Das Robert Koch-Institut hat seine Empfehlungen zum Umgang mit geimpften Personen aktualisiert. Daher werden die Corona-Verordnungen Absonderung, Einreise-Quarantäne sowie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen angepasst. Die Änderungen treten ab Montag, 19. April, in Kraft.
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat vergangene Woche seine Empfehlungen zum Umgang mit geimpften Personen aktualisiert. Demnach ist für enge Kontaktpersonen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind, eine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung vorzusehen. Gleiches gilt für Personen, die bislang eine Impfstoffdosis erhalten und darüber hinaus in der Vergangenheit eine COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben. Zudem sind auch Personen, die eine höchstens sechs Monate zuvor durchgemachte COVID-19-Erkrankung nachweisen können, von den Regelungen erfasst. Für Besuche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen können aufgrund des vom RKI festgestellten geringen Risikos einer Übertragbarkeit Erleichterungen vorgenommen werden. Entsprechend hat das baden-württembergische Sozialministerium seine Verordnungen nun angepasst. Die Änderungen treten ab Montag, 19. April, in Kraft.
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Für die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne gelten folgende Änderungen:
- Bei Einreisen aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten besteht keine Pflicht zur Quarantäne, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass vor mindestens 14 Tagen die Gabe der zweiten Dosis eines in der EU zugelassenen Impfstoffs erfolgt ist.
- Bei Impfstoffen, die mehr als eine Dosis benötigen, gilt die Impfung dennoch nach einer Dosis als abgeschlossen, wenn die betroffene Person zuvor bereits eine Infektion mit dem Coronavirus durchgemacht hat und dies mit einem PCR-Test nachweisen kann.
- Bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten müssen sich auch geimpfte Personen in Quarantäne begeben, da die Infektion mit bestimmten besorgniserregenden Virusvarianten zu einer geringeren Wirkung des Impfschutzes führen könnte.
- Aufgrund des Auftretens neuer besorgniserregender Virusvarianten (wie zum Beispiel P.1), ist es erforderlich, die bislang bereits vorgesehene Ausnahme von der Quarantänepflicht für genesene Personen künftig nicht mehr auf die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten zu erstrecken.
Corona-Verordnung Absonderung
Für die Corona-Verordnung Absonderung gelten folgende Änderungen:
- Haushaltsangehörige sowie enge Kontaktpersonen von Infizierten unterliegen grundsätzlich einer Absonderungspflicht; hiervon gibt es eine Ausnahme für geimpfte Personen sowie für genesene Personen, soweit die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Von dieser Ausnahme gibt es wiederum Rückausnahmen:- Genesene Personen sind nicht von der Absonderungspflicht befreit, wenn bei der infizierten Kontaktperson eine besorgniserregende Virusvariante (außer der Variante B.1.1.7) festgestellt wurde. Sind die genesenen Personen allerdings von derselben besorgniserregenden Virusvariante genesen, greift die Ausnahme wieder.
- Genesene und geimpfte Personen sind nicht von der Absonderungspflicht befreit, wenn sie typische Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten.
- Geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts sind nicht von der Absonderungspflicht befreit. Hiervon können Ausnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden.
- Die Isolationsdauer von positiv getesteten Personen beträgt in allen Fällen 14 Tagen; die Ausnahme für positiv getestete Personen, die nicht mit einer besorgniserregenden Virusvariante infiziert sind, wird gestrichen.
- Es besteht künftig eine Testpflicht für enge Kontaktpersonen.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Für die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gelten folgende Änderungen:
- Die Besucherzahlbeschränkung in § 3 Abs. 2 Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen auf 2 Besucher am Tag wird aufgehoben, wenn 90 Prozent der Bewohner der Einrichtung geimpft/genesen sind.
- Besucher bleiben verpflichtet, während des Aufenthalts in Gemeinschaftsbereichen FFP2-Masken zu tragen. Beim Besuch von geimpften/genesenen Bewohnern im Bewohnerzimmer kann auf das Tragen einer Schutzmaske verzichtet werden.
- Besuche in Gemeinschaftsbereichen sind zulässig, sofern 90 Prozent der Bewohner gegen die COVID-19-Krankheit geimpft oder von der COVID-19-Krankheit genesen sind.
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