Das Kabinett hat eine Ausweitung von Klimaausgleichszahlungen für Dienstflüge auf die gesamte Landesverwaltung befürwortet. Auf freiwilliger Basis sollen außerdem auch die Universitäten und Hochschulen künftig eine Klimaabgabe auf dienstliche Flugreisen leisten.
Das Kabinett hat in seiner vergangenen Sitzung einer Novelle des Landesreisekostenrechts zugestimmt und den Gesetzesentwurf zur Anhörung freigegeben. Teil der Novelle ist auch die so genannte Klimaausgleichszahlung für Dienstflüge.
Künftig sollen nicht nur dienstliche Flugreisen von Regierungsmitgliedern und Beschäftigten der Ministerien abgabepflichtig sein, sondern auch die Flüge der Beschäftigten nachgeordneter Behörden. „Damit“, so Umweltminister Franz Untersteller, „wird das Land seiner Vorbildfunktion gerecht. Und die hohen CO2-Emissionen bei Flugreisen werden, wenn sie schon nicht zu vermeiden sind, jedenfalls angemessen ausgeglichen.“
Auf freiwilliger Basis sollen außerdem auch die Universitäten und Hochschulen künftig eine Klimaabgabe auf dienstliche Flugreisen leisten, ergänzte der Umweltminister.
Beitrag auf dem Weg zur klimaneutralen Landesverwaltung
In Verbindung mit dem Grundsatz, immer auch Klimaschutzaspekte bei der Wahl des Beförderungsmittels zu berücksichtigen, verspreche sich die Landesregierung von der Neuregelung auch einen Beitrag auf dem Weg zu einer weitgehend klimaneutralen Landesverwaltung, führte Untersteller aus.
Im letzten Sachstandsbericht zu den CO2-Emissonen der Landesverwaltung hatten vor allem die Flugreisen negativ zu Buche geschlagen. Während die Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung insgesamt gefallen sind, stieg der Anteil der flugbedingten Emissionen von vier Prozent im Jahr 2010 auf acht Prozent im Jahr 2015.
Das Gesetz, das jetzt in die Anhörung geht, soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Das Finanzministerium schätzt die Mehrkosten für die Landesverwaltung auf etwa 250.000 Euro pro Jahr.
Neufassung des Landesreisekostenrechts
Die Klimaabgabe ist in § 4 des Landesreisekostenrechts geregelt. Die Neufassung soll folgendermaßen lauten:
„(4) Die obersten Dienstbehörden sind verpflichtet, zum Klimaausgleich für dienstlich veranlasste Flugreisen von Mitgliedern der Landesregierung und Bediensteten der Landesministerien und den jeweiligen nachgeordneten Behörden jährliche Ausgleichszahlungen nach näherer Maßgabe des Umweltministeriums an den für Klimaschutzprojekte errichteten Fonds zu leisten. Die staatlichen Hochschulen können solche Zahlungen leisten.“