Aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten hat das Landesgesundheitsamt gemäß der Corona-Verordnung die Warnstufe ausgerufen. Dies bedeutet vor allem für ungeimpfte und nicht genesene Personen stärkere Einschränkungen.
Am Dienstag, 2. November 2021, wurden auf den Intensivstationen im Land den zweiten Werktag in Folge mehr als 250 Covid-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Damit wird in Baden-Württemberg die sogenannte Warnstufe ausgerufen. Die damit zusammenhängenden Einschränkungen, vor allem für nicht-geimpfte oder nicht-genesene, treten am Mittwoch, den 3. November 2021, in Kraft.
In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (PDF) einen PCR-Test vorlegen – insbesondere in Innenräumen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Vor allem nicht-geimpfte Personen auf den Intensivstationen
„Die erste kritische Marke ist erreicht, die Lage in den Krankenhäusern angespannt“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. „Wir erleben derzeit eine Pandemie der Ungeimpften. Das sehen wir nicht nur an den getrennt ausgewiesenen Inzidenz-Werten, sondern auch auf den Intensivstationen. Dort liegen fast ausnahmslos nicht-geimpfte Patientinnen und Patienten mit einem schweren Verlauf. Es ist deshalb klar, dass wir mit den Einschränkungen bei den Nicht-Geimpften ansetzen müssen. Sie sind Treiber der Pandemie und sorgen für die Belastung des Gesundheitssystems. Die Einschränkungen dienen aber auch dem Schutz der gesamten Bevölkerung. Denn wenn die Auslastung der Krankenhäuser zunimmt, müssen auch wieder Operationen, Krebsbehandlungen oder andere nicht zwingend notwendige Eingriffe in den Krankenhäusern verschoben werden. Die Lösung ist deshalb eindeutig: Die Impfung ist der Weg aus der Pandemie.“
Mit der Warnstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Ein Haushalt darf sich in der Warnstufe nur noch mit fünf weiteren Personen treffen – ausgenommen sind auch hier Geimpfte oder Genesene, Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht.
Die aktuellen Corona-Regelungen auf einen Blick (PDF)
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung des Landes
Stufenregelung der Corona-Verordnung
Bereits mit der Corona-Verordnung im September 2021 wurden in Baden-Württemberg drei Stufen festgelegt, die in enger und intensiver Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten aus der medizinischen Praxis entstanden sind:
- Basisstufe: Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Alarmstufe landesweit nicht erreicht oder überschritten.
- Warnstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 8 oder ab 250 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.
- Alarmstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 12 oder ab 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.
Das Landesgesundheitsamt (LGA) macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet bekannt.
Grundlage dafür sind die vom LGA veröffentlichten Zahlen im Lagebericht. Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungs-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinander folgenden Werktagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde. Samstage, Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Werktage nicht. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.
Die aktuellen Corona-Zahlen für Baden-Württemberg
Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg
Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg
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Trainings- und Übungsbetrieb
In der Warnstufe ist der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen weiterhin mit 3G möglich, allerdings ist nun für nicht-immunisierte Personen ein PCR-Test erforderlich. Auch im Freien besteht zudem nur noch eine 3G-Zugansmöglichkeit (Antigen-Test reicht aus).
Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
In der Warnstufe ist der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen weiterhin mit 3G möglich, allerdings ist nun für nicht-immunisierte Personen ein PCR-Test erforderlich. Auch im Freien besteht zudem nur noch eine 3G-Zugansmöglichkeit.
Abseits des Sportbetriebs etwa für Zuschauer gilt in geschlossenen Räumen Maskenpflicht, im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Bei Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen gegenüber der Basisstufe. Beim 2G-Optionsmodell gelten auch weiterhin keine Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen. Die Ausnahme von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell besteht nicht mehr.
Beherbergung, zum Beispiel in Sportschulen
Hier ändert sich gegenüber der Basisstufe nichts. Es gilt immer 3G (Test mittels Antigen- oder PCR-Test), und die Personen müssen sich zudem alle drei Tage testen lassen (Antigen- oder PCR-Test).
Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G gelten für symptomfreie Schülerinnen und Schüler, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind. Bei nicht-immunisierten Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend.
Unterrichtsbetrieb
In der Warnstufe ist der Zutritt weiterhin mit 3G möglich, allerdings ist nun für nicht-immunisierte Personen ein PCR-Test erforderlich. Auch im Freien besteht zudem nur noch eine 3G-Zugansmöglichkeit. Hier reicht ein Antigen-Test.
In geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht, jedoch nicht beim Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten; hier gelten gesonderte Regelungen wie unter anderem ein verpflichtender Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen in alle Richtungen.
Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Proben
In der Warnstufe ist der Zutritt in geschlossenen Räumen weiterhin mit 3G möglich, allerdings ist nun für nicht-immunisierte Personen ein PCR-Test erforderlich, im Freien besteht zudem nur noch eine 3G-Zugansmöglichkeit. Hier reicht ein Antigen-Test aus.
In geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht, jedoch nicht beim Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten; hier gelten gesonderte Regelungen (u. a. verpflichtender Mindestabstand von zwei Metern zu allen Personen in alle Richtungen).
Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G gelten für symptomfreie Schülerinnen und Schüler, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind. Bei nicht-immunisierten Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend.