Coronavirus

Gesundheitsministerium widerspricht Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten

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Eine Mitarbeiterin des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg hält einen Abstrich eines Covid-19 Verdachtsfalles aus Baden-Württemberg in der Hand. (Bild: picture alliance/Marijan Murat/dpa)

Gesundheitsminister Manne Lucha hat dem Vorstoß des Landesdatenschutzbeauftragten Dr. Stefan Brink widersprochen, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle einer angeordneten Quarantäne ihre Lohnfortzahlung direkt bei den Regierungspräsidien anfordern sollten.

Zum Vorstoß des Landesdatenschutzbeauftragten Dr. Stefan Brink, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten im Falle einer angeordneten Quarantäne ihre Lohnfortzahlung direkt bei den Regierungspräsidien anfordern, äußert sich der baden-württembergische Gesundheitsminister Manne Lucha wie folgt:

„Das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) sieht ganz klar vor, dass es keine Lohnfortzahlung geben kann, wenn eine Absonderung hätte vermieden werden können, indem man eine empfohlene Impfung in Anspruch genommen hätte. Die Gesundheitsminister der Länder hatten Mitte September mehrheitlich beschlossen, dass dieses Gesetz umgesetzt werden soll, da inzwischen ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht. Entsprechend hat auch das Bundesgesundheitsministerium gegenüber den Arbeitgeberverbänden erklärt, dass die Unternehmen den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen dürfen – in diesem Fall tritt das Datenschutz- hinter das Arbeitsrecht zurück. Die baden-württembergische Landesregierung setzt diese Vorgaben des Bundes um. Der Vorschlag des Landesdatenschutzbeauftragten führt deshalb in die Sackgasse, da er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, allen Warnungen unseres Hauses zum Trotz, hier falsche Hoffnungen macht.

Bundesinfektionsschutzgesetz sieht klare Regeln vor

In Baden-Württemberg sind die vier Regierungspräsidien zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Entschädigungsleistungen nach dem IfSG. Die Regierungspräsidien werden die Anträge schon allein deshalb ablehnen müssen, weil ein einzelner Beschäftigter in der Regel laut Infektionsschutzgesetz gar nicht berechtigt ist, einen solchen einzureichen. Ein Arbeitnehmer kann erst für Absonderungszeiträume ab der siebten Woche einen eigenen Antrag stellen – eine Regelung, die bei Absonderungen von Beschäftigten aufgrund von SARS-CoV-2, die in der Regel zehn bis 14 Tage dauern, also gar nicht greift.

Warum auf eine Landeslösung drängen, wenn das Bundesinfektionsschutzgesetz klare Regeln vorsieht? Hier müsste sich der Bundesdatenschutzbeauftragte dringend mit dem Bundesgesundheitsministerium verständigen beziehungsweise müssten sich erst einmal die Landesdatenschutzbeauftragten mit ihrem Bundesbeauftragten auf einen gemeinsamen Nenner einigen. Es kann nicht sein, dass jeder Landesdatenschutzbeauftragte das Bundesinfektionsschutzgesetz in dieser wichtigen Frage unterschiedlich auslegt.“

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