oder Adresse hinterlassen. Dies ist wichtig, dass wenn es zu einem Infektionsgeschehen kommt, die Besucherinnen und Besucher schnell ausfindig gemacht werden können. Sie werden ebenfalls unter Umständen unter Quarantäne gestellt und getestet. Nur so lassen sich die Infektionsketten unterbrechen und die Pandemie damit aufhalten.
Abstand bleibt weiterhin wichtig – auch in Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen. Unterschritten werden darf der Abstand von Personen, die beispielsweise ohnehin in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben oder auch von Personen aus zwei Haushalten, die den Park gemeinsam besuchen. Die genauen Ausnahmen regelt § 3 Absatz 2 Satz 2 der Corona-Verordnung. Die Betreiberinnen und Betreiber sind dafür zuständig, die Anzahl der anwesenden Personen so zu begrenzen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können. Beim Zutritt zu einzelnen Attraktionen müssen Warteschlangen so gesteuert werden, dass der Mindestabstand eingehalten wird. In den einzelnen Attraktionen sollen allen Besucherinnen und Besuchern jeweils möglichst ein fester Platz zugewiesen werden.
Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen auf Verkehrsflächen und -wegen in geschlossenen Räumen, insbesondere Eingangsbereichen, Fluren und Treppenhäusern, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen.
Restaurants und andere gastronomische Einrichtungen einschließlich der Ausgabe von Getränken und Waren zum sofortigen Verzehr innerhalb der Parks dürfen öffnen, sofern sie sich an die Vorschriften der Corona-Verordnung Gaststätten halten. Für Souvenirshops und ähnliche Einrichtungen gelten die Regelungen und Vorschriften der Corona-Verordnung des Landes und insbesondere die Corona-Verordnung Einzelhandel.
Spaßbäder öffnen frühestens ab 6. Juni
Ob mögliche angegliederte Spaßbäder öffnen dürfen, richtet sich nach den dafür gültigen Vorschriften der Corona-Verordnung. Derzeit ist demnach geplant, dass Schwimmbäder frühestens zum 6. Juni wieder öffnen können. Das Sozialministerium erarbeitet eine entsprechende Verordnung.