Atomenergie

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Philippsburg 2

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Hinter einem Hinweisschild „Kernkraftwerk“ erheben sich die Kühltürme des Kernkraftwerks Philippsburg. (Foto: © dpa)

Im Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2, ließ sich eine Gebäudeabschlussarmatur der Ringraumzuluft nicht schließen. Nach der internationalen Bewertungsskala INES hat der Vorfall keine oder nur eine sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.

Im Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2, wurden am 11.07.2017 planmäßige Inspektions- und Prüfarbeiten an Gebäudeabschlussarmaturen der Ringraumzuluft durchgeführt. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgte eine Funktions- und Dichtheitsprüfung. Hierbei ließ sich eine Armatur nicht schließen. Bei der Ursachenklärung wurde festgestellt, dass sich die mechanische Betätigung des Endschalters am Antrieb der Armatur verkantet hatte. Dadurch wurde der Steuerung unabhängig von der tatsächlichen Stellung der Armatur gemeldet, dass die Armatur bereits geschlossen sei.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Der Betreiber hat die Antriebseinheit der Armatur ausgetauscht.

Der Ringraum befindet sich zwischen der Außenwand des Reaktorgebäudes und dem Reaktorsicherheitsbehälter. Die Gebäudeabschlussarmaturen des Ringraums dienen dazu, bei Störfällen einen Luftaustausch zwischen dem Ringraum und der Umgebung zu verhindern (sogenannter Lüftungsabschluss). Dadurch wird eine Abgabe von Radioaktivität, die über Leckagen aus dem Sicherheitsbehälter in den Ringraum gelangen könnte, in die Umgebung verhindert. In der betroffenen Lüftungsleitung sind zwei Gebäudeabschlussarmaturen in Reihe geschaltet eingebaut. Da die zweite Armatur voll funktionsfähig war, war der Lüftungsabschluss sichergestellt. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist daher gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Meldekategorien

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

INES-Skala

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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