Mit einer Kontrollaktion am 11. und 12. November soll erneut auf die Einhaltung der Corona-Verordnung aufmerksam gemacht werden. Betreibern wird empfohlen, die Gültigkeit der QR-Impfpässe ihrer Gäste per App zu checken.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ortspolizeibehörden in Baden-Württemberg werden am Donnerstag und Freitag (11. und 12. November 2021) verstärkt in der Gastronomie die Corona-Auflagen kontrollieren. Sie werden dabei, wo notwendig, von der Landespolizei unterstützt. Mit dieser Schwerpunktaktion wollen das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration und das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen auf die Einhaltung der Corona-Verordnung aufmerksam machen.
Verstärkt flächendeckende und stichprobenartige Kontrollen
„Die vierte Welle rollt mit voller Wucht auf uns zu, die Intensivstationen in den Krankenhäusern füllen sich rasant. Wir stehen deshalb in Baden-Württemberg kurz vor der Alarmstufe. Wir können die aktuellen Freiheiten nur aufrechterhalten, wenn wir uns alle an die Vorgaben halten. Das betrifft vor allem die Nichtgeimpften, die in der aktuellen Warnstufe nur mit PCR-Test in Restaurants dürfen. In der Alarmstufe gilt dann 2G. Das hat seinen guten Grund, denn die allermeisten Corona-Patienten auf der Intensivstation sind nicht geimpft – wir müssen das Gesundheitssystem schützen, denn sonst können wir nicht mehr allen Intensivpatientinnen und -patienten ein Behandlungsbett anbieten. Die Einhaltung der Regeln ist daher wichtig für uns alle. Das wollen wir daher bei der Schwerpunkt-Kontrollaktion überprüfen. Aber auch danach wird selbstverständlich weiterhin kontrolliert“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha.
Der Minister empfiehlt zugleich allen Dienstleistern – etwa den Gastronominnen und Gastronomen – den QR-Code des elektronischen Impfpasses ihrer Gäste mit einer App zu überprüfen. Diese „CovPassCheck-App“ kann jeder kostenlos herunterladen. „Wir müssen in der jetzigen kritischen Phase sicherstellen, dass Bürgerinnen und Bürger nur mit gültigen Impfpässen die Bereiche betreten, in denen 3G oder 2G gilt. Das ist mit dieser kostenlosen App problemlos und ganz einfach möglich“, erklärte Lucha.
Nachweise sind auf Plausibilität zu prüfen
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sich die Test-, Impf- oder Genesenennachweise vorlegen zu lassen. Die Nachweise sind auf ihre Plausibilität zu prüfen: Existieren offenkundige Hinweise auf eine Fälschung, die Unrichtigkeit oder den Missbrauch eines Nachweises, ist der Zutritt zu verwehren. Bei dem Verdacht auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten können gegebenenfalls die zuständigen Verfolgungsbehörden verständigt werden. Offenkundige Hinweise können etwa Testnachweise sein, die auf Fantasienamen ausgestellt sind (Beispiel: „Mickey Mouse“) oder Screenshots von Testnachweisen, die auf Nachfrage nicht durch die originale Benachrichtigung bestätigt werden können. Auch unvollständige Nachweise, in denen etwa das Datum fehlt, fallen hierunter.
Eine Vorlagepflicht des amtlichen Ausweises/Personalausweises zum Abgleich mit dem Test- oder Impfnachweis verlangt die Corona-Verordnung nicht. Jedoch kann der Veranstalter oder Betreiber eine Zutrittsgewährung im Wege seines Hausrechts von der Vorlage eines Lichtbildausweises abhängig machen. Hat der Anbieter Zweifel, ob die vor ihm stehende Person mit der im Impf-, Genesenen- oder Testnachweis genannten Person identisch ist, muss er die Person darauf hinweisen und ihr gegebenenfalls den Zutritt verweigern. Darauf kann der Zutritt Begehrende freiwillig ein Ausweisdokument vorlegen oder auf andere Art seine Identität nachweisen, um die Zweifel zu zerstreuen und Zutritt zu erlangen.
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