Arbeitsschutz

Schwerpunktaktion Arbeitsschutz zur Homeoffice-Verordnung

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Eine Frau sitzt mit einem Laptop an einem Tisch im Homeoffice.

Das Wirtschaftsministerium hat eine Schwerpunktaktion der Gewerbeaufsicht zum Arbeiten im Homeoffice veranlasst. Die Arbeitsschutzbehörden gehen auf Unternehmen zu, um gezielt bei der Umsetzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu helfen und zu informieren.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau  hat eine Schwerpunktaktion der Gewerbeaufsicht zum Arbeiten im Homeoffice veranlasst. Anlass dafür sind die Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes (PDF), die seit dem 27. Januar gelten. Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut erklärte dazu: „Arbeiten im Homeoffice leistet einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen die Pflicht, Homeoffice anzubieten, gemeinsam, pragmatisch und mit Augenmaß umsetzen. Mir ist bewusst, dass die neue Verordnung zusätzlichen Bürokratieaufwand und auch Investitionen in die technische Ausstattung verursacht, die gerade in dieser schwierigen Zeit nicht leicht zu schultern sind. Deshalb liegt der Fokus dieser Schwerpunktaktion auf Beratung und Information“, so die Ministerin weiter. Hoffmeister-Kraut betonte aber auch, dass in Baden-Württemberg seit Ausbruch der Pandemie und weiterhin sehr viel getan werde, um unnötige Kontakte in der Arbeitswelt zu vermeiden. Vielerorts werde bereits rege und mit guten Erfahrungen von Zuhause gearbeitet.

Fokus  der Aktion liegt auf Beratung und Information

Die Schwerpunktaktion ist am 15. Februar gestartet. In den kommenden Wochen gehen die Arbeitsschutzbehörden auf Unternehmen zu, um gezielt bei der Umsetzung der Verordnung zu helfen und zu informieren. Es soll insbesondere aufgezeigt werden, welche Chancen und Möglichkeiten sich bieten, um dem Gesundheitsschutz durch Homeoffice noch besser Rechnung zu tragen. Es werden insgesamt 1.500 Unternehmen im Land zunächst telefonisch befragt, je nach Kreis zwischen 20 und 40 Unternehmen. Dabei wird keine Brancheneinteilung vorgenommen und die Behörden entscheiden, welche Unternehmen kontaktiert werden. Sofern Zweifel an der Einhaltung der Corona-Arbeitsschutzverordnung bestehen, erfolgen in einem weiteren Schritt Besichtigungen in den Betrieben. Die Ergebnisse der Schwerpunktaktion werden dem Wirtschafts- und Arbeitsministerium Ende April gemeldet. Zuständig für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der Verordnungen auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ist die Gewerbeaufsicht. In Baden-Württemberg sind dies die 44 Stadt- und Landkreise sowie die Regierungspräsidien für die Betriebe in ihrer Zuständigkeit.

Finanzielle Unterstützung vom Bund gefordert

Die Ministerin wiederholte nochmals ihre Forderung an den Bund, die Unternehmen finanziell zu unterstützen: „Die technische Ausstattung für Homeoffice sowie die Kosten für Schutzmasken werden die Unternehmen zusätzlich belasten. Der Bund sollte die Unternehmen daher konsequenterweise bei der Umsetzung finanziell unterstützen. Die beschlossene Abschreibungsmöglichkeit digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 ist ein wichtiger erster Schritt. Aber diese Förderung greift zu kurz – die Abschreibung sollte auch rückwirkend für das Jahr 2020 gelten. Andernfalls gehen all die Betriebe, die bereits im letzten Jahr in die Arbeit im Homeoffice investiert haben, leer aus“, so die Ministerin.

Seit dem 27. Januar gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, wonach Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice-Angebote machen müssen, wenn dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales enthält auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes konkrete Pflichten für die Arbeitgeber, um Homeoffice zu ermöglichen und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewähren. Dies hatten die Regierungschefinnen und -chefs mit der Bundeskanzlerin in ihrem Gipfel am 19. Januar 2021 beschlossen. Die Verordnung ist bis zum 15. März 2021 befristet. Grundsätzlich besteht für jeden Arbeitgeber die Pflicht, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Bundesanzeiger: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) (PDF)

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