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Private Feiern unter Auflagen wieder erlaubt

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In einem Veranstaltungssaal ist für eine Hochzeitsgesellschaft eingedeckt.

Wegen des Coronavirus waren Geburtstage und Hochzeiten bislang nur im engen Familienkreis möglich. Seit 9. Juni gibt es Lockerungen bei privaten Veranstaltungen. Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden sind wieder möglich. Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen regelt, unter welchen Bedingungen.

Bitte beachten Sie, dass sich diese Meldung auf die Regelungen im Juni 2020 bezieht. Sie finden Fragen und Antworten zu den aktuellen Regelungen immer hier!

Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen gilt für alle privaten Veranstaltungen in Räumen, die zu diesem Zweck vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt werden. Also beispielsweise in Restaurants, Eventlocations, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern. Hier können ab dem 9. Juni wieder private Veranstaltungen mit maximal 99 Teilnehmenden stattfinden. Bei der Teilnehmenden-Zahl müssen zählen die Beschäftigten des Veranstaltungsortes nicht mit. Die Grenze von maximal 99 Teilnehmenden gilt unanbhängig vom Alter oder Verwandtschaftsgrad der Gäste.

Feiern in einem privaten Garten oder Wohnräumen sind davon nicht betroffen. Hier gelten weiterhin die Regelungen zu Treffen im privaten Raum aus Paragraph 3 Absatz 2 der Corona-Verordnung.

Gäste, Beschäftigte oder sonstige Mitwirkende an einer Feier, die innerhalb der letzten 14 Tage in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person standen oder aktuell stehen, müssen der Feier fernbleiben. Dasselbe gilt für Menschen, die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

Auch beim Feiern sind die Abstandsregelungen wichtig. Überall wo möglich, gilt weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern. Davon ausgenommen, die entsprechend des Paragraph 3 Absatz 2 Satz 2 der Corona-Verordnung des Landes beispielsweise in einem Haushalt zusammenleben. Händeschütteln oder das Umarmen sollte vermieden werden.

Kontaktnachverfolgung und Hygienekonzept

Wie in der Gastronomie müssen auch Veranstalter privater Feiern Namen und Kontaktdaten der Gäste notieren, um Infektionsketten im Zweifel nachverfolgen zu können. Gäste dürfen die Veranstaltung nur besuchen, wenn sie die Daten dem Veranstalter vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Die Daten müssen vom Veranstalter vier Wochen nach Erhebung gelöscht werden.

Alles wobei vermehrt Tröpfchen ausgestoßen werden, muss unterbleiben. Insbesondere also singen oder tanzen. Wenn etwas bezahlt werden muss, dann möglichst ohne Bargeld.

Veranstalter und Vermieter müssen gemeinsam ein veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept festlegen, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Das Konzept müssen Veranstalter und Vermieter den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzeigen. Daraus muss hervorgehen, wie die Personenzahl in Relation zur Raumgröße begrenzt werden kann, wie die geschlossenen Räumlichkeiten bestmöglich gelüftet und wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können sowie wie Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt wird.

Update 1. Juli 2020

Mit der neuen Corona-Verordnung des Landes haben sich im Bereich von privaten Feiern weitere Lockerungen ergeben. Private Veranstaltungen können nun auch in nicht angemieteten Räumen oder – bei entsprechend vorliegender Genehmigung – im öffentlichen Raum (z.B. Grillplatz der Gemeinde) stattfinden. Ein schriftliches Hygienekonzept ist nicht mehr erforderlich. Die Regelungen finden Sie unter § 10 der Corona-Verordnung. Mehr Informationen finden Sie auch in unseren Fragen und Antworten zu dem Thema.

Übersicht Corona-Verordnungen

Aktuelle Infos zu Corona in Baden-Württemberg

Quelle:

/red

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